Familienversicherung Student Auslandspraktikum
Moderator: Czauderna
Familienversicherung Student Auslandspraktikum
Hallo,
da ich von zwei Krankenkassen zwei unterschiedliche Antworten erhalten habe ':roll:', suche ich nun hier dringend nach Rat und Hilfe.
Meine Tochter ist 20 Jahre alt und studiert an einer Hochschule in Deutschland. Da sie keine Einkünfte über der Grenze der Familienversicherung hat, ist sie zur Zeit über mich familienversichert.
Das 5. Semester ist ein vorgeschriebenes Praktikumssemester (Oktober 2011 - Februar 2012). Dieses wird sie allerdings in Kanada machen. Dort bekommt sie eine hohe monatliche Vergütung, so dass sie in beiden Jahren über die Grenze der Familienversicherung kommt (365 *12).
Nach dem Praktikum wird sie in 2012 keine Einkünfte mehr haben.
Jetzt meine Fragen:
Werden ausländische Einkünfte bei der Familienversicherung mit eingerechnet?
Ist sie evtl. weiter über mich familienversichert oder muss sie sich studentisch krankenversichern und wenn ja - für welchen Zeitraum (5 Monate oder 2 Jahre)?
Danke für eure Hilfe
da ich von zwei Krankenkassen zwei unterschiedliche Antworten erhalten habe ':roll:', suche ich nun hier dringend nach Rat und Hilfe.
Meine Tochter ist 20 Jahre alt und studiert an einer Hochschule in Deutschland. Da sie keine Einkünfte über der Grenze der Familienversicherung hat, ist sie zur Zeit über mich familienversichert.
Das 5. Semester ist ein vorgeschriebenes Praktikumssemester (Oktober 2011 - Februar 2012). Dieses wird sie allerdings in Kanada machen. Dort bekommt sie eine hohe monatliche Vergütung, so dass sie in beiden Jahren über die Grenze der Familienversicherung kommt (365 *12).
Nach dem Praktikum wird sie in 2012 keine Einkünfte mehr haben.
Jetzt meine Fragen:
Werden ausländische Einkünfte bei der Familienversicherung mit eingerechnet?
Ist sie evtl. weiter über mich familienversichert oder muss sie sich studentisch krankenversichern und wenn ja - für welchen Zeitraum (5 Monate oder 2 Jahre)?
Danke für eure Hilfe
ziemlich frisch ist eine Bestätigung des Spitzenverbandes (SpiBu) der Krankenkassen, dass ausländische Einnahmen bei der Beurteilung des Anspruches auf Familienversicherung so zu beurteilen sind, als wären es deutsche Einnahmen. (m. E. ist dies auch gerecht).
Evt. kennt dies nicht jeder.
Daher: keine Familienversicherung für exat der Zeit der Beschäftigung.
Wenn weiter in Deutschland als Student eingeschrieben, dann besteht in exakt der Zeit der Beschäftigung, dann in Deutschland eine Versicherungspflicht als Student.
mtl. Beitrag 76,41 EUR.
Wenn Du eine Auskunft erhalten hast, dass diese Einnahmen nicht der Familienversicherung schaden, dann kann das unter Umständen daran liegen,
dass
dieser jemand
die bestätigenden Mitteilung des SpiBu nicht kannt
oder
meinte, dass es ja nicht auffällt (weil es ja nicht im deutschen Einkommensteuerbescheid stehen wird).
So ist das eben, wenn man mehrere Leute befragt. Fragst Du 2 Ärtze , bekommst Du auch 2 oder sogar 3 Antworten.
Evt. kennt dies nicht jeder.
Daher: keine Familienversicherung für exat der Zeit der Beschäftigung.
Wenn weiter in Deutschland als Student eingeschrieben, dann besteht in exakt der Zeit der Beschäftigung, dann in Deutschland eine Versicherungspflicht als Student.
mtl. Beitrag 76,41 EUR.
Wenn Du eine Auskunft erhalten hast, dass diese Einnahmen nicht der Familienversicherung schaden, dann kann das unter Umständen daran liegen,
dass
dieser jemand
die bestätigenden Mitteilung des SpiBu nicht kannt
oder
meinte, dass es ja nicht auffällt (weil es ja nicht im deutschen Einkommensteuerbescheid stehen wird).
So ist das eben, wenn man mehrere Leute befragt. Fragst Du 2 Ärtze , bekommst Du auch 2 oder sogar 3 Antworten.
Sorry Cicero,
da verwechselst du was.
Bei der Familienversicherung kommt es sehr wohl auf das Gesamteinkommen an.
Lediglich ruht bei (einer bestehen) Familienversicherung (wenn Gesamteinkommen innerhalb der Grenzen) der Leistungsanspruch.
