Nicht Krankenversichert trotz Vollzeitjob
Moderator: Czauderna
Kann mir noch mal jemand helfen, ich verstehe abs.1 Nr. 13 SGB V nicht so richtig und ist er auf meinen Fall anwendbar ?
Abs. 13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
Ist dieser Absatz 13 separat zu betrachten oder im Zusammenhang mit Abs.1 des §5 sgb V
Versicherungspflichtig sind:
1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
Soll heißen, gilt für mich Abs.1 separat oder im Zusammenhang mit Abs. 13
Wenn in Zusammenhang mit Abs. 13, würde ich ja ausgeklammert sein, da zuletzt privat versichert.
Aber nun bin ich in einem Rundschreiben der Krankenkassen / TK ( fündig geworden.
Dort steht folgendes
„Sofern nach dem Ausscheiden aus einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung eine private Krankenversicherung begründet wurde, sind die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V nicht erfüllt. Bei der privaten Krankenversicherung im vorgenannten Sinne muss es sich allerdings um eine Krankheits-kostenversicherung (§ 178b Abs. 1 VVG) oder um eine Krankentagegeldversicherung (§ 178b Abs. 3 VVG) gehandelt haben, die die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzt hat.
Dies wäre in meinen Fall nun auch nicht zutreffend, da meine letzte PKV kein Krankentagegeld beinhaltet hatte, also eine GKV in dem Sinne nicht ersetzt hat.
Abs. 13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
Ist dieser Absatz 13 separat zu betrachten oder im Zusammenhang mit Abs.1 des §5 sgb V
Versicherungspflichtig sind:
1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
Soll heißen, gilt für mich Abs.1 separat oder im Zusammenhang mit Abs. 13
Wenn in Zusammenhang mit Abs. 13, würde ich ja ausgeklammert sein, da zuletzt privat versichert.
Aber nun bin ich in einem Rundschreiben der Krankenkassen / TK ( fündig geworden.
Dort steht folgendes
„Sofern nach dem Ausscheiden aus einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung eine private Krankenversicherung begründet wurde, sind die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V nicht erfüllt. Bei der privaten Krankenversicherung im vorgenannten Sinne muss es sich allerdings um eine Krankheits-kostenversicherung (§ 178b Abs. 1 VVG) oder um eine Krankentagegeldversicherung (§ 178b Abs. 3 VVG) gehandelt haben, die die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzt hat.
Dies wäre in meinen Fall nun auch nicht zutreffend, da meine letzte PKV kein Krankentagegeld beinhaltet hatte, also eine GKV in dem Sinne nicht ersetzt hat.
Lese ich auch als Laie anders- der Weg dürfte keinen Erfolg versprechen!fepi001 hat geschrieben:Bei der privaten Krankenversicherung im vorgenannten Sinne muss es sich allerdings um eine Krankheits-kostenversicherung (§ 178b Abs. 1 VVG) oder um eine Krankentagegeldversicherung (§ 178b Abs. 3 VVG) gehandelt haben, die die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzt hat.[/b]
Dies wäre in meinen Fall nun auch nicht zutreffend, da meine letzte PKV kein Krankentagegeld beinhaltet hatte, also eine GKV in dem Sinne nicht ersetzt hat.
Also für fepi001
Es dürfte nicht tragisch sein, dass die priv. Kv. kein Krankentagegeld beinhaltet hat.
Es dürfte sich somit - auch ohne Krankentagegeld - um eine priv. Krankenversicherung gehandelt haben.
Damit bist Du zuletzt privat versichert gewesen und wirst nicht von der Verischerungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V erwischt.
Ferner gibt es im Bereich der freiw. Kv. in der GKV auch ein Wahlrecht, ob man mit oder ohne Krankengeld versichert sein will. Dies ist gerade bei Selbständigen interessant.
Also mache Dir keinen Kopf; es wird darauf hinauslaufen, dass die GKV dich nehmen muss. Und jenes auch ohne jetzt die Lücke durch die priv. Kv. füllen zu müssen.
