Krankengeld ja oder nein...?
Moderator: Czauderna
Krankengeld ja oder nein...?
Hallo zusammen,
Ich komme mal direkt zur Sache...
Als mein Arbeitgeber Anfang Februar von mir erfuhr das ich wahrscheinlich eine große Operation vor mir habe konnte er es garnicht mehr abwarten mich loszuwerden... Zum 28.02.2011 hat er mich dann auch aus
" betrieblichen Gründen" entlassen.
Kurz nach meiner Kündigung war ich so fertig mit den Nerven, dass sich mein Krankheitszustand rapide verschlechterte, sodass mein Arzt mich am 14.02.2011 erstmal bis zum 06.03.2011 krankgeschrieben hat. Von meiner KK wusste ich das ich dann ab dem 01.03.2011 Anspruch auf Krankengeld habe. Soweit lief auch alles in geregelten Bahnen.
Für eine Verlängerung der AU ging ich dann aber erst wieder Dienstag den 08.03.2011 zum Arzt, da Montag der 07.03.2011
( Rosenmontag ) die Praxis, wie auch 99,9 % aller anderen Praxen gechlossen hatte. Mein Arzt stellte mir am 08.03.2011 eine erneute AU, als Folgebescheinigung aus, welche dann an die alte AU bis Sonntag dem 06.03.2011 anknüpfen sollte.
Diese Folgebescheinigung wurde allerdings von meiner KK nicht anerkannt, obwohl meine Sachbearbeiterin mir in einem der vielen Telefonate zugesichert hatte man werde da, Zitat " nochmal ein Auge zudrücken".
Sie wollen mir folglich nur bis zum 06.03.2011 Krankengeld bezahlen und haben mir auch jeden weiteren Anspruch auf Krankengeld versagt. Gegen dieses Schreiben habe ich dann vergangenen Freitag Einspruch eingelegt, und mein Arzt stellte mir auch nochmal ein Schreiben seinerseits zur Verfügung in dem er der KK meine durchgehende AU versicherte. In meinen Widerspruch habe ich mich darauf gestützt, dass mein Arzt geschlossen hatte und es nicht rechtens sei für einen Tag einen neuen Arzt aufzusuchen und dann wieder die Praxisgebühr begleichen zu müssen. Seitens der KK wurde mir aber nur wenig Hoffnung auf Erfolg gemacht...
Nun muss ich schon seit Februar ohne festes Einkommen leben. Meine schmalen Ersparnisse sind aufgebraucht und alles was mir die Krankenkasse dazu sagen konnte war: " melden sie sich beim Arbeitsamt die Bearbeitung wird noch dauern". Das Arbeitsamt schickte mich aber wieder weg, da ich krank und folglich nicht vermittelbar sei und von der ARGE will ich garnicht erst anfangen...
Ich weiß nicht mehr weiter... Ist das alles rechtens was die KK da macht? Soll ich mich jetzt tatsächlich beim Arbeitsamt melden, obwohl ich momentan sehr krank bin? Wie läuft das ab wenn die meinen Widerspruch ablehnen, soll ich bis vor das Sozialgericht ziehen, wie stehen da meine Chancen?
Um hilfreiche Beiträge wäre ich sehr dankbar!
Gruß
die Sarah
Ich komme mal direkt zur Sache...
Als mein Arbeitgeber Anfang Februar von mir erfuhr das ich wahrscheinlich eine große Operation vor mir habe konnte er es garnicht mehr abwarten mich loszuwerden... Zum 28.02.2011 hat er mich dann auch aus
" betrieblichen Gründen" entlassen.
Kurz nach meiner Kündigung war ich so fertig mit den Nerven, dass sich mein Krankheitszustand rapide verschlechterte, sodass mein Arzt mich am 14.02.2011 erstmal bis zum 06.03.2011 krankgeschrieben hat. Von meiner KK wusste ich das ich dann ab dem 01.03.2011 Anspruch auf Krankengeld habe. Soweit lief auch alles in geregelten Bahnen.