Versicherung und Leistungsanspruch sind zwei verschiedenen Dinge.
da verwechselst du was.
Bei der Familienversicherung kommt es sehr wohl auf das Gesamteinkommen an.
Lediglich ruht bei (einer bestehen) Familienversicherung (wenn Gesamteinkommen innerhalb der Grenzen) der Leistungsanspruch.
Versicherung und Leistungsanspruch sind zwei verschiedenen Dinge.
Hallo,
also privat auslandsversichert hat sie sich - die Sache ist geklärt, da die dt. Krankenkassen ja keinerlei Leistung in Kanada erbringen. Das ist eigentlich auch der Punkt der mich am meißten stört - null Leistung aber Beitrag zahlen?
Aber findet man zu diesem Thema auch mal irgendwo was schwarz auf weiß?
Das sind doch gesetzliche Regelungen und ein Praktikum im Ausland dürfte doch auf keinen Fall mehr Neuland sein!!!
Die Antworten der Krankenkassen sind immer nur, man solle doch direkt zu seinem Berater gehen. Und da bekommt man wie gesagt unterschiedliche Antworten.
also privat auslandsversichert hat sie sich - die Sache ist geklärt, da die dt. Krankenkassen ja keinerlei Leistung in Kanada erbringen. Das ist eigentlich auch der Punkt der mich am meißten stört - null Leistung aber Beitrag zahlen?
Aber findet man zu diesem Thema auch mal irgendwo was schwarz auf weiß?
Das sind doch gesetzliche Regelungen und ein Praktikum im Ausland dürfte doch auf keinen Fall mehr Neuland sein!!!
Die Antworten der Krankenkassen sind immer nur, man solle doch direkt zu seinem Berater gehen. Und da bekommt man wie gesagt unterschiedliche Antworten.
bluemon,
ich hatte bereits geschrieben, dass KEINE FAMIlienversicherung besteht, während der Zeit des Praktikum bei einer solchen Bezahlung.
Jedoch Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Studenten (weil ja in Deutschland bei einer Uni immatrikuliert).
Du willst die Rechtsgrundlage wissen.
§ 10 SGB V: daraus ergibt sich, dass derjenige, der über 365 EUR mtl. Einnahmen hat = NICHT in der FAMIlienversicherung sein kann.
Damit wäre dies festgestellt.
Jetzt muss man sich den § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ansehen
Dort steht (mal ganz kurz gefasst)
VersicherungsPFLICHTIG sind Studenten.
Es handelt sich weiterhin um einen Studente (weil Immatrikulation)
Jetzt noch ein Blick in § 5 Abs. 7 SGB V
Dort steht
Nicht versicherungspflichtig sind Personen, die eine Anspruch nach § 10 SGB V (Familienversicherung) haben.
Wir haben bereits festgestellt, dass eine FAMI nicht sein kann.
ALSO: keine FAMI als Student BEDEUTET => Versicherungspflicht.
Alles klar ??? verstanden (auch wenn es nicht gefällt)
ich hatte bereits geschrieben, dass KEINE FAMIlienversicherung besteht, während der Zeit des Praktikum bei einer solchen Bezahlung.
Jedoch Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Studenten (weil ja in Deutschland bei einer Uni immatrikuliert).
Du willst die Rechtsgrundlage wissen.
§ 10 SGB V: daraus ergibt sich, dass derjenige, der über 365 EUR mtl. Einnahmen hat = NICHT in der FAMIlienversicherung sein kann.
Damit wäre dies festgestellt.
Jetzt muss man sich den § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ansehen
Dort steht (mal ganz kurz gefasst)
VersicherungsPFLICHTIG sind Studenten.
Es handelt sich weiterhin um einen Studente (weil Immatrikulation)
Jetzt noch ein Blick in § 5 Abs. 7 SGB V
Dort steht
Nicht versicherungspflichtig sind Personen, die eine Anspruch nach § 10 SGB V (Familienversicherung) haben.
Wir haben bereits festgestellt, dass eine FAMI nicht sein kann.
ALSO: keine FAMI als Student BEDEUTET => Versicherungspflicht.
Alles klar ??? verstanden (auch wenn es nicht gefällt)
Das wird lustig, Arbeiten in Kanada, studentische KV ind Deutschland und für nix eine Leistung. Da die studentische KV in Kanada nicht greift.
§ 16 SGB IV i.V.m. Als Einkünfte im Sinne des "Gesamteinkommens" ergeben sich die in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsarten.
Stellt sich jetzt nur denn die Frage ob das in Kanada zu versteuernde einkommen denn auch hier anzurechnen, ich glaubs nicht, denn wenn wir mal weiter gehen, ruht eh der Leistugnsanspruch auf die Familienversicherung.