Ach ja GerneKrankenVersichert
Die Krankheitskosten können nicht im Rahmen des SGB II übernommen werden. Denn hierzu fehlt es klipp und klar an einer gesetzlichen Grundlage diese Kosten zu übernehmen.
Auf der anderen Seite unterlaufen die Mitarbeiter des Jobcenters - bei einer fehlenden Beratung - der Gefahr, dass der Mitarbeiter im Rahmen der Amtshaftpflichtverletzung in Regress genommen wird. Wenn ich dies in die Runde bringe, dann hören mir die Mitarbeiter in der Regel aufmerksam zu.
Es dürfte nicht tragisch sein, dass die priv. Kv. kein Krankentagegeld beinhaltet hat.
Es dürfte sich somit - auch ohne Krankentagegeld - um eine priv. Krankenversicherung gehandelt haben.
Damit bist Du zuletzt privat versichert gewesen und wirst nicht von der Verischerungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V erwischt.
Ferner gibt es im Bereich der freiw. Kv. in der GKV auch ein Wahlrecht, ob man mit oder ohne Krankengeld versichert sein will. Dies ist gerade bei Selbständigen interessant.
Also mache Dir keinen Kopf; es wird darauf hinauslaufen, dass die GKV dich nehmen muss. Und jenes auch ohne jetzt die Lücke durch die priv. Kv. füllen zu müssen.
Ach ja GerneKrankenVersichert
Jenes bespreche ich bzw. pauke ich es den Mitarbeitern/innen im Jobcenter natürlich immer ein.Wie hätte es eigentlich ausgesehen, wenn Fepi keine neue Anstellung gefunden, sondern schwer erkrankt wäre? Hätte das jobcenter dann aufgrund des Beratungsfehlers für die Behandlungskosten aufkommen müssen?
Die Krankheitskosten können nicht im Rahmen des SGB II übernommen werden. Denn hierzu fehlt es klipp und klar an einer gesetzlichen Grundlage diese Kosten zu übernehmen.
Auf der anderen Seite unterlaufen die Mitarbeiter des Jobcenters - bei einer fehlenden Beratung - der Gefahr, dass der Mitarbeiter im Rahmen der Amtshaftpflichtverletzung in Regress genommen wird. Wenn ich dies in die Runde bringe, dann hören mir die Mitarbeiter in der Regel aufmerksam zu.
so, es ist jetzt bald halb drei Uhr und ich habe den ganzen Sonntag damit zu gebracht im Netz nach Lösugen für mein Problem zu finden. Desto mehr ich suche und lese, um so mehr verwirrt mich alles.
Ich muss das nun für heute beenden, muß morgen Mittag wieder arbeiten und fit sein, aber es lässt mir keine Ruhe.
Hätte ich doch nur vor 5 Jahren schon meine Selbstständigkeit beendet, dann wäre heute alles einfacher. Im Grunde ist alles schon OK für mich, alles was noch fehlt ist die Gkv, denn durch den Cut in meinem Leben, endlich wieder ein " normaler" Mensch, mit Konto, Keine Angst vor dem Gerichtsvollzieher, mit einer Arbeit die mich befriedigt und das alles legal ist das Leben wieder lebenswert und kann ruhiger schlafen als zuvor.
Wie es mir zuvor erging, geht es bestimm ganz, ganz vielen Selbständigen, denen auch der Mut fehlt diesen Cut zu machen, das ist der Ego, wer will schon eingestehen, versagt zu haben, alle hoffen auf ein Wunder.
Bei mir kam das Wunder als vor 4 Monaten mein Vater verstarb und ich bei ihm sein konnte und mir bewusst wurde, daß sein letzter Wunsch war, mein Leben in Ordnung zu bricngen. Seit seinem Tod lief alles wie am Schnürchen.
Ich schreibe das nicht um Mitleid zu erhaschen, sondern
1. weil ich dankbar bin, das es so ein System, wie Harz4 als Auffang für gestrandete uberhaupt gibt
2. daß es so viele uneigennützige Menschen im Netz gibt, die mit Rat und Tat zur Seite stehen
und zuletzt:
da ich denke, daß ich nicht der einzige stille Leser in diesem Forum war, auch andere betroffen sind, denen noch der Mut fehlt das durch zu ziehen.
