Gehaltsgrundlage bei Krankengeldberechnung

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Moderator: Czauderna

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Bursch
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Gehaltsgrundlage bei Krankengeldberechnung

Beitrag von Bursch » 12.09.2011, 12:46

Guten Tag, ich beziehe seit einigen Wochen Krankengeld und habe ein paar Bedenken hinsichtlich der Krankengeldberechnung meiner Krankenkasse. Kurz zum Hintergrund: Zu meinem im Arbeitsvertrag festgelegten Bruttogehalt habe ich in den vergangenen Jahren immer etwa alle 6 Wochen eine Rufbereitsschaftsvergütung bekommen. Das waren z.B. im Jahr 2010 ca. 3500 Euro brutto, so dass sich das durchschnittliche Monatsgehalt erhöht hat. Leider hat nun meine Krankenkasse vom Arbeitgeber nur die letzten 3 Gehaltsabrechnungen angefordert. In dieser Zeit habe ich unglücklicherweise durch Urlaub keine Rufbereitschaft machen können, so das Krankengeld meiner Meinung nach etwas zu niedrig ausfällt. Was habe ich jetzt für Möglichkeiten. Muss die Krankenkasse auf Anfrage die letzten 12 Monate in Ihre Berechnungen einbeziehen? Auf eine erste telefonische Anfrage meinerseits hat die Krankenkasse erst einmal abgeblockt.

Viele Grüße!

Stefan

nabo1979
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Beitrag von nabo1979 » 12.09.2011, 13:58

Nein, es ist normal das das Krankengeld nach den letzten 3, bzw. dem letzten abgerechnetem, Kalendermonaten berechnet wird.
§ 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes (SGB V)(2) 1 Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten 4 Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. 2 Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch 7 zu teilen. 3 Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der 30. Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. 4 Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7 b SGB IV), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde liegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23 b Abs. 2 SGB IV), bleiben außer Betracht. 5 Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. 6 Für die Berechnung des Regelentgelts ist der 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23 a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

Bursch
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Beitrag von Bursch » 18.09.2011, 12:15

Danke erst einmal für die schnelle Antwort. Trotzdem habe ich zu dieser Sache noch zwei Fragen:

- Ich bin seit dem 26.06. erkrankt und habe durch die 6 Wochen Lohnfortzahlung also noch ein volles Juni und Juli Gehalt bekommen. Ist es möglich das Juni oder Juli Gehalt als Berechnungsgrundlage für das Krankengeld zu nehmen? Die Krankenkasse hat im Moment das Mai Gehalt herangezogen.

- Zweite Frage: Da die Rufbereitschaften (ca. 3500 Euro gesamt in den letzten 12 Monaten) auch nicht bei den Einmalzahlungen berücksichtigt worden sind, stellt sich für mich die Frage ob ich diesbezüglich wenigstens in dieser Hinsicht eine Chance habe, dieses tatsächlich erhaltene Einkommen, als Einmalzahlung in die Krankengeldberechnung einfließen zu lassen.

Vielen herzlichen Dank und noch einen schönen Sonntag!

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 18.09.2011, 15:21

Ich bin seit dem 26.06. erkrankt und habe durch die 6 Wochen Lohnfortzahlung also noch ein volles Juni und Juli Gehalt bekommen. Ist es möglich das Juni oder Juli Gehalt als Berechnungsgrundlage für das Krankengeld zu nehmen?
Antwort gibt der bereits oben zitierte § 47 SGB V:

Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum

bei er Arbeitsunfähigkeit ab 26.06. wäre das der Mai, ggf. März-Mai Berechnungsgrundlage
Da die Rufbereitschaften (ca. 3500 Euro gesamt in den letzten 12 Monaten) auch nicht bei den Einmalzahlungen berücksichtigt worden sind, stellt sich für mich die Frage ob ich diesbezüglich wenigstens in dieser Hinsicht eine Chance habe, dieses tatsächlich erhaltene Einkommen, als Einmalzahlung in die Krankengeldberechnung einfließen zu lassen.
es handelt sich aber nicht um eine Einmalzahlung, oder? sondern um Vergütung für Rufbereitschaften, die tatsächlich übernommen werden....dann kannst du dir die Antwort selbst geben.

Gruß
Lady Butterfly

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