Sterbegeld beim Fragebogen zur Familienversicherung
Moderator: Czauderna
Sterbegeld beim Fragebogen zur Familienversicherung
Hi,
Meine Frau ist bei mir in der GKK familienversichert. Muss sie ein einmaliges Sterbegeld als Einnahme im jährlichem Fragebogen zur Familienversicherung angeben? Ihr Vater war Postbeamte und das Sterbegeld wurde nach dem Beamtenversorgungsgesetz ausgezahlt. Es ist natürlich keine regelmässige Einnahme!
Wenn ja, kann man zumindest die bezahlten Bestattungskosten davon abziehen?
Danke!
Meine Frau ist bei mir in der GKK familienversichert. Muss sie ein einmaliges Sterbegeld als Einnahme im jährlichem Fragebogen zur Familienversicherung angeben? Ihr Vater war Postbeamte und das Sterbegeld wurde nach dem Beamtenversorgungsgesetz ausgezahlt. Es ist natürlich keine regelmässige Einnahme!
Wenn ja, kann man zumindest die bezahlten Bestattungskosten davon abziehen?
Danke!
Danke. Dummerweise hat mir die Dame bei der Telekom heute morgen gesagt, Sterbegeld sei doch sozialversicherungspflichtig. Sie konnte mir allerdings kann Gesetzestext nennen. Im Internet konnte ich ein paar Quellen ausfindig machen, wonach Sterbegeld nach dem BAT NICHT sozialversicherungspflichtig ist. Zum Sterbegeld nach dem BeamtVG steht da allerdings nicht und ich weiss nicht, ob es unterschiedliche Regelungen gibt.
Sorry, ich muss nachhacken, da meine Frau selbst (anonym) bei der Kasse angerufen hat und von der Sachbearbeiterin die Auskunft erhielt, Beamtensterbegeld wäre ein Vorsorgebezug und müsse ohne abzug des Versorgungsfreibetrages und des Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag angegeben werden.
@Czauderna - was ist die rechtlage Grundlage Ihres Arguments, dass Sterbegeld nicht angegeben werden muss? Dass es keine regelmäßige Einnahme ist (in Übereinstimmung mit Zost)?
Merci!
@Czauderna - was ist die rechtlage Grundlage Ihres Arguments, dass Sterbegeld nicht angegeben werden muss? Dass es keine regelmäßige Einnahme ist (in Übereinstimmung mit Zost)?
Merci!
Hallo,
Besprechungsergebnis des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen vom 24. 10. 2008; hier: Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V:
In dieser Aufstellung ist weder das "Beamtensterbegeld" noch Sterbegeld überhaupt aufgeführt, von daher beitragsrechtlich nicht relevant.
Gruss
Czauderna
Besprechungsergebnis des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen vom 24. 10. 2008; hier: Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V:
In dieser Aufstellung ist weder das "Beamtensterbegeld" noch Sterbegeld überhaupt aufgeführt, von daher beitragsrechtlich nicht relevant.
Gruss
Czauderna
Der Haken ist folgendes:
Sterbegeld nach dem BeamtVG wird als Vorsorgungsbezug definiert und Versorungsbezüge sind sehr wohl in Ihrem Katalog.
Jedoch unterscheidet sich Sterbegeld von den üblichen rentenähnlichen Vorsorgungsbezügen, da es nicht wiederkehrend ist.
Wäre das ein Argument gegen die Beitragspflicht? In dem von Ihnen zitierten Dokument spielt die Regelmäßigkeit der Einnahme eine wichtige Rolle.
Sterbegeld nach dem BeamtVG wird als Vorsorgungsbezug definiert und Versorungsbezüge sind sehr wohl in Ihrem Katalog.
Jedoch unterscheidet sich Sterbegeld von den üblichen rentenähnlichen Vorsorgungsbezügen, da es nicht wiederkehrend ist.
Wäre das ein Argument gegen die Beitragspflicht? In dem von Ihnen zitierten Dokument spielt die Regelmäßigkeit der Einnahme eine wichtige Rolle.
Hi,
Ich habe etwas interessantes im BVSzGs Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, § 5:
(4) Die in Form nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen gewährten Versorgungsbezüge, Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung sowie Leistungen von Versicherungsunternehmen, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt des auf die Auszahlung folgenden Monats dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem 1/120 des Zahlbetrags der Leistung für 120 Monate zuzuordnen.
Ich gehe davon aus, dass Sterbegeld unter dem obigen (4) fällt.
Heisst das, dass nur 1/10 (12/120) des Sterbegelds pro Jahr beim Entscheid über die Familienversicherung herangezogen wird? Also dass bei einem Sterbegeld von 5,000 eur nur 500 pro Jahr dem Einkommen meiner Frau zugeordnet wird mit dem Ergebenis, dass sie weiterhin unter der Einkommensgrenze ist und familienversichert bleiben kann?
Das wäre ein schöne Lösung!
Ich habe etwas interessantes im BVSzGs Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, § 5:
(4) Die in Form nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen gewährten Versorgungsbezüge, Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung sowie Leistungen von Versicherungsunternehmen, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt des auf die Auszahlung folgenden Monats dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem 1/120 des Zahlbetrags der Leistung für 120 Monate zuzuordnen.
Ich gehe davon aus, dass Sterbegeld unter dem obigen (4) fällt.
Heisst das, dass nur 1/10 (12/120) des Sterbegelds pro Jahr beim Entscheid über die Familienversicherung herangezogen wird? Also dass bei einem Sterbegeld von 5,000 eur nur 500 pro Jahr dem Einkommen meiner Frau zugeordnet wird mit dem Ergebenis, dass sie weiterhin unter der Einkommensgrenze ist und familienversichert bleiben kann?
Das wäre ein schöne Lösung!
es soll doch hier beurteilt werden, ob die familienversicherung noch durchgeführt werden kann.
dann ist hier nicht die beitragspflicht nach § 240 zu prüfen und auch nicht nach den beitragsverfahrensgrundsätzen.
es muss geschaut werden, ob es um ein regelmäßiges gesamteinkommen handelt. und das tut es nicht.
dann ist hier nicht die beitragspflicht nach § 240 zu prüfen und auch nicht nach den beitragsverfahrensgrundsätzen.
es muss geschaut werden, ob es um ein regelmäßiges gesamteinkommen handelt. und das tut es nicht.