Für eine Verlängerung der AU ging ich dann aber erst wieder Dienstag den 08.03.2011 zum Arzt, da Montag der 07.03.2011
( Rosenmontag ) die Praxis, wie auch 99,9 % aller anderen Praxen gechlossen hatte. Mein Arzt stellte mir am 08.03.2011 eine erneute AU, als Folgebescheinigung aus, welche dann an die alte AU bis Sonntag dem 06.03.2011 anknüpfen sollte.
Diese Folgebescheinigung wurde allerdings von meiner KK nicht anerkannt, obwohl meine Sachbearbeiterin mir in einem der vielen Telefonate zugesichert hatte man werde da, Zitat " nochmal ein Auge zudrücken".
Sie wollen mir folglich nur bis zum 06.03.2011 Krankengeld bezahlen und haben mir auch jeden weiteren Anspruch auf Krankengeld versagt. Gegen dieses Schreiben habe ich dann vergangenen Freitag Einspruch eingelegt, und mein Arzt stellte mir auch nochmal ein Schreiben seinerseits zur Verfügung in dem er der KK meine durchgehende AU versicherte. In meinen Widerspruch habe ich mich darauf gestützt, dass mein Arzt geschlossen hatte und es nicht rechtens sei für einen Tag einen neuen Arzt aufzusuchen und dann wieder die Praxisgebühr begleichen zu müssen. Seitens der KK wurde mir aber nur wenig Hoffnung auf Erfolg gemacht...
Nun muss ich schon seit Februar ohne festes Einkommen leben. Meine schmalen Ersparnisse sind aufgebraucht und alles was mir die Krankenkasse dazu sagen konnte war: " melden sie sich beim Arbeitsamt die Bearbeitung wird noch dauern". Das Arbeitsamt schickte mich aber wieder weg, da ich krank und folglich nicht vermittelbar sei und von der ARGE will ich garnicht erst anfangen...
Ich weiß nicht mehr weiter... Ist das alles rechtens was die KK da macht? Soll ich mich jetzt tatsächlich beim Arbeitsamt melden, obwohl ich momentan sehr krank bin? Wie läuft das ab wenn die meinen Widerspruch ablehnen, soll ich bis vor das Sozialgericht ziehen, wie stehen da meine Chancen?
Um hilfreiche Beiträge wäre ich sehr dankbar!
Gruß
die Sarah
Zuletzt geändert von Sarah86 am 21.04.2011, 08:03, insgesamt 1-mal geändert.
Hallo Sarah86,
ich glaube, dass Deine Chancen auf einen erfolgreichen Widerspruch schlecht stehen und Du dich beim Arbeitsamt melden solltest.
Für eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit muss diese entsprechend rechtzeitig verlängert werden, in Deinem Fall halt spätestens am 07.03.
Dass das der Rosenmontag war oder Dein Arzt geschlossen hatte, kannst Du als Argument nicht anführen, denn Du hattest genug Optionen:
1. Ärztlichen Notdienst aufsuchen (der sicherlich auch am Rosenmontag sichergestellt ist, auch in der Nähe).
2. Bereits am Freitag, 04. März Deinen Arzt aufsuchen und die Arbeitsunfähigkeit verlängern lassen. Denn dass am 07.03. Rosenmontag war, wusstest Du sicher auch schon vorher.
Es ist halt zwingend notwendig, die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig zu verlängern, wenn man krank ist. Und diese Aufgabe kann Dir niemand abnehmen. Du hättest Dich auf jeden Fall rechtzeitig kümmern können und müssen. Da wird dich die Krankenkasse nicht rauslassen.
Gruß
Herby
ich glaube, dass Deine Chancen auf einen erfolgreichen Widerspruch schlecht stehen und Du dich beim Arbeitsamt melden solltest.
Für eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit muss diese entsprechend rechtzeitig verlängert werden, in Deinem Fall halt spätestens am 07.03.
Dass das der Rosenmontag war oder Dein Arzt geschlossen hatte, kannst Du als Argument nicht anführen, denn Du hattest genug Optionen:
1. Ärztlichen Notdienst aufsuchen (der sicherlich auch am Rosenmontag sichergestellt ist, auch in der Nähe).