Also, stille Leser wartet nicht so lange wie ich, wenn nichts mehr geht, erkennt es und handelt
Ich muss das nun für heute beenden, muß morgen Mittag wieder arbeiten und fit sein, aber es lässt mir keine Ruhe.
Hätte ich doch nur vor 5 Jahren schon meine Selbstständigkeit beendet, dann wäre heute alles einfacher. Im Grunde ist alles schon OK für mich, alles was noch fehlt ist die Gkv, denn durch den Cut in meinem Leben, endlich wieder ein " normaler" Mensch, mit Konto, Keine Angst vor dem Gerichtsvollzieher, mit einer Arbeit die mich befriedigt und das alles legal ist das Leben wieder lebenswert und kann ruhiger schlafen als zuvor.
Wie es mir zuvor erging, geht es bestimm ganz, ganz vielen Selbständigen, denen auch der Mut fehlt diesen Cut zu machen, das ist der Ego, wer will schon eingestehen, versagt zu haben, alle hoffen auf ein Wunder.
Bei mir kam das Wunder als vor 4 Monaten mein Vater verstarb und ich bei ihm sein konnte und mir bewusst wurde, daß sein letzter Wunsch war, mein Leben in Ordnung zu bricngen. Seit seinem Tod lief alles wie am Schnürchen.
Ich schreibe das nicht um Mitleid zu erhaschen, sondern
1. weil ich dankbar bin, das es so ein System, wie Harz4 als Auffang für gestrandete uberhaupt gibt
2. daß es so viele uneigennützige Menschen im Netz gibt, die mit Rat und Tat zur Seite stehen
und zuletzt:
da ich denke, daß ich nicht der einzige stille Leser in diesem Forum war, auch andere betroffen sind, denen noch der Mut fehlt das durch zu ziehen.
Also, stille Leser wartet nicht so lange wie ich, wenn nichts mehr geht, erkennt es und handelt
Der Alptraum geht weiter, nun ist der ersehnte Bescheid der TK gekommen, es ist natürlich ein Ablehnungsbescheid. Man Könnt sich totlachen, wenn es nicht so traurig wäre.
Aber lest selbst.
"Leider musste ich Ihnen mitteilen, dass eine Mitgliedschaftsaufnahme bei der TK zurzeit ausgeschlossen ist.
Selbstverständlich komme ich Ihrem Wunsch nach und erläutere Ihnen den Grund für diese Entscheidung schriftlich.
Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde eine neue Krankenversicherungspflicht für alle Personen ohne Schutz im Krankheitsfall eingeführt. Es muss seit 1. April 2007 geprüft werden, ob ein lückenloser Versicherungsschutz im Krankheitsfall bestand und gegebenenfalls eine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) eintritt.
Für die Prüfung und Durchführung der Versicherung ist die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen zuständig, bei der oder dem Sie zuletzt versichert waren. Sie haben uns mitgeteilt, dass Sie zuletzt bei der AXA privat krankenversichert waren. Bitte wenden Sie sich daher an die AXA.
Sobald Sie nachweisen können, dass Sie durchgängig seit 1. April 2007 versichert waren, können wir Sie als Arbeitnehmer ab dem 8. Juni 2011 pflichtversichern. Vorher ist eine Mitgliedschaftsaufnahme nicht möglich.
Sollten Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sein, informieren Sie uns darüber bitte schriftlich innerhalb eines Monats, nachdem Sie diesen Brief erhalten haben. Ihren Widerspruch richten Sie dann an die
Techniker Krankenkasse, 22790 Hamburg,
die ebenfalls die Aufgaben der Techniker Krankenkasse Pflegeversicherung wahrnimmt. Selbstverständlich können Sie auch persönlich in eine unserer Geschäftsstellen kommen und
Techniker Krankenkasse"
Aber lest selbst.
