10 Jahre nicht mehr versichert. Welche Kasse ?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

tj71
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10 Jahre nicht mehr versichert. Welche Kasse ?

Beitrag von tj71 » 03.11.2011, 15:53

Hallo zusammen.

Eine Bekannte aus der Familie - sie ist mittlerweile 76 Jahre alt (!) ist schon immer selbständig gewesen. Auch heute noch.
Da das zum Leben aber nicht reicht erhält sie neben der Altersrente noch Leistungen gem. SGB II (Grundsicherung im Alter).

Sie war bestimmt die letzten 10 Jahre nicht mehr krankenversichert! :(
Davor war sie immer freiwillig in einer gesetzlichen (ich glaube, AOK).

Jetzt besteht ja schon seit 2007 die PFLICHT zur Krankenversicherung. Das hat sie wohl aber nicht mitbekommen....:(

Ich möchte ihr helfen, wieder krankenversichert zu sein!
Was wäre jetzt zu tun?

Die Aok anzuschreiben, den Sachverhalt schildern und freiwillige Versicherung beantragen?

Werden die die (seit 2007?) rückständigen Beiträge einfordern?
Könnte sie sowieso nicht zahlen.
Hier müsste dann eine "Beihilfe" vom Amt gefordert werden?

Ist die AOK oder jede andere gesetzliche Versicherung VERPFLICHTET, sie zu nehmen, oder können die ablehnen?

Von 2 privaten Versicherungen habe ich schon ein "NEIN"- Begründung: ZU ALT!.


Von einer dritten habe ich noch keine Antwort. Aber auch wenn, wird der monatliche Beitrag wohl exorbitant hoch sein?!

Bin für alle Tipps und Ratschäge sehr dankbar und freue mich auf Nachrichten.

DANKSCHÖN!!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 03.11.2011, 16:07

Hallo,
wenn die letzte Krankenkasse die AOK war, dann ist die auch wieder zuständig. Nachzahlen wird Sie dann aber müssen - 2007 verjährt am 31.12.2011.
Gruss
Czauderna

tj71
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Beitrag von tj71 » 03.11.2011, 16:11

vielen dank.

verjährung verstehe ich nicht. der anspruch auf die nachzahlung bleibt doch für die kasse "immer" bestehen?!

röschen
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Beitrag von röschen » 03.11.2011, 16:34

Hallöchen,

ist nur eine Laienmeinung:
Kein "Amt" übernimmt Schulden, auch nicht bei der AOK.
Aber:
So wie Sie schreiben, ist sie etwa bis zu Beginn der Altersrente immer freiwillig versichert gewesen. Dann müsste sie ab Rentenbeginn doch in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert gewesen sein. Zumindest wurde das bei Rentenbeginn sicher geprüft. Gibt es dazu keine Unterlagen?

adaytoremember
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Beitrag von adaytoremember » 03.11.2011, 17:31

Naja ich bin auchn icht der Experte schlecht hin in dieser Sache, aber normalerweise müsste die AOK sie halt wieder übernehmen und sie muss nachzahlen.


Liebe Grüße
Zuletzt geändert von adaytoremember am 15.11.2011, 10:18, insgesamt 1-mal geändert.

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 03.11.2011, 17:42

Hallo,

da hilft einen Antrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu stellen. Wenn denn auch eine Versicherung tatsächlich gewünscht wird.
Allerdings muss mit saftigen Nachzahlungen gerechnet werden.

Leider hat die AOK sich in diesem Segment hier nicht so entgegenkommend gezeigt. Glaube also nicht, dass die Nachzahlung erlassen wird.

Wie hoch der Beitrag dann aktuell und rückwirkend ist, ist so nicht vorhersehbar. Ich denke Rente+Arbeitseinkommen. Ggf. als Selbständige mit Mindestbemessung und Rentenberücksichtigung.

LG, Fee

tj71
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Beitrag von tj71 » 03.11.2011, 20:10

danke rösschen.

das wäre eine idee! für müssen mal die papiere bei der rentenversicherung durchgehen.

nur, wenn das damals keiner beantragt hat (da gibt es wohl auch irgendwelche 3monatsfristen?) ist das ganze ja eh durch. und die werden sie dann deshalb (wenn der ihr anspruch seinerzeit bestanden hätte) jetzt auch nicht versichern.

ich stelle mal einen antrag bei der gesetzlichen und harre gespannt der antwort! :)

tj71
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Beitrag von tj71 » 03.11.2011, 20:14

danke krankenkassenfee für den § 5.