§ 10 SGB V
Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt steht dem "gewöhnlichen Inlandsaufenthalt" nicht entgegen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Lebensmittelpunkt in Deutschland bleibt (GR vom 09.12.1988 zu § 10 SGB V). Dies ist z.B. bei einem Auslandsstudium der Fall, wenn die Absicht besteht, nach dem Studienabschluss ins Inland zurückzukehren.
Was würdest du denn da machen ?
Wenn ich mir denn das ganz so ansehe denn müßte doch dennauch noch die Werbungskoten in Kanda in Anrechnug gebracht werden. Taja und nu?
§ 16 SGB IV i.V.m. Als Einkünfte im Sinne des "Gesamteinkommens" ergeben sich die in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsarten.
Stellt sich jetzt nur denn die Frage ob das in Kanada zu versteuernde einkommen denn auch hier anzurechnen, ich glaubs nicht, denn wenn wir mal weiter gehen, ruht eh der Leistugnsanspruch auf die Familienversicherung.
§ 10 SGB V
Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt steht dem "gewöhnlichen Inlandsaufenthalt" nicht entgegen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Lebensmittelpunkt in Deutschland bleibt (GR vom 09.12.1988 zu § 10 SGB V). Dies ist z.B. bei einem Auslandsstudium der Fall, wenn die Absicht besteht, nach dem Studienabschluss ins Inland zurückzukehren.
Was würdest du denn da machen ?
Wenn ich mir denn das ganz so ansehe denn müßte doch dennauch noch die Werbungskoten in Kanda in Anrechnug gebracht werden. Taja und nu?
Cicero
dass ein (bereits pflichtversicherter) Student ins Ausland geht für ein paar Monate ist doch nichts Besonderes. Dies ist Standard, dass dann (bei weiterer Imma) die die studentischen Pflichtversicherung fortbesteht.
Die Sache, dass die ausländischen Einnahmen wie deutsche Einnahmen zu bewerten sind (ich hatte es oben bereits beschrieben) wurde vor wenigen Wochen vom Spitzenverband bestätigt. Wenn Du es hier anzweifelst, dann kann es nur Deine persönliche Meinung sein. Dienstlich müsstest Du die Auffassung vertreten, dass diese ausländischen Einnahmen FAMI-schädlich sein.
Genial finde ich aber Deinen Hinweis mit den Werbungskosten.
Wenn man jetzt die Kosten (Flug) von den Einnahmen abzieht und dann wieder unterhalb der FAMI-Grenzen kommt,
dann hätte man wieder einen FAMI-Anspruch (mit ruhendem Leistungsanspruch), der studentische Pflichtversicherung verhindern (verdrängen ) würde.
dass ein (bereits pflichtversicherter) Student ins Ausland geht für ein paar Monate ist doch nichts Besonderes. Dies ist Standard, dass dann (bei weiterer Imma) die die studentischen Pflichtversicherung fortbesteht.
Die Sache, dass die ausländischen Einnahmen wie deutsche Einnahmen zu bewerten sind (ich hatte es oben bereits beschrieben) wurde vor wenigen Wochen vom Spitzenverband bestätigt. Wenn Du es hier anzweifelst, dann kann es nur Deine persönliche Meinung sein. Dienstlich müsstest Du die Auffassung vertreten, dass diese ausländischen Einnahmen FAMI-schädlich sein.
Genial finde ich aber Deinen Hinweis mit den Werbungskosten.
Wenn man jetzt die Kosten (Flug) von den Einnahmen abzieht und dann wieder unterhalb der FAMI-Grenzen kommt,
dann hätte man wieder einen FAMI-Anspruch (mit ruhendem Leistungsanspruch), der studentische Pflichtversicherung verhindern (verdrängen ) würde.
Sag ich doch der Fall hier ist mal wieder so eine Sache nach dem Radio Eriwan Prinzip, grundsätzlich ja, aber........... Wennjetzt in Kanada ein Einkommen erzielt wird was über die der Grenze liegt, undi ch denn noch anfangen müßte im Rahmen der Steuergesetze den ganzen Krempel raus zurechnen, also Flug Unterkunft usw ,( alles Ausbildungskosten), denn denke ich mir als SB , ich lasse die Familienversicherung ruhen und gut. Geht aber nicht da sich hier um etwas Fiktives handelt. also muss die Gutse nach Kannda, dort ihr Prkatikum machen, denn wieder Deutschland kommen. ( Beiträge werden gelöhnt), Denn darf de arme SB sich ins Einkommensteuergesetz hineinknieen, den Krempel rück- und aufrechenen und siehe da die Beiträge müssen erstattet werden, usw, usw. Echt Klasse. Der Spibu möcht doch mal klären wie sich das ganz verhält bei ruhenden Leistungen, das sieht das BSG etwas anders.