Schulische Ausbildung und "Wiedereinstieg" GKV

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

nabo1979
Beiträge: 232
Registriert: 06.04.2011, 15:59

Beitrag von nabo1979 » 25.08.2011, 09:16

Du bist zuständig, sobald sich ein Versicherungspflichtiger (außer einem nach 5,1,13, der vorher woanders versichert war) bei euch versichern möchte und angibt,
Nein, zuständig ist die letzte Kasse!

Oder gehst du so weit, dass du alle 156 Krankenkassen anschreibst, um zu ermitteln, ob da nicht doch noch irgendwo eine Mitgliedschaft vorhanden ist?
Das ist die Aufgabe des Versicherten, der Mitglied werden will, zu wissen (oder im Notfall "herauszufinden") welches seine letzte Kasse war! Nicht die des Beraters der angegangenen Kasse.

@Gernekrankenversichert:
Anscheinend handhabt dein Kasse die Prüfung der VVZ ja etwas anders als die meisten Kassen.
Mich würde mal interessieren, wie das hier die anderen Mitarbeiter sehen?!
Wenn es nicht stört, das dieser Thread hier "misbraucht" wird
:shock:

Lady Butterfly
Beiträge: 1363
Registriert: 21.03.2009, 22:52

Beitrag von Lady Butterfly » 25.08.2011, 21:58

Du bist zuständig, sobald sich ein Versicherungspflichtiger (außer einem nach 5,1,13, der vorher woanders versichert war) bei euch versichern möchte und angibt, vorher mindestens einen Tag nicht gesetzlich versichert gewesen zu sein.
Ausgangspunkt war, dass der Versicherungspflichtige keine Angaben zu seiner Vorversicherung macht.
macht er nun Angaben zur Vorversicherung oder nicht? oder fragst du nur, wo er an dem einen Tag versichert war und hälst dir sonst die Ohren zu? weil - wenn er seit mehreren Monaten nicht versichert war, musst du wissen, dass Versicherungspflicht besteht - dann haben wir aber keine Versicherungslücke mehr, oder? und ohne Versicherungslücke kein Wahlrecht....
Oder gehst du so weit, dass du alle 156 Krankenkassen anschreibst, um zu ermitteln, ob da nicht doch noch irgendwo eine Mitgliedschaft vorhanden ist? Und alle PKVn, Beihilfestellen und sonstigen Stellen, um herauszufinden, dass kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall vorlag?
nee, ich frag ihn einfach.......
Und ich kann nirgendwo im Gesetz einen Paragraphen finden, der als Folge dieser fehlenden Mitwirkung die Verweigerung der Aufnahme legitimiert.
nochmal - ich lehne keine Mitgliedschaft ab, ich kläre zunächst mal die zuständige Kasse - und zwar indem ich nachfrage.
Und genau darum ging es im Schreiben des BMG
von wann genau ist das Schreiben nochmals?????

ich find deine Argumentation recht interessant - und würd ehrlich gesagt mal gerne Mäuschen spielen, wenn bei euch Einzugsstellenprüfung ist....8) :wink:

aber alles in allem: du versuchst hier einen sehr theoretischen Fall zu konstruieren - den ich in mehrjähriger Tätigkeit noch nie hatte. und alle Theorie ist bekanntlich grau....ich denke nicht, dass eine weitere Diskussion zielführend ist und klinke mich daher jetzt aus.

Gruß
Lady Butterfly

GerneKrankenVersichert
Beiträge: 3599
Registriert: 13.08.2008, 14:12

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 26.08.2011, 08:16

Einer Einzugsstellenprüfung sehe ich gelassen entgegen, da wir uns streng an die Vorgaben der Aufsichtsbehörden und des BMG halten. Das Schreiben war übrigens vom 17.07.2008 vom BMG an den GKV-Spitzenverband (Az. 222 - 44031 - 316). Fragt doch mal bei eurer Rechtsabteilung nach, wenn ihr mir nicht glaubt.

Ich finde es schon abenteuerlich, was meinem Arbeitgeber und mir hier unterstellt wird. Natürlich prüfen wir die Vorversicherung. Ich wollte nur aufzeigen, wo unsere Grenzen sind, wenn der Versicherte nicht mitwirkt. Wenn ihr genau lest, merkt ihr, dass ich immer davon schrieb, dass der Antragsteller nicht mitwirkt. Im Gegensatz zu Lady, die sich diesen Fall nicht vorstellen kann, hatte ich ihn bereits in der Praxis, so dass ich mich eingehender mit der Materie befassen musste.

Folgendes Prüfverfahren ist bei uns vorgeschrieben:

Frage nach der Vorversicherung - wenn man als Antwort erhält: "Keine in der GKV" muss der Feststellungsbogen nach 5,1,13 eingeholt werden.

Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, darf Versicherungspflicht nicht angenommen oder sogar unterstellt werden. Damit auch keine Verweisung an eine andere Kasse. "Zweifel, die nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten letzlich nicht ausgeräumt werden können, gehen zu Lasten desjenigen, der sich auf die Versicherungspflicht beruft. Er trägt dafür die Feststellungslast (Urteil des BSG v. 07.12.89 - 12 RK 7/88 - USK 89116)" Also die Kasse - und ohne Mitwirkung kann ich nicht behaupten, dass da ja noch eine andere Kasse eine Versicherungspflicht feststellen muss - es gibt ja noch viele andere Möglichkeiten, weshalb keine Versicherung in der GKV durchgeführt wurde.

