Nicht hauptberuflich Selbstständig - Familienversicherung
Moderator: Czauderna
Nicht hauptberuflich Selbstständig - Familienversicherung
Hallo Forum,
ich habe zwei Fragen zur evtl. möglichen Familienversicherung bei einer Person die nicht hauptberuflich selbstständig ist.
1. Ist es richtig, dass zur Prüfung der Versicherungspflicht der Gewinn ausschlaggebend ist oder doch der Umsatz eines Jahres?
2. Wenn Person X bislang familenversichert ist und sich nun aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2010 herausstellt, dass Person X zu hohe Einnahmen hatte, was passiert? Muss ab der Erstellung des Bescheides eine frewillige Versicherung aufgebaut werden oder auch rückwirkend für das komplette Jahr 2010?
ich habe zwei Fragen zur evtl. möglichen Familienversicherung bei einer Person die nicht hauptberuflich selbstständig ist.
1. Ist es richtig, dass zur Prüfung der Versicherungspflicht der Gewinn ausschlaggebend ist oder doch der Umsatz eines Jahres?
2. Wenn Person X bislang familenversichert ist und sich nun aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2010 herausstellt, dass Person X zu hohe Einnahmen hatte, was passiert? Muss ab der Erstellung des Bescheides eine frewillige Versicherung aufgebaut werden oder auch rückwirkend für das komplette Jahr 2010?
1. Der Umsatz ist ausschlaggebend, nicht der Gewinn. Es bringt dir also nichts monatlich Unmengen von der Steuer abzusetzen, die KK sieht sich die Einnahmen an, was davon wieder abfloss interessiert nicht.
2. Person X wird rückwirkend gekündigt und muss die Beiträge nachzahlen, die auch so fällig gewesen wären. Je nach Status eben.
2. Person X wird rückwirkend gekündigt und muss die Beiträge nachzahlen, die auch so fällig gewesen wären. Je nach Status eben.
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Das ist Blödsinn. Der Gewinn zählt. Siehe hier, Punkt 2.2: http://www.vdek.com/versicherte/familie ... kommen.pdffragant hat geschrieben:1. Der Umsatz ist ausschlaggebend, nicht der Gewinn. Es bringt dir also nichts monatlich Unmengen von der Steuer abzusetzen, die KK sieht sich die Einnahmen an, was davon wieder abfloss interessiert nicht.
Das ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Ich kenne aber keine Kasse, die das so handhabt, wie fragant es beschreibt. Es gibt dazu ein Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 27.09.2007. In diesem Besprechungsergebnis wurde festgehalten: Wenn die Einkommensgrenze überschritten wird, endet die Familienversicherung mit Ablauf des Monats, in dem der Steuerbescheid erstellt wurde.fragant hat geschrieben: 2. Person X wird rückwirkend gekündigt und muss die Beiträge nachzahlen, die auch so fällig gewesen wären. Je nach Status eben.
Beispiel: Einkommensteuerbescheid für 2010 erstellt am 26.08.2011, Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit lag über der Einkommensgrenze. ==> Ende der Familienversicherung zum 31.08.2011.
Dieses Besprechnungergebnis ist "nur" eine Vereinbarung, kein Gesetz. In aller Regel halten sich die Kassen aber daran.
Eine rückwirkende Beendigung der Familienversicherung kann aber ggf. erfolgen, wenn die nebenberufliche in eine hauptberufliche Selbstständigkeit geändert wurde, und dies der Kasse nicht mitgeteilt wurde.
Gruß, Swantje
So? Ich kenne nur solche. Sonst würde ja jeder Familienversicherte, der genau weiß, dass er zu viel verdienen wird, das einfach falsch schätzen, später behaupten, davon ging er nicht aus und so bis zum Steuerbescheid noch die kostenlose Familienversicherung mitnehmen, um sich danach erst selbst zu versichern.Das ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Ich kenne aber keine Kasse, die das so handhabt, wie fragant es beschreibt.
Vielen Dank für die Antworten.
Habe das auch aus dem "Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen" gelesen, dass der GEWINN maßgeblich ist.
Nun taucht eine weitere Frage auf. Der Gewinn ermittelt sich aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Wird dieser dann von der KK verlangt bzw. muss dieser durch einen Steuerberater erstellt werden?! Oder reicht die gewissenhafte Angabe auf dem Familienfragebogen aus?!
Vielleicht ist ja zufällig einer der Forenmitglieder aus der FAMI-Abteilung?!
Habe das auch aus dem "Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen" gelesen, dass der GEWINN maßgeblich ist.
Nun taucht eine weitere Frage auf. Der Gewinn ermittelt sich aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Wird dieser dann von der KK verlangt bzw. muss dieser durch einen Steuerberater erstellt werden?! Oder reicht die gewissenhafte Angabe auf dem Familienfragebogen aus?!
Vielleicht ist ja zufällig einer der Forenmitglieder aus der FAMI-Abteilung?!
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Maßgeblich ist der Steuerbescheid des Finanzamts. Selbstangaben oder eine EÜR des Steuerberaters reichen nicht. (Jedenfalls nicht, um nachzuweisen, dass Du unter der Einkommensgrenze bist.)Phil_HM hat geschrieben: Nun taucht eine weitere Frage auf. Der Gewinn ermittelt sich aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Wird dieser dann von der KK verlangt bzw. muss dieser durch einen Steuerberater erstellt werden?! Oder reicht die gewissenhafte Angabe auf dem Familienfragebogen aus?!
Wenn Du aber mitteilen möchtest, dass Du die Grenze eventuell übersteigst mag es sein, dass die Kasse da nicht pingelig ist und Dir oder dem Steuerberater auch so glaubt .Das Arbeitseinkommen entspricht damit dem steuerrechtlichen Gewinn; dieser wird unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbständigen übernommen. (Zitat aus dem o.a. Rundschreiben, 2.2)
Wo gibt es das online einsehbar..? InteressehalberSwantje B. hat geschrieben: Es gibt dazu ein Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 27.09.2007. In diesem Besprechungsergebnis wurde festgehalten: Wenn die Einkommensgrenze überschritten wird, endet die Familienversicherung mit Ablauf des Monats, in dem der Steuerbescheid erstellt wurde.
Dieses Besprechnungergebnis ist "nur" eine Vereinbarung, kein Gesetz. In aller Regel halten sich die Kassen aber daran.
Sehr schwammig. Was heißt in der Regel, was passiert, wenn sie es nicht tun? Ist man dem dann trotz dem Rundschreiben ausgeliefert? Welches Gesetz greift stattdessen zu Gunsten der Krankenversicherung?
Dazu gibt es denn die entsprechende BSG Rechtsprechung, das denn wenn der Steuerbescheid vorliegt, entsprechend denn die Familienversicherung zu beenden ist. Der Rest ergibt sich denn aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB v i.Vm mit dem § 16 SGB IV i.V.m § 26 i.V. 136,137 BGB,31 - 38 SGB X.
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Zuletzt geändert von CiceroOWL am 21.10.2011, 19:15, insgesamt 1-mal geändert.