Beitragssatz für Selbsständige
Moderator: Czauderna
Beitragssatz für Selbsständige
Meine Frau überlegt sich, sich selbständig zu machen. M.E. wird ihr die Krankenkasse auf Grund unserer Verhältnisse ein fiktives Einkommen von ca. 1916,00 EUR im Monat zuschreiben und dementsprechend die Beiträge berechnen, was Sie mir aber nicht glaubt (kommt öfter vor ) weil sie von Freundinnen gehört hat, es gäbe billigere Sätze.
Hier die Fakten:
Ich bin selbständig und über die KSK versichert. Wir haben zwei Kinder.
Sie wird die Tätigkeit nur Teilzeit ausüben können. Sie wird im ersten Jahr nicht mehr als 500-700 EUR monatlich verdienen.
Sie hat eine Eigentumswohnung mit Mieteinnahmen von ein paar Hundert euro im Monat.
Wir haben Ersparnisse und einige private Rentenversicherungen.
Ich weiss, dass es möglich ist, dass die Kasse ein fiktives Einkommen von 1.225 ansetzt. Nach all dem, was ich gelesen habe, hätten wir aber darauf keinen Anspruch, da unsere finanziellen Verhältnisse zu "gut" sind.
Hier die Fakten:
Ich bin selbständig und über die KSK versichert. Wir haben zwei Kinder.
Sie wird die Tätigkeit nur Teilzeit ausüben können. Sie wird im ersten Jahr nicht mehr als 500-700 EUR monatlich verdienen.
Sie hat eine Eigentumswohnung mit Mieteinnahmen von ein paar Hundert euro im Monat.
Wir haben Ersparnisse und einige private Rentenversicherungen.
Ich weiss, dass es möglich ist, dass die Kasse ein fiktives Einkommen von 1.225 ansetzt. Nach all dem, was ich gelesen habe, hätten wir aber darauf keinen Anspruch, da unsere finanziellen Verhältnisse zu "gut" sind.
Wenn Mieteinnahmen erzielt werden, ist eine sog. Härtefallbemessung nicht möglich.
Auszug aus den einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung:
§ 7 Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen
Die Beitragsbemessung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn
1. die Hälfte der auf den Kalendertag entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft mindestens 1/40 der monatlichen Bezugsgröße entspricht oder diesen Betrag übersteigt oder
2. die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen
erzielt oder
3. die Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt oder
4. das Vermögen des Mitglieds oder seines Partners jeweils das Vierfache der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Auszug aus den einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung:
§ 7 Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen
Die Beitragsbemessung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn
1. die Hälfte der auf den Kalendertag entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft mindestens 1/40 der monatlichen Bezugsgröße entspricht oder diesen Betrag übersteigt oder
2. die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen
erzielt oder
3. die Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt oder
4. das Vermögen des Mitglieds oder seines Partners jeweils das Vierfache der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Jooh,
die geseztliche Bestimmung ist relativ eindeutig.
Zitat § 240 Abs. 4 S. 2 SGB V:
Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste
Alles klar, nöh oder?
Ich übersetze mal
Bezugsgröße 2011 = 2.555,00 € : 40 x 30 Tage = 1.916,25 €
Allerdings gibt es ja schon die ersten sozialgerichtlichen Entscheidungen, die die Regelungen des Spitzbubenverbandes (einheitliche Grundsätze für die Beitragsbemessung) in Frage stellen, wenn es um die Härtefallbemessung im Sinne von § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V geht. Denn hier gilt nur eine Mindestbemessungsgrenze von lediglich 1.277,50 €. Bei Dir soll diese Grenze (1.277,50 €) nicht gelten, weil Du oder der Partner Mieteinkünfte haben. Und genau deswegen sollen 1.916,50 € gelten.
Na ja, guckst Du hier. Einige Sozialgerichte sehen es anders:
-http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=3207
Würde man dieser Rechtsprechung folgen, dann würde bei der Gattin nur die Grenze von 1.277,50 € gelten, denn der Spibu hat sein Kompetenzen offensichtlich überschritten.
die geseztliche Bestimmung ist relativ eindeutig.
Zitat § 240 Abs. 4 S. 2 SGB V:
Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste
Alles klar, nöh oder?
Ich übersetze mal
Bezugsgröße 2011 = 2.555,00 € : 40 x 30 Tage = 1.916,25 €
Allerdings gibt es ja schon die ersten sozialgerichtlichen Entscheidungen, die die Regelungen des Spitzbubenverbandes (einheitliche Grundsätze für die Beitragsbemessung) in Frage stellen, wenn es um die Härtefallbemessung im Sinne von § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V geht. Denn hier gilt nur eine Mindestbemessungsgrenze von lediglich 1.277,50 €. Bei Dir soll diese Grenze (1.277,50 €) nicht gelten, weil Du oder der Partner Mieteinkünfte haben. Und genau deswegen sollen 1.916,50 € gelten.
Na ja, guckst Du hier. Einige Sozialgerichte sehen es anders:
-http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=3207
Würde man dieser Rechtsprechung folgen, dann würde bei der Gattin nur die Grenze von 1.277,50 € gelten, denn der Spibu hat sein Kompetenzen offensichtlich überschritten.
Hallo,
zunächst heisst das wirklich konkret dass 1916,00 € als Mindestbeitragsbemessungsgrenze angesetzt werden.
Wenn deine Frau der Auffassung ist dass für sie die geringere Grenze von 1277,00 € gilt dann muss sie Widerspruch einlegen und ggf. vor Gericht ziehen, was allerdings keine aufschiebende Wirkung hat.
Gruss
Czauderna
zunächst heisst das wirklich konkret dass 1916,00 € als Mindestbeitragsbemessungsgrenze angesetzt werden.