Den Versicherten muss ich eindringlich über die Mitwirkungspflichten aufklären. Und dass Beiträge nachzuzahlen sind, wenn im Nachhinein Versicherungspflicht nach 5,1,13 festgestellt wird. Ich darf die Aufnahme aufgrund eines anderen Versicherungspflichttatbestandes jedoch nicht von dieser Mitwirkung abhängig machen, hierfür fehlt die rechtliche Grundlage.

Laut BMG ist die für die Durchführung der Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften (z. B. 5,1,1) gewählte Krankenkasse bei fehlender Mitwirkung des Versicherten von der Verpflichtung entbunden, die nach § 174 Abs. 5 SGB V zuständige Krankenkasse zu ermitteln. Wie soll sie es auch? Denn wie geschrieben, ich müsste alle Krankenkassen, alle Privatversicherungen und alle anderen Stellen, über die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sichergestellt werden kann, anschreiben. Und das weltweit.

Die einzige Ausnahme von diesen Grundsätzen besteht, wenn ein ehemaliger Versicherter nach dem Ende seiner Mitgliedschaft Leistungen in Anspruch nimmt. Hierdurch gibt er zu erkennen, dass er über keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügt und die Versicherungspflicht nach 5,1,13 kommt ohne Antrag und Mitwirkung zustande.

Nabo, Lady, wir verfahrt ihr denn, wenn ein Versicherter sich nach dem Ende eines versicherungspflichtigen Tatbestandes nicht meldet? Führt ihr dann die Versicherung nach 5,1,13 einfach ohne Antrag und Mitwirkung durch?

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 26.08.2011, 10:51

Hallo Gernekrankenversichert,
an solchen Stellen fallen mir immer so berühmte Sprüche ein, wie 2wer ohne Schuld ist, der werfe den ersten Stein", oder 2wer den Splitter im Auge des anderen sieht, sieht den Balken im eigenen Augen nicht" oder noch " wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen". Lass dich nicht beirren - du musst dich nicht verteidigen und es unterstellt hier niemand (also für mch gilt das auf jeden Fall), dass in deinem Unternehmen vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen
Gesetz und Rechtsprechung gearbeitet wird - ich denke, wir alle wissen wie das
in der Praxis läuft mit Herstellung von Mitgliedschaften und vor allen Dingen mit der
Auslegung der dazugehörigen "Vorschriften" - auch die hier ins Felde geführte "Einzugstellenprüfung" ist nicht mit der spanischen Inquisition gleichzusetzen.
Was ich damit meine - keiner kann von sich behaupten immer alles richtig zu machen oder gemacht zu haben und kann sollte hier behaupten dass die "Mitbewerber" etwas grundsätzlich falsch gemacht haben oder machen.
Was sollen denn die Ratsuchenden denken, wenn sich die Kassen-Mitarbeiter
untereinander hier in die Haare bekommen ?
Gruss
Czauderna

porky
Beiträge: 14
Registriert: 16.08.2011, 18:55

Beitrag von porky » 26.08.2011, 16:37

Ich nochmal :D

Welches Formular muss ich nun einreichen?
Es gibt einmal dieses hier, Anzeige zur Pflichtversicherung: lexsoft.de/share/pdf/nichtv2.pdf -
ist da für mich auch der Wohnsitznachweis erforderlich? - ich bin zwar noch Nichtversicherter, aber ja kein Auslandsrückkehrer.

Reicht das, oder muss ich zusätzlich noch das Barmer-Aufnahme-Formular ausfüllen und einreichen?
Da wüsste ich immernoch nicht, was ich nun ankreuzen muss unter Angaben zum Personenkreis.
Laut Bescheinigung bin ich Schüler an einer Berufsfachschule mit Doppelqualifikation..

Die Fragen müssen euch total dumm vorkommen, deshalb umso größeren Dank für die Hilfe :oops:

CiceroOWL
Beiträge: 5211
Registriert: 20.09.2008, 14:11

Beitrag von CiceroOWL » 28.08.2011, 14:58

Ist aber nicht unbedingt erforderlich. Problem ist nämlich, denn fragt die Kasse nach was du denn so die letzen Jahre gemacht hast und wo du versichert warst. Ich würde denn aber den Antrag nach § 5 Abs. 1 Nr 13 ablehnen. Laut BVA geht das, heißt ggf keine Nachversicherung.

porky
Beiträge: 14
Registriert: 16.08.2011, 18:55

Beitrag von porky » 30.08.2011, 19:37

Nichts habe ich gemacht, das habe ich der Kasse auch alles gleich mitgeteilt.. Besser gleich als ewige Nachfragen beantworten. Wie lange dauert die Bearbeitung so im Schnitt?

CiceroOWL
Beiträge: 5211
Registriert: 20.09.2008, 14:11

Beitrag von CiceroOWL » 30.08.2011, 21:21

Kommt darauf an kann ich so pauschal nicht sagen, wenn alle Unterlagen komplett sind kann es in 14 Tager erledigt sein , kann.........

porky
Beiträge: 14
Registriert: 16.08.2011, 18:55

Beitrag von porky » 15.09.2011, 10:45

Tag 17 und noch immer kein Mucks, null. Nichtmal ne Rückfrage :?
Unter "wir setzen uns unverzüglich mit Ihnen in Kontakt", wie es auf der Website der BEK steht, verstehe ich etwas anderes.

Antworten