"Leider musste ich Ihnen mitteilen, dass eine Mitgliedschaftsaufnahme bei der TK zurzeit ausgeschlossen ist.
Selbstverständlich komme ich Ihrem Wunsch nach und erläutere Ihnen den Grund für diese Entscheidung schriftlich.
Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde eine neue Krankenversicherungspflicht für alle Personen ohne Schutz im Krankheitsfall eingeführt. Es muss seit 1. April 2007 geprüft werden, ob ein lückenloser Versicherungsschutz im Krankheitsfall bestand und gegebenenfalls eine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) eintritt.
Für die Prüfung und Durchführung der Versicherung ist die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen zuständig, bei der oder dem Sie zuletzt versichert waren. Sie haben uns mitgeteilt, dass Sie zuletzt bei der AXA privat krankenversichert waren. Bitte wenden Sie sich daher an die AXA.
Sobald Sie nachweisen können, dass Sie durchgängig seit 1. April 2007 versichert waren, können wir Sie als Arbeitnehmer ab dem 8. Juni 2011 pflichtversichern. Vorher ist eine Mitgliedschaftsaufnahme nicht möglich.
Sollten Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sein, informieren Sie uns darüber bitte schriftlich innerhalb eines Monats, nachdem Sie diesen Brief erhalten haben. Ihren Widerspruch richten Sie dann an die
Techniker Krankenkasse, 22790 Hamburg,
die ebenfalls die Aufgaben der Techniker Krankenkasse Pflegeversicherung wahrnimmt. Selbstverständlich können Sie auch persönlich in eine unserer Geschäftsstellen kommen und
Techniker Krankenkasse"
-
- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Lege Widerspruch ein, für den letzten Absatz gibt es nämlich keinerlei rechtliche Grundlage. Wurde ja auch keine angegeben. Dann würde ich noch den Vorstand anschreiben. Denn dieser Brief ist ein eindeutiger Abwimmelbrief. Und genau das gibt es lt. Prof. Klusen bei der TK nicht: merkur-online.de/nachrichten/wirtschaft/blamage-kassensystem-1303378.html. Vielleich war es auch mal wieder ein bedauerlicher Einzelfall eines einzelnen Mitarbeiters - dann sollte der Vorstand wissen, was vorgeht.
Boah, innovativ und creativ nach meiner bescheidenen Auffassung:
Ich persönlich finde überhaupt keine Grundlage. Sorry wenn ich es mal wieder laut belle; aber diese Ablehnung ist schon fast eine Frechheit.
Die Kasse verlangt jetzt von Dir einen Versicherungsnachweis rückwirkend von der Axa.
Sorry, die Kasse kennt noch nicht einmal die Vorschriften über die priv. Krankenversicherung. Du wirst niemals rückwirkend von der AXA eine priv. Kv. erhalten. Im Bereich der priv. Kv. gibt es nämlich keine sog. Rückwärtsversicherung, anders als im Bereich der GKV, dort geht es nämlich immer rückwirkend.
Dies ergibt sich schon aus § 2 und 10 VVG. Hiernach "kann" die priv. Kv. eine Versicherung rückwirkend beginnen lassen, sie muss es jedoch nicht. Nach § 10 VVG beginnt die priv. Kv. erst mit der Übersendung des Versicherungsscheines und jenes ist immer künftig und niemals rückwirkend. Es gibt vom Gesetzgeber nur eine Vorschrift, wo der priv. Kv. rückwirkend beginnt und diese ist in § 198 VVG geregelt. Aber diese Vorschrift gilt nur für Baby´s in den ersten 2 Monaten nach der Geburt. Bist Du noch ein Baby?
Jenes sollte abschliessend auch durch die Bestimmungen des § 193 Abs. 4 VVG deutlich werden. Denn hiernach muss man lediglich für einen sog. Prämienzuschlag (Strafzuschlag) für zurückiegende Zeiträume zahlen. Daraus wird auch deutlich, dass Du niemals rückwirkend eine priv. Kv. nachweisen kannst.
Also lange Rede und kurzer Sinn, absoluter Schwachsinn, was die Kasse schreibt.