2. Bereits am Freitag, 04. März Deinen Arzt aufsuchen und die Arbeitsunfähigkeit verlängern lassen. Denn dass am 07.03. Rosenmontag war, wusstest Du sicher auch schon vorher.
Es ist halt zwingend notwendig, die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig zu verlängern, wenn man krank ist. Und diese Aufgabe kann Dir niemand abnehmen. Du hättest Dich auf jeden Fall rechtzeitig kümmern können und müssen. Da wird dich die Krankenkasse nicht rauslassen.
Gruß
Herby
systematische Rechtswidrigkeiten derKrankenversicherung
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Hallo zusammen,
habe heute folgendes Schreiben erhalten. Könnt Ihr mir helfen, wie ich jetzt reagieren soll und was in den Widerspruch rein soll?
Ihren Widerspruch vom 08.04.2011 gegen die weitere Zahlung von Krankengeld haben wir fristgerecht erhalten.
Anhand der ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Ihre Erkrankung bis zum 06.03.2011 blieb die Mitgliedschaft bis zum 06.03.2011 erhalten und somit auch Ihr Anspruch auf Krankengeld.
Am 08.03.2011, nach dem Ende der Mitgliedschaft, wurde Ihnen durch die Gemeinschaftspraxis Dr. XY eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 11.03.2011 ausgestellt.
Wie Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 07.04.2011 erläutert wurde, ist unter anderem für den Bezug von Krankengeld das Bestehen eines laufenden Mitgliedschaftsverhältnissen notwendig. Bei Ihnen endete der Fortbestand der Mitgliedschaft aufgrund der Zahlung von Krankengeld allerdings am 06.03.2011. Dieses Nichtbestehen der Mitgliedschaft ist durch Urteile des Bundessozialgerichtes mehrfach bestätigt worden.
Leider ergeben sich keine neuen Aspekte, so dass wir bei unserer Entscheidung verbleiben. Eine Zahlung von Krankengeld ist somit nach dem 06.03.2011 nicht möglich.
Ein Widerspruchsbescheid ist nötige Voraussetzung für die Erhebung einer Klage vor dem Sozialgericht. Sofern Sie Ihren Widerspruch aufgrund der nochmals erläuterten Sach- und Rechtslage nunmehr zurücknehmen, erhalten Sie keinen Widerspruchsbescheid. Bitte teilen Sie uns daher innerhalb 14 Tagen mit, ob Sie Ihren Widerspruch zurücknehmen möchten. Sie können dazu das beiliegende Rückantwortschreiben mit Freiumschlag verwenden. Sollten wir keine weitere Nachricht von Ihnen erhalten, werden wir die Unterlagen dem Widerspruchsausschuss zur Entscheidung vorlegen.
Freundliche Grüße
...
habe heute folgendes Schreiben erhalten. Könnt Ihr mir helfen, wie ich jetzt reagieren soll und was in den Widerspruch rein soll?
Ihren Widerspruch vom 08.04.2011 gegen die weitere Zahlung von Krankengeld haben wir fristgerecht erhalten.
Anhand der ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Ihre Erkrankung bis zum 06.03.2011 blieb die Mitgliedschaft bis zum 06.03.2011 erhalten und somit auch Ihr Anspruch auf Krankengeld.
Am 08.03.2011, nach dem Ende der Mitgliedschaft, wurde Ihnen durch die Gemeinschaftspraxis Dr. XY eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 11.03.2011 ausgestellt.
Wie Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 07.04.2011 erläutert wurde, ist unter anderem für den Bezug von Krankengeld das Bestehen eines laufenden Mitgliedschaftsverhältnissen notwendig. Bei Ihnen endete der Fortbestand der Mitgliedschaft aufgrund der Zahlung von Krankengeld allerdings am 06.03.2011. Dieses Nichtbestehen der Mitgliedschaft ist durch Urteile des Bundessozialgerichtes mehrfach bestätigt worden.
