selber gekündigt und krankgeschrieben
Moderator: Czauderna
Hallo Swantje B. -
na, dann bin aber erleichtert - ich dachte, du wärst auch bei einer Kasse beschäftigt, aber so wie es scheint ist das nicht der Fall - du meinst das nur, bzw. du hast eigene, unliebsame Erfahrungen gemacht.
Ja klar, so kann man es auch machen - ist zwar ein starkes Stück - durchaus auch logisch im Ablauf, trotzdem nicht mein Ding.
Gruss
Czauderna
na, dann bin aber erleichtert - ich dachte, du wärst auch bei einer Kasse beschäftigt, aber so wie es scheint ist das nicht der Fall - du meinst das nur, bzw. du hast eigene, unliebsame Erfahrungen gemacht.
Ja klar, so kann man es auch machen - ist zwar ein starkes Stück - durchaus auch logisch im Ablauf, trotzdem nicht mein Ding.
Gruss
Czauderna
hi Czauderna,Czauderna hat geschrieben:Hallo Swantje B. -
na, dann bin aber erleichtert - ich dachte, du wärst auch bei einer Kasse beschäftigt, aber so wie es scheint ist das nicht der Fall - du meinst das nur, bzw. du hast eigene, unliebsame Erfahrungen gemacht.
Ja klar, so kann man es auch machen - ist zwar ein starkes Stück - durchaus auch logisch im Ablauf, trotzdem nicht mein Ding.
Gruss
Czauderna
es sollte aber egal sein, ob es Dein Ding ist oder nicht - es ist nunmal geltendes Recht und nichts anderes. Dies ist nicht mal ein überhartes Fallmanagement - auch wenn es für den Betroffenen nicht schön ist. Wer anders vorgeht zahlt in solchen Fällen Leistungen ohne Rechtsgrundlage aus!!
Siehe § 5 (8a) Satz 4 SGB V
Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
Grüße, Agion
@Admin - kann man dieses Thema mal bitte in den richtigen Bereich (Krankengeld) verschieben.
Nun denn, Swantje, ich teile Deine Auffassung voll und ganz.
*edit Regeln Forum
Ziel muss ja sein, dass die sog. Kralle (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) nicht zuschlägt.
Und dies gelingt nur durch eine Arbeitsaufnahme innerhalb der Monatsfrist, oder während einer festgestellten Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit.
*edit Regeln Forum
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Ziel muss ja sein, dass die sog. Kralle (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) nicht zuschlägt.
Und dies gelingt nur durch eine Arbeitsaufnahme innerhalb der Monatsfrist, oder während einer festgestellten Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit.
*edit Regeln Forum
Zuletzt geändert von Rossi am 02.07.2011, 12:05, insgesamt 1-mal geändert.
Also wie kann es gehen:
- edit da offenischtlich nach den Benutzerregeln des Forums nicht erlaubt
Man kann sich jetzt über Beginn- und Ereignisfristen im Sinne von § 188/189 BGB unterhalten, aber so würde ich es machen.
- edit da offenischtlich nach den Benutzerregeln des Forums nicht erlaubt
Man kann sich jetzt über Beginn- und Ereignisfristen im Sinne von § 188/189 BGB unterhalten, aber so würde ich es machen.
Zuletzt geändert von Rossi am 02.07.2011, 11:58, insgesamt 1-mal geändert.
Nun denn, krabbe, Du sagst der Kasse am Montag nix. Du stellst einfach nur die entsprechenden Anträge und damit fertigt aus und basta.
Nicht nur die Kassen haben ein Kostenmangement, sondern andere natürlich auch. edit Regeln des Forums
Wichtig noch einmal: edit Regeln des Forums.
Kläre dies bitte mit der zuständigen Agentur für Arbeit ab.
Ich kann Dir jetzt schon verraten, Du wirst von Pontius nach Pilatus geschickt! Alle wimmeln Dich ab!!!
So ist jenes leider in der heutigen Zeit!
Nicht nur die Kassen haben ein Kostenmangement, sondern andere natürlich auch. edit Regeln des Forums
Wichtig noch einmal: edit Regeln des Forums.
Kläre dies bitte mit der zuständigen Agentur für Arbeit ab.
Ich kann Dir jetzt schon verraten, Du wirst von Pontius nach Pilatus geschickt! Alle wimmeln Dich ab!!!
