Einlieferung ins Krankenhaus ohne GKV-Mitgliedschaft
Moderator: Czauderna
Niedlich die Argumentation hier.
Viele Kassen reitet noch darauf herum, dass die berüchtigte Kralle eine Antragsversicherung sei und ohne Mitwirkung des Kunden nicht zustande kommen.
Das SG Aachen folgte allerdings dieser Auffassung nicht. Und man glaubt es kaum, hier war der Kunde 1956 zuletzt GKV versichert und die Kasse wurde dennoch verdonnert.
Geradezu göttlich ist die Ausssage von Krankenkassenfee
Zitat:
also ich sehe das so: Rechnung an den Patienten. Und wenn der nicht zahlt, dann holen die sich das Geld beim Sozialamt.
Das wiederum wird ganz sicher klären, ob sich irgendwo eine Krankenversicherung herstellen wird.
Nun denn, der Sozialhilfeträger als Ermittlungsbehörde für die Kasse. Der Sozialhilfeträger soll also alles schön auf einem Silbertablett der Kasse servieren. Niedlich!
Ich habe jetzt schon im Rahmen meiner Seminare mehrere Anfragen von Sozialämtern und auch von großen Krankenhäusern gehabt, wie in dieser Konstellation zu verfahren ist.
Für die Krankenhäuser ist es relativ einfach.
Die Krankenhäuser sind es seit Jahren gewohnt, wenn die Patienten nicht versichert sind, beim Sozialamt einen Nothelferantrag zu stellen. Sie füllen einen 10-seitigen Antrag auf Sozialhilfe aus, in der Hoffnung, dass das Sozialamt dann als Ausfallbürge fungiert.
Und genau jenes - Sozialamt als Ausfallbürge - ist nunmehr Gott sei Dank vorbei.
Deutschland wurde zu einem modernen Sozialstaat umfunktioniert. Wir haben ein multifunktionales Absicherungssystem im Krankheitsfall. Dieses Absicherungssystem funktinoiert überwiegend durch eine Versicherungspflicht in der GKV und PKV, jenes ist jedoch nicht abschließend. Der Sozialhilfeträger nimmt nur noch in ganz seltenen Fällen an diesem Absicherungssystem teil und zwar nur dann, wenn er gleichzeitig - neben den hier in Rede stehenden Krankenhauskosten - irgendwelche andere Leistungen nach dem SGB XII gewährt. Und genau dieser Grundsatz wird in der Praxis häufig übersehen.
Die Krankenhäuser müssen keinen 10-seitigen Antrag auf Sozialhilfe stellen.
Sie müssen den Kunden einfach fragen bzw. ermitteln, wo er zuletzt versichert war. Jenes ist meistens eine GKV.
Anstatt des 10-seitigen Sozialhilfeantrages nimmt das Krankenhaus nur den 1-seitigen Anzeigebogen zu Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auf, lässt diesen schön unterschreiben und schickt ihn mit dem Kostenübernahmenantrag an die letzte Kasse.
Dann ist nämlich Ruhe im Karton und läuft super.
Viele Kassen reitet noch darauf herum, dass die berüchtigte Kralle eine Antragsversicherung sei und ohne Mitwirkung des Kunden nicht zustande kommen.
Das SG Aachen folgte allerdings dieser Auffassung nicht. Und man glaubt es kaum, hier war der Kunde 1956 zuletzt GKV versichert und die Kasse wurde dennoch verdonnert.
Geradezu göttlich ist die Ausssage von Krankenkassenfee
Zitat:
also ich sehe das so: Rechnung an den Patienten. Und wenn der nicht zahlt, dann holen die sich das Geld beim Sozialamt.
Das wiederum wird ganz sicher klären, ob sich irgendwo eine Krankenversicherung herstellen wird.
Nun denn, der Sozialhilfeträger als Ermittlungsbehörde für die Kasse. Der Sozialhilfeträger soll also alles schön auf einem Silbertablett der Kasse servieren. Niedlich!
Ich habe jetzt schon im Rahmen meiner Seminare mehrere Anfragen von Sozialämtern und auch von großen Krankenhäusern gehabt, wie in dieser Konstellation zu verfahren ist.
Für die Krankenhäuser ist es relativ einfach.
Die Krankenhäuser sind es seit Jahren gewohnt, wenn die Patienten nicht versichert sind, beim Sozialamt einen Nothelferantrag zu stellen. Sie füllen einen 10-seitigen Antrag auf Sozialhilfe aus, in der Hoffnung, dass das Sozialamt dann als Ausfallbürge fungiert.