Leider ergeben sich keine neuen Aspekte, so dass wir bei unserer Entscheidung verbleiben. Eine Zahlung von Krankengeld ist somit nach dem 06.03.2011 nicht möglich.
Ein Widerspruchsbescheid ist nötige Voraussetzung für die Erhebung einer Klage vor dem Sozialgericht. Sofern Sie Ihren Widerspruch aufgrund der nochmals erläuterten Sach- und Rechtslage nunmehr zurücknehmen, erhalten Sie keinen Widerspruchsbescheid. Bitte teilen Sie uns daher innerhalb 14 Tagen mit, ob Sie Ihren Widerspruch zurücknehmen möchten. Sie können dazu das beiliegende Rückantwortschreiben mit Freiumschlag verwenden. Sollten wir keine weitere Nachricht von Ihnen erhalten, werden wir die Unterlagen dem Widerspruchsausschuss zur Entscheidung vorlegen.
Freundliche Grüße
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Hallo Machts Sinn,
ZUERST! vielen lieben Dank für deine sehr hilfreichen Beitrag!
Ich bin bis dato Krankgeschrieben. Und es wird auch erstmal so weitergehen. Leider hat dieses hin und her dazu bei getragen, dass sich die Werte meines Herzes noch mehr verschlechtert haben und ich auch einen Anfall hatte. Ich denke ich muss bald operiert werden. Das weiß auch die Krankenkasse und will mich deshalb bestimmt auch los werden.
Hier tut sich mir auch noch eine Frage auf. Ich muss morgen wieder ins Krankenhaus und meine Versicherung hat gesagt, ich habe nur noch Anspruch auf Notbehandlung. Heißt das ich muss die Behandlung morgen im Krankenhaus selber bezahlen?
Danke für deine Hilfe!!!
ZUERST! vielen lieben Dank für deine sehr hilfreichen Beitrag!
Ich bin bis dato Krankgeschrieben. Und es wird auch erstmal so weitergehen. Leider hat dieses hin und her dazu bei getragen, dass sich die Werte meines Herzes noch mehr verschlechtert haben und ich auch einen Anfall hatte. Ich denke ich muss bald operiert werden. Das weiß auch die Krankenkasse und will mich deshalb bestimmt auch los werden.
Hier tut sich mir auch noch eine Frage auf. Ich muss morgen wieder ins Krankenhaus und meine Versicherung hat gesagt, ich habe nur noch Anspruch auf Notbehandlung. Heißt das ich muss die Behandlung morgen im Krankenhaus selber bezahlen?
Danke für deine Hilfe!!!
Ich war schon beim Arbeitsamt. leider haben diese mich wieder weggeschickt, da ich Krankgeschrieben bin. Die haben gesagt, die können mir nur helfen, wenn ich Arbeitsfähig bin. Ich habe schon dran gedacht den Versicherungsbetrag solange selber zu zahlen. Macht das sinn, würde ich den nachher wieder bekommen, wenn ich Recht bekomme?
Hallo.
Also: Auf die unendlichen Ausführungen von Machts Sinn gehe ich hier nicht ein, denn das macht für mich keinen Sinn.
Nur zwei Dinge:
1. Sarah steht im Moment ohne Einkommen und ohne Krankenversicherung da. Das ist schlecht. Ich bleibe dabei, dass der Widerspruch wenig Aussicht hat. Das ist auch schlecht. Also muss erstmal eine schnelle Lösung her: Melden bei der Arbeitsagentur. Fall schildern, laufendes Widerspruchsverfahren angeben etc. Sollte der Widerspruch erfolgreich sein, verrechnet die Arbeitsagentur ihre Leistung mit dem Krankengeldanspruch, und zwar direkt mit der Krankenkasse.
2. Obwohl ich denke, dass die Auflistung von Gesetzestexten, Rundschreiben oder Ähnlichem den Hilfesuchenden hier nur bedingt hilft, mache ich für mich eine Ausnahme: Die AU-Richtlinie, die Machts Sinn gebetsmühlenartig zitiert:
"§5
1) Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden.
2) Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig."
Ich lese da: "nur ausnahmsweise", "nach gewissenhafter Prüfung", "in der Regel BIS ZU zwei Tagen".