So ist jenes leider in der heutigen Zeit!
Zuletzt geändert von Rossi am 02.07.2011, 12:00, insgesamt 1-mal geändert.
Hallo Agion,
dein Zitat ist richtig, passt aber hier meiner Meinung nach nicht her, sondern
ist nur dann von Bedeutung wenn es um die Berechnung von Versicherungszeiten oder Nachweisen geht - hätte für den hier geschilderten Fall bei mir keine Auswirkungen für meine Entscheidung.
Na ja, warten wir es mal ab, was die Kasse hier macht, jedenfalls stelle ich
fest, das außer meiner einer niemand unserer Fragestellerin den nachgehenden Leistungsanspruch eingeräumt hätte, mit der Begründung dass eine erneute Pflichtversicherung innerhalb von 30 Tagen nach Ende der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft nicht eingetreten ist, nicht eintreten wird oder nicht absehbar ist.
Und es wird von Taktik und Fallmanagement gesprochen um die Leistungsbewilligung (es geht ja nicht nur ums Krankengeld) zu vermeiden.
Habe ich doch richtig so gelesen ?
Gruss
Czauderna
dein Zitat ist richtig, passt aber hier meiner Meinung nach nicht her, sondern
ist nur dann von Bedeutung wenn es um die Berechnung von Versicherungszeiten oder Nachweisen geht - hätte für den hier geschilderten Fall bei mir keine Auswirkungen für meine Entscheidung.
Na ja, warten wir es mal ab, was die Kasse hier macht, jedenfalls stelle ich
fest, das außer meiner einer niemand unserer Fragestellerin den nachgehenden Leistungsanspruch eingeräumt hätte, mit der Begründung dass eine erneute Pflichtversicherung innerhalb von 30 Tagen nach Ende der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft nicht eingetreten ist, nicht eintreten wird oder nicht absehbar ist.
Und es wird von Taktik und Fallmanagement gesprochen um die Leistungsbewilligung (es geht ja nicht nur ums Krankengeld) zu vermeiden.
Habe ich doch richtig so gelesen ?
Gruss
Czauderna
-
- Beiträge: 62
- Registriert: 17.06.2011, 16:42
An der Reha in einer psychosomatischen führt kein Weg vorbei. Jedoch, selbst wenn man per Eilentscheidung verbimst wird, gibt es die Möglichkeit Widerspruch einzulegen und das Einrückdatum zu verschieben. Eine intelligente Begründung sollte einem aber schon einfallen, unüberlegtes Handeln empfiehlt sich nicht.
Solche Reha ist absolut hilfreich, falls nötig, kann man noch 2 Wochen Verlängerung bekommen.
Jedoch, auch in solcher Einrichtung ist Eigeninitative und aktives Mitmachen alles.
Solche Reha ist absolut hilfreich, falls nötig, kann man noch 2 Wochen Verlängerung bekommen.
Jedoch, auch in solcher Einrichtung ist Eigeninitative und aktives Mitmachen alles.
Nicht ganz unrealistisch beschrieben, der mögliche Ablauf!
Was immer wieder bei solchen Fällen passiert:
Praktisch jeder normal Versicherte und Nichtkrankenkassenmitarbeiter denkt logischerweise, dass Leistungen am Tag der Krankschreibung beginnen.
Was genau ist der Sinn der Regelung, dass wie in diesem Fall der Krankengeldanspruch NACH dem Tag der ärztlichen AU-Feststellung eintritt?
Hätte sie das gewusst, wäre sie natürlich noch am gleichen Tag zum Arzt gegangen.
Aber , s.o., weiss das ein normalsterblicher Versicherter?
Gibt es bei dieser Regelung irgendeinen Vorteil - in welchen Fällen auch immer - für den Versicherten?!
Oder ist das eine Möglichkeit der Kassen, auf elegante Art Geld zu sparen?
Ich habe nun doch einige ähnlich gelagerte Fälle u.a. in diesem Forum verfolgt, sodass ich eher an die 2. Variante glaube.
Also hat Krabbe ( abgesehen von der Tatsache, dass sie -aus welchen Gründen auch immer - mit der Kündigung wohl etwas voreilig war ) einfach Pech gehabt, oder hätte sie die AGB's oder sowas beim Eintritt in die KK durchlesen sollen, einen Grundkurs in Sozialrecht machen...?