Den pack ich jetzt gleich mal mit in meinen Antrag.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 03.11.2011, 21:12

tj71 hat geschrieben:vielen dank.

verjährung verstehe ich nicht. der anspruch auf die nachzahlung bleibt doch für die kasse "immer" bestehen?!
Hallo,
Beitragsrückstände verjähren nach Ablauf von vier Jahren nach ihrer Entstehung.
Gehen wir davon aus, dass es ab 01.04.2007 eine rückwirkende Versicherung geben muss und würde dies am 2.1.2012 festgestellt werden, dann kann die Beitragsnachforderung nur ab 01.01.2008 berechnet werden.
Die Verjährung verlängert sich nur bei Grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
auf 30 Jahre.
Gruss
Czauderna

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 03.11.2011, 21:27

Czauderna hat geschrieben:
tj71 hat geschrieben:vielen dank.

verjährung verstehe ich nicht. der anspruch auf die nachzahlung bleibt doch für die kasse "immer" bestehen?!
Hallo,
Beitragsrückstände verjähren nach Ablauf von vier Jahren nach ihrer Entstehung.
Gehen wir davon aus, dass es ab 01.04.2007 eine rückwirkende Versicherung geben muss und würde dies am 2.1.2012 festgestellt werden, dann kann die Beitragsnachforderung nur ab 01.01.2008 berechnet werden.
Die Verjährung verlängert sich nur bei Grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
auf 30 Jahre.
Gruss
Czauderna
(Klugscheißermodus an): Beiträge ab 01.12.07, da diese erst am 15.01.08 fällig waren (Klugscheißermodus aus). :lol:

MfG
ratte1

tj71
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Beitrag von tj71 » 03.11.2011, 21:35

so. jetzt "bin ich raus". :?

Fragezeichenmodus AN und AUS und AN und AUS und......


Ich glaube aber, dass diese Verjährungssache eh nicht relevant wird.
Ich beantrage ab sofort eine Krankenversicherung und da müssen wir uns den "Strafen" halt stellen. Shit happens....:cry:

Ich hoffe nur, dass es nicht noch ein Bußgeld o.ä. oben drauf gibt.....

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 03.11.2011, 21:41

ratte1 hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben:
tj71 hat geschrieben:vielen dank.

verjährung verstehe ich nicht. der anspruch auf die nachzahlung bleibt doch für die kasse "immer" bestehen?!
Hallo,
Beitragsrückstände verjähren nach Ablauf von vier Jahren nach ihrer Entstehung.
Gehen wir davon aus, dass es ab 01.04.2007 eine rückwirkende Versicherung geben muss und würde dies am 2.1.2012 festgestellt werden, dann kann die Beitragsnachforderung nur ab 01.01.2008 berechnet werden.
Die Verjährung verlängert sich nur bei Grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
auf 30 Jahre.
Gruss
Czauderna
(Klugscheißermodus an): Beiträge ab 01.12.07, da diese erst am 15.01.08 fällig waren (Klugscheißermodus aus). :lol:

MfG
ratte1
Hallo Ratte1,
du sollst keine alten Männer ärgern - 12. Gebot hier im Forum.
Aber, wo du recht hast, hast du recht - Besser einen Klugscheissermodus -
als ohne Klug und ohne Modus schreiben.
Gruss
Czauderna

Rossi
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Beitrag von Rossi » 03.11.2011, 22:39

Nun denn, ich würde auf jeden Fall den Antrag auf Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge stellen. Dies ergibt sich aus § 186 Abs. 11 SGB V. Leider führt diese gesetzliche Möglichkeit noch bei vielen Kassen ein Schattendasein.

Wenn man gut kämpft, dann hat man relativ gute Chancen die Nachzahlung auf den sog. Anwartschaftsbeitrag zu reduzieren.

