Frankreich/ Zuzahlungen für Belastungsgrenze einrechenbar?
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Frankreich/ Zuzahlungen für Belastungsgrenze einrechenbar?
Ich studiere für ein Jahr in Frankreich und bin bei einer deutschen GKV-Kasse (eigenständig) versichert.
Laut Broschüre "Urlaub in Frankreich" des DVKA beim Spitzenverband GKV sind dort "Zuzahlungen/Gebühren" von 30% für "Ärztliche Behandlung" und 40% für "Laboranlaysen/-tests".
Ich habe aber vor kurzem von den eingereichten Rechnungen (für gesetzliche Leistunge) in Höhe von rund 200€ nur etwa 65€ erstattet bekommen.
Hat jemand Erfahrungen zu folgenden Fragen:
1) Wie kann es zu einer niedrigeren Erstattungsquote kommen?
2) Bekomme ich die nicht erstatteten Beträge auf Antrag von der Krankenkasse zurück, wenn sie meine jährliche Belastungsgrenze (§62 SGBV) übersteigen?/Zählen sie zu den Zuzahlungen nach §61?
3) Ich habe am 1.9. die Kasse gewechselt. Ein Teil der Rechnung entfällt auf die alte, der andere Teil auf die neue Kasse. Kann ich den Antrag für Rückersttattung bei der neuen Krankenkasse auch für die nicht erstatteten Beträge der alten stellen (oder sind 2 Anträge nötig)?
4) Gibt es eine Möglichkeit in die GKV als Student zurückzukehren, falls ich mich stattdessen während meines Auslandsjahres privat bei Auslandskrankenversicherung versichern lasse? (Antrag aus Befreiung von der Pflichtversicherung, Möglichkeit die GKV "ruhen" zu lassen??)
Freundlichen Gruß ins Forum
Lenz56
Laut Broschüre "Urlaub in Frankreich" des DVKA beim Spitzenverband GKV sind dort "Zuzahlungen/Gebühren" von 30% für "Ärztliche Behandlung" und 40% für "Laboranlaysen/-tests".
Ich habe aber vor kurzem von den eingereichten Rechnungen (für gesetzliche Leistunge) in Höhe von rund 200€ nur etwa 65€ erstattet bekommen.
Hat jemand Erfahrungen zu folgenden Fragen:
1) Wie kann es zu einer niedrigeren Erstattungsquote kommen?
2) Bekomme ich die nicht erstatteten Beträge auf Antrag von der Krankenkasse zurück, wenn sie meine jährliche Belastungsgrenze (§62 SGBV) übersteigen?/Zählen sie zu den Zuzahlungen nach §61?
3) Ich habe am 1.9. die Kasse gewechselt. Ein Teil der Rechnung entfällt auf die alte, der andere Teil auf die neue Kasse. Kann ich den Antrag für Rückersttattung bei der neuen Krankenkasse auch für die nicht erstatteten Beträge der alten stellen (oder sind 2 Anträge nötig)?
4) Gibt es eine Möglichkeit in die GKV als Student zurückzukehren, falls ich mich stattdessen während meines Auslandsjahres privat bei Auslandskrankenversicherung versichern lasse? (Antrag aus Befreiung von der Pflichtversicherung, Möglichkeit die GKV "ruhen" zu lassen??)
Freundlichen Gruß ins Forum
Lenz56
Hallo,
zunächst glaube auch ich nicht, dass für dich der Status eines "Urlaubers" in Frankreich gilt.
Grundsätzlich gehören "Eigenanteile", die im Ausland entrichtet wurden nicht
zu den anrechenbaren Aufwendung, die in Deutschland geltend gemacht werden können im Rahmen der Härtefall-Regelung.
Warum von 200,00 € nur 65,00 € Erstattung rauskamen lässt sich damit erklären, dass in Deutschland eben nur die Sätze erstattet werden, die bei einer Vertragsbehandlung (über KVK) in Deutschland auch angefallen wären. Hinzu kommt noch, dass die 10,00 € Praxisgebühr abgezogen wird und ein Verwaltungskostenabschlag.
Gruss
Czauderna
zunächst glaube auch ich nicht, dass für dich der Status eines "Urlaubers" in Frankreich gilt.