Was immer wieder bei solchen Fällen passiert:
Praktisch jeder normal Versicherte und Nichtkrankenkassenmitarbeiter denkt logischerweise, dass Leistungen am Tag der Krankschreibung beginnen.
Was genau ist der Sinn der Regelung, dass wie in diesem Fall der Krankengeldanspruch NACH dem Tag der ärztlichen AU-Feststellung eintritt?
Hätte sie das gewusst, wäre sie natürlich noch am gleichen Tag zum Arzt gegangen.
Aber , s.o., weiss das ein normalsterblicher Versicherter?
Gibt es bei dieser Regelung irgendeinen Vorteil - in welchen Fällen auch immer - für den Versicherten?!
Oder ist das eine Möglichkeit der Kassen, auf elegante Art Geld zu sparen?
Ich habe nun doch einige ähnlich gelagerte Fälle u.a. in diesem Forum verfolgt, sodass ich eher an die 2. Variante glaube.
Also hat Krabbe ( abgesehen von der Tatsache, dass sie -aus welchen Gründen auch immer - mit der Kündigung wohl etwas voreilig war ) einfach Pech gehabt, oder hätte sie die AGB's oder sowas beim Eintritt in die KK durchlesen sollen, einen Grundkurs in Sozialrecht machen...?
Hallo,
das mit dem beginn des Krankengeldanspruchs mit dem Tag nach ärztlicher Feststellung steht so im Gesetz und hat auch durchaus seinen Sinn, vor allem wenn man weiß, das z.B. bei einem Arbeitsunfall der Beginn direkt ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit eintritt und auch bei einem direkten stationären Aufenthalt der Anspruch auf KG. mit dem Tag der Krankenhausaufnahme eintritt.
Es gehört zwar nicht direkt zu diesem Fall, aber es gab und gibt immer wieder
Menschen, die glauben, wenn sie am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses
"sich krankschreiben lassen", damit den Krankengeldanspruch zu sichern.
In Verbindung mit den AU-Richtlinien gestellt, ergibt diese Regelung schon einen Sinn und verhindert so "ungerechtfertigte" Krankengeldzahlungen.
Wie gesagt, hat nichts mit dem oder den hier geschilderten Fällen zu tun,
handelt sich um eine gesetzliche Vorgabe und keine Willkür seitens der Krankenkassen.
Gruss
Czauderna
das mit dem beginn des Krankengeldanspruchs mit dem Tag nach ärztlicher Feststellung steht so im Gesetz und hat auch durchaus seinen Sinn, vor allem wenn man weiß, das z.B. bei einem Arbeitsunfall der Beginn direkt ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit eintritt und auch bei einem direkten stationären Aufenthalt der Anspruch auf KG. mit dem Tag der Krankenhausaufnahme eintritt.
Es gehört zwar nicht direkt zu diesem Fall, aber es gab und gibt immer wieder
Menschen, die glauben, wenn sie am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses
"sich krankschreiben lassen", damit den Krankengeldanspruch zu sichern.
In Verbindung mit den AU-Richtlinien gestellt, ergibt diese Regelung schon einen Sinn und verhindert so "ungerechtfertigte" Krankengeldzahlungen.
Wie gesagt, hat nichts mit dem oder den hier geschilderten Fällen zu tun,
handelt sich um eine gesetzliche Vorgabe und keine Willkür seitens der Krankenkassen.
Gruss
Czauderna
Sorry, aber warum soll hier die Versichertengemeinschaft für KG einstehen?
Wer sich so verhält, hat keinen Anspruch auf KG. Wo kommen wir denn dahin, wenn jeder sich so verhält.
Sorry nochmal, aber ich aber kein Verständnis für derartiges Leistungsanspruchsdenken...Es gibt klare Regeln und die gelten auch in diesem Fall, so hart das auch klingen mag.
Wer sich so verhält, hat keinen Anspruch auf KG. Wo kommen wir denn dahin, wenn jeder sich so verhält.
Sorry nochmal, aber ich aber kein Verständnis für derartiges Leistungsanspruchsdenken...Es gibt klare Regeln und die gelten auch in diesem Fall, so hart das auch klingen mag.