Und genau jenes - Sozialamt als Ausfallbürge - ist nunmehr Gott sei Dank vorbei.
Deutschland wurde zu einem modernen Sozialstaat umfunktioniert. Wir haben ein multifunktionales Absicherungssystem im Krankheitsfall. Dieses Absicherungssystem funktinoiert überwiegend durch eine Versicherungspflicht in der GKV und PKV, jenes ist jedoch nicht abschließend. Der Sozialhilfeträger nimmt nur noch in ganz seltenen Fällen an diesem Absicherungssystem teil und zwar nur dann, wenn er gleichzeitig - neben den hier in Rede stehenden Krankenhauskosten - irgendwelche andere Leistungen nach dem SGB XII gewährt. Und genau dieser Grundsatz wird in der Praxis häufig übersehen.
Die Krankenhäuser müssen keinen 10-seitigen Antrag auf Sozialhilfe stellen.
Sie müssen den Kunden einfach fragen bzw. ermitteln, wo er zuletzt versichert war. Jenes ist meistens eine GKV.
Anstatt des 10-seitigen Sozialhilfeantrages nimmt das Krankenhaus nur den 1-seitigen Anzeigebogen zu Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auf, lässt diesen schön unterschreiben und schickt ihn mit dem Kostenübernahmenantrag an die letzte Kasse.
Dann ist nämlich Ruhe im Karton und läuft super.
Jooh, Günter, Eure Vorgehensweise ist schon die Richtige. Dein Arbeitgeber hat den Grundsatz der Amtsermittlung und Aufklärung verstanden und setzt es in der Praxis um.
Viele andere Kassen versuchen sich dort noch wie ein Aal rauszuwinden.
Ein Referentenkollege von mir ist gerade dabei eine 1-tätige Fortbildung nur für die Nothelferanträge vorzubereiten. Zielgruppe sind die Sozialämter und die Krankenhäuser um flankierend diese Vorgehensweise entgegen zu wirken.
Dazu ein Schmankerl aus der Praxis (hat sich bei mir im Büro abgespielt)
Es war 08:30 Uhr und das Telefon klingelte.
Ein Mitarbeiter einer Kasse war am Telefon. Ein Kunde - letztmalig 2005 versichert - liegt als Komapatient im Krankenhaus. Die Kasse benötigt entweder ne Anmeldung nach § 264 SGB V oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V.
Mein Hinweis, keine Anmeldung. Es liegt weder ein Antrag auf Sozialhilfe noch auf ALG II vor. Die Kasse möge doch bitte den Kunden in der Kralle nehmen. Anwort der Kasse, nein jenes geht nicht.
09:30 Uhr, es klingelt wieder das Telefon. Diesmal war die Schwester des Komapatienten am Apparat. Sie habe gerade mit der Kasse gesprochen. Die Kasse bentöige eine Anmeldung nach § 264 bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V. Erneut kam mein Hinweis, dass keine Anträge vorliegen würde. Erneut habe ich auf die Kralle hingwiesen und gebeten einfach nur den Anzeigebogen auszufüllen.
11:30 Uhr die Bürotür geht auf und die Schwester kommt hinein. Erneut trägt sie vor, dass die Kasse ne Anmeldung benötigt.
Da ist mir der Kragen geplatzt. Die Kundin nimmt bei mir Platz; ich mache meine Schublade los und hole den Anzeigebogen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V heraus. Ich habe mir die Mühe gemacht und den Bogen gemeinsam mit ihr ausgefüllt. Die Geschichte hat 5 Minuten gedauert.
Das Feld Bankverbindung hat sie durchgestrichen, mit dem Hinweis, der Komapatient habe kein eigenes Einkommen und könne nicht zahlen.
Mit dem Hinweis, dass der Bruder nur noch den Anzeigebogen unterschreiben und bei der Kasse eingereicht werden müsste, hat die Schwester das Büro verlassen.
Zwei Tage später, wieder gegen 11:30 Uhr. Die Schwester betritt erneut mein Büro, diesmal mit einem Lächeln auf dem Gesicht.
Sie wollte sich nur noch einmal bedanken, denn nachdem der unterschriebene Anzeigebogen bei der Kasse vorlag, war im Ruhe im Karton.
Tja, so etwas bezeichnet der Rossi als Pontius-Pilatus-Spiel (Leute durch die Gegen jagen).
Von daher empfehle ich allen Krankenhäusern einfach nur, dass anstatt des Sozialhilfeantrages (10 Seiten) nur der Anzeigebogen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgefüllt wird. Dauert noch nicht einmal 5 Minuten und die Kostenzusage ist so gut wie gesichert. So einfach ist das!