Grundsätzlich gehören "Eigenanteile", die im Ausland entrichtet wurden nicht
zu den anrechenbaren Aufwendung, die in Deutschland geltend gemacht werden können im Rahmen der Härtefall-Regelung.
Warum von 200,00 € nur 65,00 € Erstattung rauskamen lässt sich damit erklären, dass in Deutschland eben nur die Sätze erstattet werden, die bei einer Vertragsbehandlung (über KVK) in Deutschland auch angefallen wären. Hinzu kommt noch, dass die 10,00 € Praxisgebühr abgezogen wird und ein Verwaltungskostenabschlag.
Gruss
Czauderna
§ 61 und 62 SGB V gelten nur in Deutschland, es gilt denn das SV Recht der Republik Frankreich. Sobald das Studium in Deutschland wiederaufgenommen wird gilt die Pflichtversicherung in der deutschen KvdS.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 14.11.2011, 19:58, insgesamt 1-mal geändert.
Wie verträgt sich das mit:
"Im EU-Ausland geleistete Zuzahlungen werden seit dem Jahr 2010 in der vollen, gesetzlichen Höhe berücksichtigt. Hingegen werden Zuzahlungen in Abkommensstaaten außerhalb der EU nicht im Rahmen der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V berücksichtigt." ?
http://sozialversicherung-kompetent.de/ ... uzahlungen
Außerdem: Wie steht's mit Frage 4 ?
"Im EU-Ausland geleistete Zuzahlungen werden seit dem Jahr 2010 in der vollen, gesetzlichen Höhe berücksichtigt. Hingegen werden Zuzahlungen in Abkommensstaaten außerhalb der EU nicht im Rahmen der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V berücksichtigt." ?
http://sozialversicherung-kompetent.de/ ... uzahlungen
Außerdem: Wie steht's mit Frage 4 ?
http://www.studieren-in-frankreich.de/S ... erung.html
http://www.studieren-in-frankreich.de/E ... erung.html
cnous.fr/_vie_43.htm
Sie gilt normalerweise für alle, die an einer zugelassenen deutschen Hochschule immatrikuliert sind (z. B. Aufenthalte im Rahmen des Erasmus-Programms). Es ist oft nicht möglich, eine EKVK zu beantragen, wenn man ausschließlich an einer ausländischen Hochschule immatrikuliert ist.
Da hier ja doch denn eigentlich keine MG besteht , wie kann da was ersetzt werden.
http://www.studieren-in-frankreich.de/E ... erung.html
cnous.fr/_vie_43.htm
Sie gilt normalerweise für alle, die an einer zugelassenen deutschen Hochschule immatrikuliert sind (z. B. Aufenthalte im Rahmen des Erasmus-Programms). Es ist oft nicht möglich, eine EKVK zu beantragen, wenn man ausschließlich an einer ausländischen Hochschule immatrikuliert ist.
Da hier ja doch denn eigentlich keine MG besteht , wie kann da was ersetzt werden.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 14.11.2011, 21:07, insgesamt 1-mal geändert.
Ich seh nicht durch: Bekomme ich nun nach franz. Recht (Cicero) oder nach deutschen Sätzen (Czauderna) erstattet? Wenn ich Anspruch auf die Sätze der KVK in Deutschland habe, wundert mich, dass für 2 Laboruntersuchungen und 3 ambulante Behandlungen nur 65€ erstattet wurden. Zur abgezogenen Praxisgebühr: Zählt die zu Zuzahlungen nach §61 für belastungsgrenze?
Wo sind die Sätze der KVK einsehbar? Kann ich die Abrechnung von 3.Seite überprüfen lassen?
Wo sind die Sätze der KVK einsehbar? Kann ich die Abrechnung von 3.Seite überprüfen lassen?
für die Zeit des Studiums in Frankreich gilt kein Deutsches Recht., entsprechend müßte denn franzöisches Recht angewendet werden. Es gilt für Deutschland § 62 SGB V.
