Hallo liebe Forum-User!
Ich habe folgende Frage:
Ich bin hauptberuflich selbständig und gehen nebenbei einer geringfügigen Beschäftigung nach. Meine monatlichen Gesamt-Einnahmen belaufen sich auf ziemlich konstant 1000 Euro.
Ich möchte die günstige Beitragseinstufung nach der fiktiven Mindesteinnahmegrenze von 1277 Euro in Anspruch nehmen.
Frage: Welche Voraussetzungen muss ich dafür erfüllen? Wo liegt beispielsweise konkret die Vermögensgrenze? Ist mein 400-Euro-Job ein Hinderungsgrund?
Ich hab lange im Netz recherchiert aber keine konkreten Zahlen gefunden, für eine sichere Auskunft oder einen Link wäre ich dankbar!
Frage zur günstigen Beitragsbemessungsgrenze (1277 Euro)
Moderator: Czauderna
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- Beiträge: 18
- Registriert: 12.10.2011, 00:42
Hallo "Bootsfrau",
auf die sogenannte Beitragsentlastung für Selbständige haben Sie insbesondere Anspruch, wenn
- keine Kapital- bzw. Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung vorliegen
Sofern diese Einnahmearten vorhanden sind (auch bei "Minuseinkünften" aus Vermietung/Verpachtung), besteht kein Anspruch auf die Beitragsentlastung.
Darüber hinaus darf das Einkommen des Ehepartners bzw. Partners, mit dem man in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, einen gewissen Betrag nicht überschreiten (die genauen Zahlen habe ich gerade nicht griffbereit).
Der 400,- EUR-Job stellt keinen Hinderungsgrund da. Sofern es sich um einen normalen Mini-Job handelt, sind die 400,- EUR nur bei der Berechnung des Beitrages zur Pflegeversicherung zu berücksichtigen, nicht bei den KV-Beiträgen.
Maßgebend für die Beitragsberechnung ist aber der aktuell vorliegende Steuerbescheid.
Ohne Beitragsbelastung wird ja als Mindesteinkommen 1.916,25 EUR zugrundegelegt. Wenn Anspruch auf Beitragsentlastung besteht, dann beträgt das Mindesteinkommen - wie schon von Ihnen erwähnt - 1.277,50 EUR.
Liegen aber die aktuellen Einnahmen z. B. bei 1.500 EUR lt. Steuerbescheid, dann wird bei Beitragsentlastung ausgehend von 1.500,- EUR der Beitrag berechnet (statt wie bisher 1.916,25 EUR).
Anspruch besteht ab Folgemonat nach Antragstellung.
Ihre Krankenkasse sendet Ihnen auf Anfrage hin ein entsprechendes Antragsformular zu.
Die Angaben gelten natürlich nur, sofern kein privat versicherter Ehepartner vorhanden ist, da hier widerum andere Berechnungsvorgaben gelten.
auf die sogenannte Beitragsentlastung für Selbständige haben Sie insbesondere Anspruch, wenn
- keine Kapital- bzw. Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung vorliegen
Sofern diese Einnahmearten vorhanden sind (auch bei "Minuseinkünften" aus Vermietung/Verpachtung), besteht kein Anspruch auf die Beitragsentlastung.
Darüber hinaus darf das Einkommen des Ehepartners bzw. Partners, mit dem man in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, einen gewissen Betrag nicht überschreiten (die genauen Zahlen habe ich gerade nicht griffbereit).
Der 400,- EUR-Job stellt keinen Hinderungsgrund da. Sofern es sich um einen normalen Mini-Job handelt, sind die 400,- EUR nur bei der Berechnung des Beitrages zur Pflegeversicherung zu berücksichtigen, nicht bei den KV-Beiträgen.
Maßgebend für die Beitragsberechnung ist aber der aktuell vorliegende Steuerbescheid.
Ohne Beitragsbelastung wird ja als Mindesteinkommen 1.916,25 EUR zugrundegelegt. Wenn Anspruch auf Beitragsentlastung besteht, dann beträgt das Mindesteinkommen - wie schon von Ihnen erwähnt - 1.277,50 EUR.
Liegen aber die aktuellen Einnahmen z. B. bei 1.500 EUR lt. Steuerbescheid, dann wird bei Beitragsentlastung ausgehend von 1.500,- EUR der Beitrag berechnet (statt wie bisher 1.916,25 EUR).
Anspruch besteht ab Folgemonat nach Antragstellung.
Ihre Krankenkasse sendet Ihnen auf Anfrage hin ein entsprechendes Antragsformular zu.
Die Angaben gelten natürlich nur, sofern kein privat versicherter Ehepartner vorhanden ist, da hier widerum andere Berechnungsvorgaben gelten.
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