Geldgeschenke & Erspartes
Moderator: Czauderna
Geldgeschenke & Erspartes
Hallo an alle im Forum,
abgesehen von Zinserträgen, in wie weit zählen gelegentliche private Geldgeschenke und Erspartes bzw. dessen Summe zum Einkommen bei der Beitragsermittlung, wenn man ansonsten als freiwillig Versicherter ohne Einkünfte ist?
Und macht es einen Unterschied, ob man ein Geldgeschenk z. B. konkret zu Weihnachten bekommt oder direkt als Beihilfe zum Lebensunterhalt?
Danke!
Viele Grüße
Tonio
abgesehen von Zinserträgen, in wie weit zählen gelegentliche private Geldgeschenke und Erspartes bzw. dessen Summe zum Einkommen bei der Beitragsermittlung, wenn man ansonsten als freiwillig Versicherter ohne Einkünfte ist?
Und macht es einen Unterschied, ob man ein Geldgeschenk z. B. konkret zu Weihnachten bekommt oder direkt als Beihilfe zum Lebensunterhalt?
Danke!
Viele Grüße
Tonio
Geändert wegen geistiger Umnachtung
Unterhalt spielt eine Rolle für die Berechnung von Beiträgen.
Insgesamt muss aber gesagt werden, dass Beiträge ja eh von mindestens 851,67 € bemessen werden.
Unterhalt spielt eine Rolle für die Berechnung von Beiträgen.
Insgesamt muss aber gesagt werden, dass Beiträge ja eh von mindestens 851,67 € bemessen werden.
Zuletzt geändert von dresdner am 20.09.2011, 21:32, insgesamt 1-mal geändert.
Vielen Dank für die Antwort! Die Frage ist eben nur, ab wann Geldgeschenke nicht mehr einmalig, sondern eher als regelmäßig eingestuft werden. Wenn es vier- oder fünfmal jährlich einen Zuschuss zum Urlaub gäbe und dann mal ausnahmsweise zur Stromrechnung oder zum neuen Snowboard, wäre das dann schon regelmäßig?
Hallo dresdner,
lassen wir mal außer Acht, dass wohl kaum ein freiwillig Versicherter angibt, dass er einmalige Geldgeschenke bekommen hat.
Habe ich in vielen Jahren meiner praktischen Tätigkeit noch nicht erlebt, dass diese jemand angibt.
Aber: die Aussage, dass es nicht beitragspflichtig wäre, kann ich nicht unbedingt teilen. Woher nimmst Du diese Erkenntnis ?
Ich kenne keine Aussage in der Literatur oder Rechtsprechung, die dies belegt.
Gruß
heinrich
lassen wir mal außer Acht, dass wohl kaum ein freiwillig Versicherter angibt, dass er einmalige Geldgeschenke bekommen hat.
Habe ich in vielen Jahren meiner praktischen Tätigkeit noch nicht erlebt, dass diese jemand angibt.
Aber: die Aussage, dass es nicht beitragspflichtig wäre, kann ich nicht unbedingt teilen. Woher nimmst Du diese Erkenntnis ?
Ich kenne keine Aussage in der Literatur oder Rechtsprechung, die dies belegt.
Gruß
heinrich
http://www.gkv-spitzenverband.de/upload ... _17011.pdf
siehe § 5 Abs. 3 Satz 3 dieser Beitragsverfahrensgrundsätze
also für auf ein Jahr
siehe § 5 Abs. 3 Satz 3 dieser Beitragsverfahrensgrundsätze
also für auf ein Jahr
Guten Morgen,
die Diskussion wird zwar juristisch zusehends konkret, aber mir jetzt doch irgendwie zu hoch:
Unterhalt, sofern er juristisch definiert ist (bspw. Ehescheidung) wird ins Einkommen eingerechnet. Richtig!
Aber elterliche bzw. verwandtschaftliche Unterstützung? Zumal im niedrigen Bereich? Hier geht es ja schließlich nicht um steuerrelaventes Einkommen.
Beispiel hier: Ehefrau (35) ist über Mann familienversichert. Sie hat einen 400 €-Job und bekommt von ihren Eltern monatlich (!) eine 70 €-Nettigkeit auf's Konto überwiesen.
...würe sie damit die 400 €-Marke brechen?
Kann sich dies kaum vorstellen, frägt sich aber doch:
Hindemith
die Diskussion wird zwar juristisch zusehends konkret, aber mir jetzt doch irgendwie zu hoch:
Unterhalt, sofern er juristisch definiert ist (bspw. Ehescheidung) wird ins Einkommen eingerechnet. Richtig!
Aber elterliche bzw. verwandtschaftliche Unterstützung? Zumal im niedrigen Bereich? Hier geht es ja schließlich nicht um steuerrelaventes Einkommen.
Beispiel hier: Ehefrau (35) ist über Mann familienversichert. Sie hat einen 400 €-Job und bekommt von ihren Eltern monatlich (!) eine 70 €-Nettigkeit auf's Konto überwiesen.
...würe sie damit die 400 €-Marke brechen?
Kann sich dies kaum vorstellen, frägt sich aber doch:
Hindemith
Ich bin jetzt noch auf Folgendes gestoßen:
In den Grundsätzen zur Beitragsbemessung heißt es in § 3:
„Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen,
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der
Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die
für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können,“
Nun habe ich dieses Urteil S 14 KR 466/07 gefunden, wo dieser spezielle Passus so interpretiert wird, dass die „Einnahmen“, die nicht explizit genannt werden, „bereits in ständiger Rechtsprechung vom BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden“ sein müssen, um angerechnet werden zu können.
Das hieße, es müsse ein entsprechendes Urteil über Geldgeschenke vorliegen, um diese als beitragspflichtige Einnahmen erheben zu können.
Zudem heißt es hinsichtlich der Grundsätze zur Beitragsbemessung in diesem Urteil (Beschluss vom 21.02.2011 - L 1 KR 327/10 B ER), wo es um eine Auszahlung aus privater Lebensversicherung ging:
„Diese Grundsätze seien jedoch vom Vorstand des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen erlassen worden, der hierzu nicht hinreichend demokratisch legitimiert sei“
In den Grundsätzen zur Beitragsbemessung heißt es in § 3:
„Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen,
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der
Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die
für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können,“
Nun habe ich dieses Urteil S 14 KR 466/07 gefunden, wo dieser spezielle Passus so interpretiert wird, dass die „Einnahmen“, die nicht explizit genannt werden, „bereits in ständiger Rechtsprechung vom BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden“ sein müssen, um angerechnet werden zu können.
Das hieße, es müsse ein entsprechendes Urteil über Geldgeschenke vorliegen, um diese als beitragspflichtige Einnahmen erheben zu können.
Zudem heißt es hinsichtlich der Grundsätze zur Beitragsbemessung in diesem Urteil (Beschluss vom 21.02.2011 - L 1 KR 327/10 B ER), wo es um eine Auszahlung aus privater Lebensversicherung ging:
„Diese Grundsätze seien jedoch vom Vorstand des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen erlassen worden, der hierzu nicht hinreichend demokratisch legitimiert sei“