Die Kasse muss einfach prüfen, ob Du versicherungpsflichtiger Arbeitnehmer bist. Jenes ist unweigerlich erfüllt. Einen Ausschluss wie bspw. § 5 Abs. 5 SGB V (hauptberuflich selbständig) oder § 6 Abs. 3a SGB V (über 55 jährig) liegt nicht vor. Eine Bindung (18 Monate) bei einer anderen Kasse gibt es auch nicht.
Somit wirst Du ab dem 1. Tag der Beschäftigung versicherungspflichtig bei der Kasse (vgl. § 186 Abs. 1 SGB V).
Sorry, so prüft man einen Sachverhalt und kommt ggf. zu einem Ergebnis. Allles andere sind nur traumatische Wunschvorstellungen.
Mit welcher rechtlichen Grundlage gedenkt die TK dies zu begründen?Sobald Sie nachweisen können, dass Sie durchgängig seit 1. April 2007 versichert waren, können wir Sie als Arbeitnehmer ab dem 8. Juni 2011 pflichtversichern. Vorher ist eine Mitgliedschaftsaufnahme nicht möglich
Ich persönlich finde überhaupt keine Grundlage. Sorry wenn ich es mal wieder laut belle; aber diese Ablehnung ist schon fast eine Frechheit.
Die Kasse verlangt jetzt von Dir einen Versicherungsnachweis rückwirkend von der Axa.
Sorry, die Kasse kennt noch nicht einmal die Vorschriften über die priv. Krankenversicherung. Du wirst niemals rückwirkend von der AXA eine priv. Kv. erhalten. Im Bereich der priv. Kv. gibt es nämlich keine sog. Rückwärtsversicherung, anders als im Bereich der GKV, dort geht es nämlich immer rückwirkend.
Dies ergibt sich schon aus § 2 und 10 VVG. Hiernach "kann" die priv. Kv. eine Versicherung rückwirkend beginnen lassen, sie muss es jedoch nicht. Nach § 10 VVG beginnt die priv. Kv. erst mit der Übersendung des Versicherungsscheines und jenes ist immer künftig und niemals rückwirkend. Es gibt vom Gesetzgeber nur eine Vorschrift, wo der priv. Kv. rückwirkend beginnt und diese ist in § 198 VVG geregelt. Aber diese Vorschrift gilt nur für Baby´s in den ersten 2 Monaten nach der Geburt. Bist Du noch ein Baby?
Jenes sollte abschliessend auch durch die Bestimmungen des § 193 Abs. 4 VVG deutlich werden. Denn hiernach muss man lediglich für einen sog. Prämienzuschlag (Strafzuschlag) für zurückiegende Zeiträume zahlen. Daraus wird auch deutlich, dass Du niemals rückwirkend eine priv. Kv. nachweisen kannst.
Also lange Rede und kurzer Sinn, absoluter Schwachsinn, was die Kasse schreibt.
Die Kasse muss einfach prüfen, ob Du versicherungpsflichtiger Arbeitnehmer bist. Jenes ist unweigerlich erfüllt. Einen Ausschluss wie bspw. § 5 Abs. 5 SGB V (hauptberuflich selbständig) oder § 6 Abs. 3a SGB V (über 55 jährig) liegt nicht vor. Eine Bindung (18 Monate) bei einer anderen Kasse gibt es auch nicht.
Somit wirst Du ab dem 1. Tag der Beschäftigung versicherungspflichtig bei der Kasse (vgl. § 186 Abs. 1 SGB V).
Sorry, so prüft man einen Sachverhalt und kommt ggf. zu einem Ergebnis. Allles andere sind nur traumatische Wunschvorstellungen.
Hallo,
die Haltung der Kasse ist schon vom Ansatz her rechtlich nicht haltbar.
Zweifelsfrei liegt Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer vor ab
Beschäftigungsbeginn. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass ggf. seit dem 012.04.2007 keine Versicherungszeiten nachgewiesen werden können.
Gehen wir doch mal nur von der Praxis aus - was soll hier der Arbeitgeber machen ??