Viele andere Kassen versuchen sich dort noch wie ein Aal rauszuwinden.
Ein Referentenkollege von mir ist gerade dabei eine 1-tätige Fortbildung nur für die Nothelferanträge vorzubereiten. Zielgruppe sind die Sozialämter und die Krankenhäuser um flankierend diese Vorgehensweise entgegen zu wirken.
Dazu ein Schmankerl aus der Praxis (hat sich bei mir im Büro abgespielt)
Es war 08:30 Uhr und das Telefon klingelte.
Ein Mitarbeiter einer Kasse war am Telefon. Ein Kunde - letztmalig 2005 versichert - liegt als Komapatient im Krankenhaus. Die Kasse benötigt entweder ne Anmeldung nach § 264 SGB V oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V.
Mein Hinweis, keine Anmeldung. Es liegt weder ein Antrag auf Sozialhilfe noch auf ALG II vor. Die Kasse möge doch bitte den Kunden in der Kralle nehmen. Anwort der Kasse, nein jenes geht nicht.
09:30 Uhr, es klingelt wieder das Telefon. Diesmal war die Schwester des Komapatienten am Apparat. Sie habe gerade mit der Kasse gesprochen. Die Kasse bentöige eine Anmeldung nach § 264 bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V. Erneut kam mein Hinweis, dass keine Anträge vorliegen würde. Erneut habe ich auf die Kralle hingwiesen und gebeten einfach nur den Anzeigebogen auszufüllen.
11:30 Uhr die Bürotür geht auf und die Schwester kommt hinein. Erneut trägt sie vor, dass die Kasse ne Anmeldung benötigt.
Da ist mir der Kragen geplatzt. Die Kundin nimmt bei mir Platz; ich mache meine Schublade los und hole den Anzeigebogen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V heraus. Ich habe mir die Mühe gemacht und den Bogen gemeinsam mit ihr ausgefüllt. Die Geschichte hat 5 Minuten gedauert.
Das Feld Bankverbindung hat sie durchgestrichen, mit dem Hinweis, der Komapatient habe kein eigenes Einkommen und könne nicht zahlen.
Mit dem Hinweis, dass der Bruder nur noch den Anzeigebogen unterschreiben und bei der Kasse eingereicht werden müsste, hat die Schwester das Büro verlassen.
Zwei Tage später, wieder gegen 11:30 Uhr. Die Schwester betritt erneut mein Büro, diesmal mit einem Lächeln auf dem Gesicht.
Sie wollte sich nur noch einmal bedanken, denn nachdem der unterschriebene Anzeigebogen bei der Kasse vorlag, war im Ruhe im Karton.
Tja, so etwas bezeichnet der Rossi als Pontius-Pilatus-Spiel (Leute durch die Gegen jagen).
Von daher empfehle ich allen Krankenhäusern einfach nur, dass anstatt des Sozialhilfeantrages (10 Seiten) nur der Anzeigebogen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgefüllt wird. Dauert noch nicht einmal 5 Minuten und die Kostenzusage ist so gut wie gesichert. So einfach ist das!
Ach ja, krankenkassenfee hat es schon eingestellt:
also ich kenne keinen Fall, wo ein vernünftig rechnender Kassenmitarbeiter den Unterschriften für diese Versicherung (nebst sofort anfallender nicht unerheblicher Leistungsausgaben) noch hinterherläuft bzw. zusätzliche Reisekosten für solche Dienstfahrten verursacht.
Sorry, krankenkassenfee!
Genau so eine Praxis erlebe ich Tag für Tag, dass sich die Kassen versuchen zu verstecken.
Schön, dass Du es hier - wenn auch etwas versteckst - postest!
Ich poste es klipp und klar, das Kostenmangement der Kassen führt in der Regel zu einer Ablehnung bwz. zu einer Zurückhaltung.
Die Krönung von Dir - sorry Krankenkassenfee -ich kann mich derzeit nicht bremsen, dass Du Günter (er arbeitet bei einer Kasse, die einen Zusatzbeitrag erhebt) auch noch die richtige Vorgehensweise völlig in Frage stellst. Du gibst ihm und seinem Arbeitgeber für diese richtige Vorgehensweise auch noch die Schuld.
Materielle Rechte werden hier abgewehrt, die mit einer Hoffnung gekröhnt sind, dass sich die Betroffenen oder die Sozialämter dagegen nicht wehren.