Wenn deine Frau der Auffassung ist dass für sie die geringere Grenze von 1277,00 € gilt dann muss sie Widerspruch einlegen und ggf. vor Gericht ziehen, was allerdings keine aufschiebende Wirkung hat.
Gruss
Czauderna
Hm, zost.
Du meinst also, bei einem Arbeitsentgelt von 750,00 Euro und einer Tätigkeit von weniger als 20 Stunden in der Woche, lässt sich die Kasse auf eine sog. nebenberufliche Tätigkeit ein. Die Folge wäre dann, dass nur die Mindestbemessungsgrenze von 851,67 € gilt.
Welche Krankenkasse macht so etwas, oder ist es gängige Praxis in solchen Fällen?
Du meinst also, bei einem Arbeitsentgelt von 750,00 Euro und einer Tätigkeit von weniger als 20 Stunden in der Woche, lässt sich die Kasse auf eine sog. nebenberufliche Tätigkeit ein. Die Folge wäre dann, dass nur die Mindestbemessungsgrenze von 851,67 € gilt.
Welche Krankenkasse macht so etwas, oder ist es gängige Praxis in solchen Fällen?
Erstmal vielen Dank für die Infos.
Meine Frau würde auf gar keinen Fall mehr als 20 Stunden die Woche arbeiten, da sie sich noch um die Kinder kümmert.
Ich bin allerdings davon ausgegangen, dass nebenberuflich selbständig heisst, dass sie woanders festangestellt ist und die selbständige Tätigkeit nebenbei macht.
Das ist nicht so? Das einzige Kriterium ist die Arbeitszeit? Das wäre eine feine Lösung - fast zu gut um wahr zu sein.
Meine Frau würde auf gar keinen Fall mehr als 20 Stunden die Woche arbeiten, da sie sich noch um die Kinder kümmert.
Ich bin allerdings davon ausgegangen, dass nebenberuflich selbständig heisst, dass sie woanders festangestellt ist und die selbständige Tätigkeit nebenbei macht.
Das ist nicht so? Das einzige Kriterium ist die Arbeitszeit? Das wäre eine feine Lösung - fast zu gut um wahr zu sein.
also wir würden das machenRossi hat geschrieben:Hm, zost.
Du meinst also, bei einem Arbeitsentgelt von 750,00 Euro und einer Tätigkeit von weniger als 20 Stunden in der Woche, lässt sich die Kasse auf eine sog. nebenberufliche Tätigkeit ein. Die Folge wäre dann, dass nur die Mindestbemessungsgrenze von 851,67 € gilt.
Welche Krankenkasse macht so etwas, oder ist es gängige Praxis in solchen Fällen?
es gibt ein neues rundschreiben zum 1.1.11. da ist genau beschrieben, bei wieviel stunden 7 woche und einkommen man haupt bzw. nebenberuflich selbstständig tätig ist.
Ich habe übrigens bei einer grossen Kasse (darf man hier Namen nennen?) angerufen und sie haben mir auch gesagt, dass dies möglich wäre. Allerdings gäbe es keine verbindliche Infos per Telefon und wir müßten einen Fragebogen ausfüllen, der von der Fachabteilung bearbeitet wird. Auf dem Fragebogen gab es dann Fragen zur wöchenlichen Arbeitszeit.
Zuletzt geändert von Yank am 02.06.2011, 17:12, insgesamt 1-mal geändert.
Also wenn ich das jetzt richtig verstehe soll so aussehen ehefrau arbeitet Halbtags, macht rund 750 € brutto im Monat.
Nebenbei möchte die Ehefrau selbst. arbeiten erstmal 700 € Einnahmen im Monat im Sinne des Einkommenssteuer und der AO. und bei eine wöchentlichen Arbeitszeit von cikra 19 Std?
Hm taja für eine freiwillige Versicherung aufgrund der Mindesbemessungsgrundlage sehe ich da keinen Spielraum.
Sehe hier denn nicht warum a. im zweifelsfall erst nicht die Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin geprüft werden sollte, wenn denn diese nicht gegeben ist müßte eh eine freiwillige Versicherung als hauptberuflich selbst geprüft werden, was meiner Ansicht nach in den ersten Monat vieleicht nicht gegeben ist, taja und eine Beitragsentlastung kommt auch nicht zum tragen , wie rossi schon so schön ausgeführt hat. Läuft in dem Fall au eine Einzelfallprüfung raus.
Ist mal wieder so ein schöner Grenzfall, da müßte ma denn mal ganz tief einsteigen, wenn denn die tatsächlichen Gegebenheiten die Prüfungsrelevant sind vorliegen. Zur Zeit wäre es denn eh alles hypothetisch.
Nebenbei möchte die Ehefrau selbst. arbeiten erstmal 700 € Einnahmen im Monat im Sinne des Einkommenssteuer und der AO. und bei eine wöchentlichen Arbeitszeit von cikra 19 Std?
Hm taja für eine freiwillige Versicherung aufgrund der Mindesbemessungsgrundlage sehe ich da keinen Spielraum.
Sehe hier denn nicht warum a. im zweifelsfall erst nicht die Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin geprüft werden sollte, wenn denn diese nicht gegeben ist müßte eh eine freiwillige Versicherung als hauptberuflich selbst geprüft werden, was meiner Ansicht nach in den ersten Monat vieleicht nicht gegeben ist, taja und eine Beitragsentlastung kommt auch nicht zum tragen , wie rossi schon so schön ausgeführt hat. Läuft in dem Fall au eine Einzelfallprüfung raus.
Ist mal wieder so ein schöner Grenzfall, da müßte ma denn mal ganz tief einsteigen, wenn denn die tatsächlichen Gegebenheiten die Prüfungsrelevant sind vorliegen. Zur Zeit wäre es denn eh alles hypothetisch.