Anmeldung kann er nicht machen bei der gewählten Kasse, die lehnen ja eine Mitgliedschaft ab, andererseits muss er aber eine Anmeldung machen, wenn nicht bei der TK dann bei einer anderen Kasse (er kann auch selbst eine auswählen).
Wie argumentiert die gewählte Kasse (kann natürlich auch die TK sein) gegenüber dem Arbeitgeber das Nichtvorhandensein der Krankenversicherungspflicht ??
Wie geschrieben, auch ich halte die "Abweisung" durch die Kasse nicht für rechtens.
Gruss
Czauderna
die Haltung der Kasse ist schon vom Ansatz her rechtlich nicht haltbar.
Zweifelsfrei liegt Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer vor ab
Beschäftigungsbeginn. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass ggf. seit dem 012.04.2007 keine Versicherungszeiten nachgewiesen werden können.
Gehen wir doch mal nur von der Praxis aus - was soll hier der Arbeitgeber machen ??
Anmeldung kann er nicht machen bei der gewählten Kasse, die lehnen ja eine Mitgliedschaft ab, andererseits muss er aber eine Anmeldung machen, wenn nicht bei der TK dann bei einer anderen Kasse (er kann auch selbst eine auswählen).
Wie argumentiert die gewählte Kasse (kann natürlich auch die TK sein) gegenüber dem Arbeitgeber das Nichtvorhandensein der Krankenversicherungspflicht ??
Wie geschrieben, auch ich halte die "Abweisung" durch die Kasse nicht für rechtens.
Gruss
Czauderna
sicher werde ich dazu Widerspruch einlegen,
Habe schon mal ein Schreiben verfasst, was meint Ihr, sollt ich da noch was verändern ?
Sehr geehrte Damen und Herren,
Vorerst bedanke ich mich, dass es Ihnen gelungen ist sich die Mühe zu machen, mir nach einem vergangenen Zeitraum non mehr als 2,5 Monaten endlich eine schriftliche Ablehnung zukommen zu lassen. Insofern möchte ich nicht unterstellen, dass meine Eingabe beim Bundesversicherungsamt dazu beigetragen haben könnte.
Zu Ihrem Schreiben vom 02.08.2011 möchte ich hiermit Widerspruch einlegen.
Zunächst gehöre ich als versicherungspflichtig Angestellter, nach § 5 SGB V; Abs. 1 definitiv zu den versicherungspflichtigen Personen.
In der Satzung der TK, im Teil B Mitgliedschaft, § 8 und § 9 wird verfasst, dass eine Mitgliedschaft Kraft Gesetzes entsteht.
Halten Sie sich bitte an Ihre eigene Satzung.
Nach § 5 SGB V sind keine Ausschlussmöglichkeiten vorgesehen, wenn Abs.1 erfüllt ist.
Im gesamten SGB und auch VVG ist kein einziger Hinweis zu finden, dass eine Mitgliedschaft versagt werden kann, wenn keine Vorversicherung nachgewiesen wird.
Sie schreiben, Zitat: „Sobald Sie nachweisen können, dass Sie durchgängig seit 1. April 2007 versichert waren, können wir Sie als Arbeitnehmer ab dem 8. Juni 2011 pflichtversichern. Vorher ist eine Mitgliedschaftsaufnahme nicht möglich“
Die Erläuterung einer rechtlichen Grundlage, nach welcher Sie verfahren, sind Sie mir jedenfalls schuldig geblieben.
Vielmehr bleibt zu vermuten, daß es keinerlei rechtliche Grundlage gibt, denn sonst hätten Sie sich darauf berufen können.
Auf Grund dieser Tatsache bin ich der Meinung, vor dem Sozialgericht einen Anordnungsanspruch auf einstweilige Anordnung glaubhaft machen zu können.
