Erstattung der Fahrtkosten zur Kur
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Erstattung der Fahrtkosten zur Kur
Hallo, ich habe gerade die Abrechnung der Erstattung meiner Fahrtkosten von meiner Krankenkasse IKK gesund plus bekommen. Mir wurde lediglich die günstigste Fahrt mit dem Zug anerkannt, obwohl wir mit dem Auto unterwegs waren. Es waren immerhin 450 km pro Strecke.
Im Vorfeld informierte mich die Krankenkasse lediglich, dass eine entsprechende Zuzahlung anfällt. Das ist ja auch ok.
Ein Austausch mit anderen Mütter aus der Kur ergab, dass alle anderen die Fahrt mit dem Auto abrechnen konnten.
Nun bitte ich um Eure Meinungen, wie sind die Vorschriften in den Krankenkassen und können die innerhalb verschiedener IKKs auch unterschiedlich sein?
Vielen Dank für eure Meinung.
lg chrissi
Im Vorfeld informierte mich die Krankenkasse lediglich, dass eine entsprechende Zuzahlung anfällt. Das ist ja auch ok.
Ein Austausch mit anderen Mütter aus der Kur ergab, dass alle anderen die Fahrt mit dem Auto abrechnen konnten.
Nun bitte ich um Eure Meinungen, wie sind die Vorschriften in den Krankenkassen und können die innerhalb verschiedener IKKs auch unterschiedlich sein?
Vielen Dank für eure Meinung.
lg chrissi
Re: Erstattung der Fahrtkosten zur Kur
Dass es so gehandhabt wird, stand nach meiner Erinnerung schon auf dem Antrag für Fahrtkostenerstattung, den ich von meiner Kasse vor Kurantritt erhalten hatte.chrissi13 hat geschrieben:Mir wurde lediglich die günstigste Fahrt mit dem Zug anerkannt, obwohl wir mit dem Auto unterwegs waren. Es waren immerhin 450 km pro Strecke.
Tatsächlich hatte mich jemand mit dem Auto hingebracht, da ich es, gehbehindert, höchstens ohne irgendwelches Gepäck geschafft hatte (habe allerdings nicht versucht, das geltend zu machen, war mir das Hickhack nicht wert).
hallo,
ich kenne das auch nur so. Ich hatte bei meiner letzten Reha das Problem das der Zug in dem ich sass durch einen Personenschaden mitten in der Walachhei halt machen musste. Eigentlich sollte ich von der Klinik vom Bahnhof abgeholt werden aber durch den Vorfall bin ich dann 4 Std. zu spät am Bahnhof (musste zwischendurch noch umsteigen und habe somit andere Züge verpasst) angekommen. Leider konnte ich deswegen von der Klinik nicht abgeholt werden. Somit nahm ich ein Taxi.
Diese Taxifahrt wurde auch nicht erstattet obwohl ich mir alles schriftlich geben lassen habe.
Gruß
BEK-Frust
ich kenne das auch nur so. Ich hatte bei meiner letzten Reha das Problem das der Zug in dem ich sass durch einen Personenschaden mitten in der Walachhei halt machen musste. Eigentlich sollte ich von der Klinik vom Bahnhof abgeholt werden aber durch den Vorfall bin ich dann 4 Std. zu spät am Bahnhof (musste zwischendurch noch umsteigen und habe somit andere Züge verpasst) angekommen. Leider konnte ich deswegen von der Klinik nicht abgeholt werden. Somit nahm ich ein Taxi.
Diese Taxifahrt wurde auch nicht erstattet obwohl ich mir alles schriftlich geben lassen habe.
Gruß
BEK-Frust
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Nach § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V wird bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer der jeweils aufgrund des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) festgesetzte Höchstbetrag als Fahrkosten anerkannt. Das BRKG sieht in § 5 eine differenzierte Betrachtung der Kilometer-Sätze vor. Es stellt sich die Frage, welcher Satz bei Anwendung des § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V in Betracht kommt.
Nach § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V wird bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer der jeweils aufgrund des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) festgesetzte Höchstbetrag als Fahrkosten anerkannt. Das BRKG sieht in § 5 eine differenzierte Betrachtung der Kilometer-Sätze vor. Es stellt sich die Frage, welcher Satz bei Anwendung des § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V in Betracht kommt.
Ich denke es kommt darauf an wie es die jeweilige Kasse handhabt.
Der Vergleich zwischen PKW und den öffentlichen Verkehrsmitteln ist durchaus üblich.
Wenn du jedoch zur Klinik gefahren wurdest mit dem PKW, dann lass dir doch ärztlich bestätigen, dass eine Benutzung der öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich war und du mit dem PKW und einer Begleitperson transportiert werden musstest. Dann reichst dud as ein und beantragst dir die Kosten PKW-Fahrt zu erstatten.
Der Vergleich zwischen PKW und den öffentlichen Verkehrsmitteln ist durchaus üblich.
Wenn du jedoch zur Klinik gefahren wurdest mit dem PKW, dann lass dir doch ärztlich bestätigen, dass eine Benutzung der öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich war und du mit dem PKW und einer Begleitperson transportiert werden musstest. Dann reichst dud as ein und beantragst dir die Kosten PKW-Fahrt zu erstatten.
Hallo,
es ist doch ganz klar gesetzlich geregelt:
§ 60 Abs. 3 SGB V: Als Fahrkosten werden anerkannt
1. bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2. bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3. bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.
Damit ist die Entscheidung der KK völlig korrekt.
MfG
ratte1
es ist doch ganz klar gesetzlich geregelt:
§ 60 Abs. 3 SGB V: Als Fahrkosten werden anerkannt
1. bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2. bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3. bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.
Damit ist die Entscheidung der KK völlig korrekt.
MfG
ratte1