Und gerade bei einer ehemals Selbständigen sieht der Rossi relativ gute Chancen. Denn die Selbständigen sind eher dem System der priv. Kv. zuordnen. Und genau mit diesem Argument muss man in den Ring steigen. Man wusste es einfach nicht, dass man als Selbständige in der GKV versicherungspflichtig ist.

Ich persönlich habe schon einer Betroffenen geholfen und dies auch noch mit Erfolg.



vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=2564

Die Kasse wollte ursprünglich 8.500,00 €, dies hat sich das Mitglied nicht gefallen lassen und ist zum Sozialgericht marschiert. Man hat sich dann auf 2.500,00 € verglichen. Der zuständige Richter hat klipp und klar in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass hier die Bestimmungen des § 186 Abs. 11 SGB V (Erlass, Ermäßigung, Stundung) zu beachten sind.

Die Gretchenfrage ist hier natürlich, seit wann die gute alte Dame schon SGB XII Leistungen erhält. Wenn die Holde bereits am 01.04.2007 schon Leistungen nach dem SGB XII erhalten hat, dann braucht man nicht weiter diskutieren. Denn dann greift die Versicherungspflicht nicht (vgl. § 5 Abs. 8a SGB V)

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®ené
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Beitrag von ®ené » 04.11.2011, 13:31

Rossi hat geschrieben:Die Kasse wollte ursprünglich 8.500,00 €, dies hat sich das Mitglied nicht gefallen lassen und ist zum Sozialgericht marschiert. Man hat sich dann auf 2.500,00 € verglichen. Der zuständige Richter hat klipp und klar in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass hier die Bestimmungen des § 186 Abs. 11 SGB V (Erlass, Ermäßigung, Stundung) zu beachten sind.
Kann jedermann diesen Antrag gemäß oben genannten Paragraphen bei der Krankenkasse stellen?

Mein Fall:
Ich, 33 Jahre, BA-Student (dualer Studiengang) seit 01.10.2010, vorher SaZ 13 Jahre mit freier Heilfürsorge (also keine Vorversicherung).

Ich habe bei der KKH im Juni 2010 eine gesetzl. KV ab 01.10.2010 beantragt u. diesem Antrag alle notwendigen Unterlagen (Immatrikulationsbescheinigung u. Ausbildungsvertrag Praxispartner) beigefügt.

Mein Praxispartner meldete mich als Auszubildender ab 01.10.2010 bei der KKH an.

Im Laufe des Jahres 2011 fiel der KKH auf, dass ich BA-Student bin u. nach dem geltenden Urteil des BSG nicht mehr SV-Pflichtig bin. Daraufhin meldete mich mein Praxispartner bei der KKH wieder ab und die KKH fordert jetzt von mir 1052,72 € nachzuzahlen.

Eine Weiterversicherung ab 01.10.2010 bot mir die KKH für einen Monatsbeitrag von 85,90 € an.

Ich wies im Rahmen vieler Telefonate mit der KKH darauf hin, dass ich bereits sehr frühzeitig vor meinem Versicherungsbeginn (01.10.2010) auf meinen Status als BA-Student (ohne Vorversicherung) hinwies und beteuerte, dass ich nix dafür kann, wenn die KKH in meinem Fall nicht ausreichend geprüft hat u. lehnte diese Nachforderung der KKH vorerst ab.

Nun meine Frage: Kann ich ebenfalls gemäß oben aufgeführten Paragraphen solch einen Antrag stellen oder besteht hier überhaupt kein Anspruch der KKH auf diese Nachforderung???

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 04.11.2011, 13:50

Hallo,
wenn ich das richtig verstanden habe, hatte dich der Arbeitgeber als normalen Arbeitnehmer angemeldet -??
Nun wurde dazu ein Urteil gefällt, wonach dieser Personenkreis (duales Studium)
nicht als Arbeitnehmer sondern als Student versichert werden muss - dies bedeutet
für den Studenten rückwirkend Einstufung als Student und demzufolge Beitragszahlung, bedeutet aber auch, dass nicht nur der Arbeitgeber seinen
Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückerhält, sondern der
Student auch seinen Arbeitnehmeranteil - je nach Höhe des Arbeitsentgeltes kann da im Rahmen der Verrechnung doch nicht mehr viel übrig bleiben ??
Wir hatten übrigens viele Fälle, die auch so umgestellt wurden.
Gruss
Czauderna

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