Sorry, ich koche natürlich meinen Tee nur mit Wasser und bin nicht allwissend, aber hier muss ich Günter voll in ganz beipflichten.
also ich kenne keinen Fall, wo ein vernünftig rechnender Kassenmitarbeiter den Unterschriften für diese Versicherung (nebst sofort anfallender nicht unerheblicher Leistungsausgaben) noch hinterherläuft bzw. zusätzliche Reisekosten für solche Dienstfahrten verursacht.
Sorry, krankenkassenfee!
Genau so eine Praxis erlebe ich Tag für Tag, dass sich die Kassen versuchen zu verstecken.
Schön, dass Du es hier - wenn auch etwas versteckst - postest!
Ich poste es klipp und klar, das Kostenmangement der Kassen führt in der Regel zu einer Ablehnung bwz. zu einer Zurückhaltung.
Die Krönung von Dir - sorry Krankenkassenfee -ich kann mich derzeit nicht bremsen, dass Du Günter (er arbeitet bei einer Kasse, die einen Zusatzbeitrag erhebt) auch noch die richtige Vorgehensweise völlig in Frage stellst. Du gibst ihm und seinem Arbeitgeber für diese richtige Vorgehensweise auch noch die Schuld.
Materielle Rechte werden hier abgewehrt, die mit einer Hoffnung gekröhnt sind, dass sich die Betroffenen oder die Sozialämter dagegen nicht wehren.
Sorry, ich koche natürlich meinen Tee nur mit Wasser und bin nicht allwissend, aber hier muss ich Günter voll in ganz beipflichten.
Befreiung von der Versicherungspflicht ?!
DIe Versicherungspflicht enthält m. E. keine Lücke. Jedoch möchte ich noch auf folgenden Sachverhalt hinweisen.
Fallbeispiel : mal angenommen ein Nichtleistungsempfänger (Arbeitssuchend) gemeldeter nimmt nach einem Jahr der Arbeitslosigkeit einen Teilzeitjob an und war vorher "nicht" freiwilliges GKV-Mitglied. Durch die Meldung bei seiner bisherigen Krankenkasse wird die Versicherungslücke auffällig. Frage: Kann er die Nachversicherung für die zurückliegenden 12 Monate verweigern auf Grundlage des SGB V / §8) ?!
Fallbeispiel : mal angenommen ein Nichtleistungsempfänger (Arbeitssuchend) gemeldeter nimmt nach einem Jahr der Arbeitslosigkeit einen Teilzeitjob an und war vorher "nicht" freiwilliges GKV-Mitglied. Durch die Meldung bei seiner bisherigen Krankenkasse wird die Versicherungslücke auffällig. Frage: Kann er die Nachversicherung für die zurückliegenden 12 Monate verweigern auf Grundlage des SGB V / §8) ?!
Nun denn, ist ne Frage wie geschickt er es macht?!?
Er muss grundsätzlich Auskünfte für den Zeitraum der Nichtabsicherung erteilen. Und was ist, wenn er dies nicht macht? Da kommen die sog. Grenzen der Mitwirkung (Auskunftserteilung) ins Spiel.
Es müssen noch ein paar Jahre durchs Land ziehen, dann wird sich das Spielchen eingespielt haben. Dann werden die Kassen merken, dass hier eine zwangsweise Mitgliedschaft - wenn der Kunde nicht mitspielt - nicht viel bringen wird. Es werden Beitragsbescheide erlassen, wo schon von Anfang an feststeht, dass die Beiträge eh nicht gezahlt werden.
Er muss grundsätzlich Auskünfte für den Zeitraum der Nichtabsicherung erteilen. Und was ist, wenn er dies nicht macht? Da kommen die sog. Grenzen der Mitwirkung (Auskunftserteilung) ins Spiel.
Es müssen noch ein paar Jahre durchs Land ziehen, dann wird sich das Spielchen eingespielt haben. Dann werden die Kassen merken, dass hier eine zwangsweise Mitgliedschaft - wenn der Kunde nicht mitspielt - nicht viel bringen wird. Es werden Beitragsbescheide erlassen, wo schon von Anfang an feststeht, dass die Beiträge eh nicht gezahlt werden.
Na ja,
Habe ich auch schon des öfteren gehabt, dass die Kasse offensichtlich selber nicht weiss, wie der Kunde versichert ist.
Vermutlich steht im Beitragsbescheid, dass Du freiwillig versichert bist! Aber es ist vermutlich die sog. Kralle (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), welches keine freiw. Kv. ist. Die Beitragshöhe ist allerdings gleich.Ich wurde Freiwillig versichert, ohne Unterschrift und Beitragsbescheid also geht das doch?
Habe ich auch schon des öfteren gehabt, dass die Kasse offensichtlich selber nicht weiss, wie der Kunde versichert ist.