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von GerneKrankenVersichert » 26.08.2011, 08:16
Einer Einzugsstellenprüfung sehe ich gelassen entgegen, da wir uns streng an die Vorgaben der Aufsichtsbehörden und des BMG halten. Das Schreiben war übrigens vom 17.07.2008 vom BMG an den GKV-Spitzenverband (Az. 222 - 44031 - 316). Fragt doch mal bei eurer Rechtsabteilung nach, wenn ihr mir nicht glaubt.
Ich finde es schon abenteuerlich, was meinem Arbeitgeber und mir hier unterstellt wird. Natürlich prüfen wir die Vorversicherung. Ich wollte nur aufzeigen, wo unsere Grenzen sind, wenn der Versicherte nicht mitwirkt. Wenn ihr genau lest, merkt ihr, dass ich immer davon schrieb, dass der Antragsteller nicht mitwirkt. Im Gegensatz zu Lady, die sich diesen Fall nicht vorstellen kann, hatte ich ihn bereits in der Praxis, so dass ich mich eingehender mit der Materie befassen musste.
Folgendes Prüfverfahren ist bei uns vorgeschrieben:
Frage nach der Vorversicherung - wenn man als Antwort erhält: "Keine in der GKV" muss der Feststellungsbogen nach 5,1,13 eingeholt werden.
Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, darf Versicherungspflicht nicht angenommen oder sogar unterstellt werden. Damit auch keine Verweisung an eine andere Kasse. "Zweifel, die nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten letzlich nicht ausgeräumt werden können, gehen zu Lasten desjenigen, der sich auf die Versicherungspflicht beruft. Er trägt dafür die Feststellungslast (Urteil des BSG v. 07.12.89 - 12 RK 7/88 - USK 89116)" Also die Kasse - und ohne Mitwirkung kann ich nicht behaupten, dass da ja noch eine andere Kasse eine Versicherungspflicht feststellen muss - es gibt ja noch viele andere Möglichkeiten, weshalb keine Versicherung in der GKV durchgeführt wurde.
Den Versicherten muss ich eindringlich über die Mitwirkungspflichten aufklären. Und dass Beiträge nachzuzahlen sind, wenn im Nachhinein Versicherungspflicht nach 5,1,13 festgestellt wird. Ich darf die Aufnahme aufgrund eines anderen Versicherungspflichttatbestandes jedoch nicht von dieser Mitwirkung abhängig machen, hierfür fehlt die rechtliche Grundlage.
Laut BMG ist die für die Durchführung der Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften (z. B. 5,1,1) gewählte Krankenkasse bei fehlender Mitwirkung des Versicherten von der Verpflichtung entbunden, die nach § 174 Abs. 5 SGB V zuständige Krankenkasse zu ermitteln. Wie soll sie es auch? Denn wie geschrieben, ich müsste alle Krankenkassen, alle Privatversicherungen und alle anderen Stellen, über die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sichergestellt werden kann, anschreiben. Und das weltweit.
Die einzige Ausnahme von diesen Grundsätzen besteht, wenn ein ehemaliger Versicherter nach dem Ende seiner Mitgliedschaft Leistungen in Anspruch nimmt. Hierdurch gibt er zu erkennen, dass er über keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügt und die Versicherungspflicht nach 5,1,13 kommt ohne Antrag und Mitwirkung zustande.
Nabo, Lady, wir verfahrt ihr denn, wenn ein Versicherter sich nach dem Ende eines versicherungspflichtigen Tatbestandes nicht meldet? Führt ihr dann die Versicherung nach 5,1,13 einfach ohne Antrag und Mitwirkung durch?