Hallo zusammen,
ich leide seit Januar 2009 an Polyarthritis und habe deshalb ein anhängiges Rentenverfahren beim Sozialgericht laufen. Dabei hilft mir der VdK.
Am 17.10.2010 endete mein Krankengeldanspruch und ich bekomme seit dem Alg I.
Nun zu meinem derzeitigen Problem. Ich habe seit vielen Jahren am linken Fuß einen ausgeprägten Halux valgus, der sich im August stark entzündet hat, worauf ich vom 17.08. - 11.10. krankgeschrieben wurde. Da die Krankheit mehr als 6 Wochen gedauert hat, bekomme ich seit 28.09. kein Alg I mehr, was ja auch korrekt ist.
Meine Krankenkasse verweigert mir aber die Krankengeldzahlung mit der Begründung, dass ich aufgrund derselben Erkrankung die Höchstleistungsdauer bereits erreicht hätte.
Am Telefon wurde mir gesagt, der medizinische Dienst der Krankenkasse sei der Meinung, dass ich gar nicht arbeitsfähig gewesen sein könne, da eine solche Erkrankung (Polyarthritis) nicht so schnell heilen könne, was aber der Auffassung der Rentenversicherung und damit auch die der AfA widerspricht.
Dummerweise hat meine Ärztin seit der zweiten AU-Bescheinigung auch die Polyarthritis wieder mit angegeben.
Nun habe ich also eine Lücke von 14 Tagen und frage mich, wer zahlt? Was soll ich als nächstes tun?
Ich hoffe, jemand weiß Rat und ich bedanke mich schon jetzt herzlich für eure Antworten.
DAK verweigert Krankengeld
Moderator: Czauderna
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Verstehe ich das richtig, dass du gleichzeitig mit dem VDK zusammen einen Rentenantrag verfolgst, also der Meinung bist, nicht mehr arbeiten zu können und dich nach der Leistungsunterbrechung der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hast?
Oder beziehst du evtl. Arbeitslosengeld im Sinne der Nahtlosigkeitsregelung?
Oder beziehst du evtl. Arbeitslosengeld im Sinne der Nahtlosigkeitsregelung?
Ich habe bis letzte Woche geglaubt, dass ich Arbeitslosengeld im Sinne der Nahtlosigkeitsregelung bekäme. Das ist aber nicht der Fall, wie sich jetzt herausgestellt hat, denn die AfA hat mir eine Kopie eines ärztlichen Beratungsvermerks vom 08.11.2010 zukommen lassen, in dem folgendes steht:
Frau M. befindet sich im Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Der ärztliche Dienst der AfA hat die gleichen Begutachtungsstandards wie der Rentenversicherungsträger und schließt sich der Entscheidung des RV-Trägers an.
Frau M. hat sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Die Voraussetzungen zur Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung nach § 125 SGB III liegen nicht vor. Wir fordern vom Rentenversicherungsträger die medizinischen Unterlagen an, um ggf. ein Leistungsbild erstellen zu können. Dies wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Nach Eingang der med. Unterlagen werden wir um Übersendung eines neuen Auftrags bitten.
Die abschließende Entscheidung im Renten-/Widerspruchsverfahren bleibt abzuwarten.
War mir so nicht bekannt und es hat sich auch bis heute weiter nichts getan diesbzgl.
Frau M. befindet sich im Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Der ärztliche Dienst der AfA hat die gleichen Begutachtungsstandards wie der Rentenversicherungsträger und schließt sich der Entscheidung des RV-Trägers an.
Frau M. hat sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Die Voraussetzungen zur Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung nach § 125 SGB III liegen nicht vor. Wir fordern vom Rentenversicherungsträger die medizinischen Unterlagen an, um ggf. ein Leistungsbild erstellen zu können. Dies wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Nach Eingang der med. Unterlagen werden wir um Übersendung eines neuen Auftrags bitten.
Die abschließende Entscheidung im Renten-/Widerspruchsverfahren bleibt abzuwarten.
War mir so nicht bekannt und es hat sich auch bis heute weiter nichts getan diesbzgl.