Letztendlich bleibt noch zu bemerken, daß ich auf Grund Ihrer rechtswidrigen Verweigerungshaltung ohne Schutz gegen das Risiko der Krankheit da stehe. Eine derartige Absicherung ist von existenzieller Bedeutung und wird dem Grunde nach von dem Recht auf körperliche Unversehrtheit in Verbindung mit der Garantie des Existenzminimums umfasst ( Art . 1 Grundgesetz )
Mit feundlichen Grüßen
[/b][/i]
Habe schon mal ein Schreiben verfasst, was meint Ihr, sollt ich da noch was verändern ?
Sehr geehrte Damen und Herren,
Vorerst bedanke ich mich, dass es Ihnen gelungen ist sich die Mühe zu machen, mir nach einem vergangenen Zeitraum non mehr als 2,5 Monaten endlich eine schriftliche Ablehnung zukommen zu lassen. Insofern möchte ich nicht unterstellen, dass meine Eingabe beim Bundesversicherungsamt dazu beigetragen haben könnte.
Zu Ihrem Schreiben vom 02.08.2011 möchte ich hiermit Widerspruch einlegen.
Zunächst gehöre ich als versicherungspflichtig Angestellter, nach § 5 SGB V; Abs. 1 definitiv zu den versicherungspflichtigen Personen.
In der Satzung der TK, im Teil B Mitgliedschaft, § 8 und § 9 wird verfasst, dass eine Mitgliedschaft Kraft Gesetzes entsteht.
Halten Sie sich bitte an Ihre eigene Satzung.
Nach § 5 SGB V sind keine Ausschlussmöglichkeiten vorgesehen, wenn Abs.1 erfüllt ist.
Im gesamten SGB und auch VVG ist kein einziger Hinweis zu finden, dass eine Mitgliedschaft versagt werden kann, wenn keine Vorversicherung nachgewiesen wird.
Sie schreiben, Zitat: „Sobald Sie nachweisen können, dass Sie durchgängig seit 1. April 2007 versichert waren, können wir Sie als Arbeitnehmer ab dem 8. Juni 2011 pflichtversichern. Vorher ist eine Mitgliedschaftsaufnahme nicht möglich“
Die Erläuterung einer rechtlichen Grundlage, nach welcher Sie verfahren, sind Sie mir jedenfalls schuldig geblieben.
Vielmehr bleibt zu vermuten, daß es keinerlei rechtliche Grundlage gibt, denn sonst hätten Sie sich darauf berufen können.
Auf Grund dieser Tatsache bin ich der Meinung, vor dem Sozialgericht einen Anordnungsanspruch auf einstweilige Anordnung glaubhaft machen zu können.
Letztendlich bleibt noch zu bemerken, daß ich auf Grund Ihrer rechtswidrigen Verweigerungshaltung ohne Schutz gegen das Risiko der Krankheit da stehe. Eine derartige Absicherung ist von existenzieller Bedeutung und wird dem Grunde nach von dem Recht auf körperliche Unversehrtheit in Verbindung mit der Garantie des Existenzminimums umfasst ( Art . 1 Grundgesetz )
Mit feundlichen Grüßen
[/b][/i]
-
- Beiträge: 1958
- Registriert: 18.09.2006, 18:32
Hallo,
das mit dem Grundgesetz würd ich weglassen. Passt gar nicht, weil es hier nicht um Menschenrechte, sondern ums SGB geht. Das gbt dem ansonsten sehr sachlichen und seriösem Schreiben so einen "komischen Touch".
Ansonsten wünsch ich Dir viel Glück.
Mal eine andere Frage: Bist Du irgendwie schwer krank, oder hast Du in der Vergangenheit bei der TK mal eine ganz schlimme Diagnose gehabt? Zieren die sich deswegen vielleicht?
LG, Fee
das mit dem Grundgesetz würd ich weglassen. Passt gar nicht, weil es hier nicht um Menschenrechte, sondern ums SGB geht. Das gbt dem ansonsten sehr sachlichen und seriösem Schreiben so einen "komischen Touch".
Ansonsten wünsch ich Dir viel Glück.
Mal eine andere Frage: Bist Du irgendwie schwer krank, oder hast Du in der Vergangenheit bei der TK mal eine ganz schlimme Diagnose gehabt? Zieren die sich deswegen vielleicht?
LG, Fee