Hier ist noch eine Übersicht zu den Zuzahlungen.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... t=#hlt_ank
Überprüfen kann man das durch die Rechnung und die anerkannten Zuzahlungen,
Hier ist noch eine Übersicht zu den Zuzahlungen.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... t=#hlt_ank
Überprüfen kann man das durch die Rechnung und die anerkannten Zuzahlungen,
Muss ich die Rechnungen in F bei der Sécurité sociale étudiante einreichen?
(oder auch bei der deutschen GKV?). Falls ja, gibt es Unterschiede in der Erstattung? Wo bekomme ich ggf. mehr zurücK?
Wenn schon alles nach franz. Recht läuft: Habe ich die Möglichkeit die deutsche GKV zu kündigen und mich (billiger) in F gesetzlich oder in D privat zu versichern?
(oder auch bei der deutschen GKV?). Falls ja, gibt es Unterschiede in der Erstattung? Wo bekomme ich ggf. mehr zurücK?
Wenn schon alles nach franz. Recht läuft: Habe ich die Möglichkeit die deutsche GKV zu kündigen und mich (billiger) in F gesetzlich oder in D privat zu versichern?
Es gibt nicht zwei Möglichkeiten zur Erstattungen. Es gilt franzöisches Recht ergo muss dort denn der Erstattugnsantrag gestellt werden. ausserdem müßte ma scih bei einem PKV Makler/ Unternehmen über die Kosten der Prämie erkundigen. In Frankreich sollte man sich an die zuständige CPMU wenden siehe Link. ameli.fr/
Grundsätzlich kann man die Versicherung kündigen unterhinweis des Verzuges nach Frankreichund des dortigen Studiums.
cnous.fr/_vie_43.htm
Grundsätzlich kann man die Versicherung kündigen unterhinweis des Verzuges nach Frankreichund des dortigen Studiums.
cnous.fr/_vie_43.htm
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 14.11.2011, 20:41, insgesamt 1-mal geändert.
Hallo,
also das mit den Zuzahlungen im Ausland, die angerechnet werden - das wir mir neu - werde ich morgen mal nachschauen und wenn das zutrifft, dann sorry, da hätte ich etwas dazugelernt.
Was nun die Zuständigkeit betrifft - wohin zahlst du deine Beiträge und wenn das an die Kasse in Deutschland ist, weiß deine Kasse, dass du dich für ein Jahr in Frankreich aufhältst - das müsste mal erst hier klar ausgeführt sein.
Gruß
Czauderna
also das mit den Zuzahlungen im Ausland, die angerechnet werden - das wir mir neu - werde ich morgen mal nachschauen und wenn das zutrifft, dann sorry, da hätte ich etwas dazugelernt.
Was nun die Zuständigkeit betrifft - wohin zahlst du deine Beiträge und wenn das an die Kasse in Deutschland ist, weiß deine Kasse, dass du dich für ein Jahr in Frankreich aufhältst - das müsste mal erst hier klar ausgeführt sein.
Gruß
Czauderna
Ah jetzt sehe ich es, es gilt denn natürlich deutsches Recht, die die Imma ja auch hier in Deutschland ist. ergo gilt dennauch deutsches Recht. allerdings gelten denn auch die deutscen Regeln ( Soweit wie ich das gelesen habe muss in Frankreich für jeden Arzbesuch 26€ gezahlt werden, Auch für Medikamente gelten da unterschiedliche Zuzahlungsregeln.) Wenn das Studium in Frankreich weitergeht und die dutsche Imma nicht mehr besteht, gilt das Recht in frankreich
Hallo Czauderna: Ich zahle Beiträge nur an die GKV in D (ca. 64€). Bei den ersten Rechnungen war ich zu einem privaten Sprachkurs. Vom nachfolgenden Studium weiß die Kasse.
Hallo Cicero:
"ausserdem müßte man scih bei einem PKV Makler/ Unternehmen über die Kosten der Prämie erkundigen"
Mawartis (empfohlen vom DAAD) bietet für 58€ Komfort-Paket an (100% der Kosten im Ausland , inkl. 6 Wochen Aufenthalte im Heimatland (D).
Auch die franz. GKV ist billiger
Hallo Cicero:
"ausserdem müßte man scih bei einem PKV Makler/ Unternehmen über die Kosten der Prämie erkundigen"
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Auch die franz. GKV ist billiger