Klar ist doch, dass eine AU, die bis Sonntag bescheinigt wurde, am Montag verlängert werden kann. Das hat nichts mit Willkür zu tun, wie sie mir hier von Machts Sinn vorgeworfen wird. Unter Anderem hierfür ist diese Regelung gedacht. Trotzdem ist es immer besser, sich bereits am Freitag weiter au schreiben zu lassen, damit man nicht auf diese "Ausnahmeregelung" zurückgreifen muss. Und zwar immer dann, wenn klar ist, dass die au länger dauert.
In Sarah´s Fall wäre es sicher kein Problem gewesen, wenn sie am Montag zum Arzt gegangen und sich weiter au hätte schreiben lassen. Dienstag ist halt nicht Montag und kann bei gewissenhafter Prüfung, sprich nachvollziehbarer Begründung, auch noch akzeptiert werden. Muss aber nicht, wenn die Begründung nicht stichhaltig ist. Und wenn ich dann "Rosenmontag, Arzt hatte zu" lese, wird keine Kasse der Welt das als Begründung akzeptieren. Und dabei bleibe ich.
Vor diesem Hintergrund finde ich meine erste Stellungnahme zu Sarah´s Fall ok. Und das Forum bietet ja glücklicherweise die Möglichkeit, sich mehrere Meinungen anzuschauen und sich das rauszusuchen, was passt.
Also, Sarah: Such das Passende raus.
Bei einem schließe ich mich Machts Sinn an: Alles Gute, vor Allem für Deine Gesundheit.
Herby
Also: Auf die unendlichen Ausführungen von Machts Sinn gehe ich hier nicht ein, denn das macht für mich keinen Sinn.
Nur zwei Dinge:
1. Sarah steht im Moment ohne Einkommen und ohne Krankenversicherung da. Das ist schlecht. Ich bleibe dabei, dass der Widerspruch wenig Aussicht hat. Das ist auch schlecht. Also muss erstmal eine schnelle Lösung her: Melden bei der Arbeitsagentur. Fall schildern, laufendes Widerspruchsverfahren angeben etc. Sollte der Widerspruch erfolgreich sein, verrechnet die Arbeitsagentur ihre Leistung mit dem Krankengeldanspruch, und zwar direkt mit der Krankenkasse.
2. Obwohl ich denke, dass die Auflistung von Gesetzestexten, Rundschreiben oder Ähnlichem den Hilfesuchenden hier nur bedingt hilft, mache ich für mich eine Ausnahme: Die AU-Richtlinie, die Machts Sinn gebetsmühlenartig zitiert:
"§5
1) Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden.
2) Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig."
Ich lese da: "nur ausnahmsweise", "nach gewissenhafter Prüfung", "in der Regel BIS ZU zwei Tagen".
Klar ist doch, dass eine AU, die bis Sonntag bescheinigt wurde, am Montag verlängert werden kann. Das hat nichts mit Willkür zu tun, wie sie mir hier von Machts Sinn vorgeworfen wird. Unter Anderem hierfür ist diese Regelung gedacht. Trotzdem ist es immer besser, sich bereits am Freitag weiter au schreiben zu lassen, damit man nicht auf diese "Ausnahmeregelung" zurückgreifen muss. Und zwar immer dann, wenn klar ist, dass die au länger dauert.
In Sarah´s Fall wäre es sicher kein Problem gewesen, wenn sie am Montag zum Arzt gegangen und sich weiter au hätte schreiben lassen. Dienstag ist halt nicht Montag und kann bei gewissenhafter Prüfung, sprich nachvollziehbarer Begründung, auch noch akzeptiert werden. Muss aber nicht, wenn die Begründung nicht stichhaltig ist. Und wenn ich dann "Rosenmontag, Arzt hatte zu" lese, wird keine Kasse der Welt das als Begründung akzeptieren. Und dabei bleibe ich.
Vor diesem Hintergrund finde ich meine erste Stellungnahme zu Sarah´s Fall ok. Und das Forum bietet ja glücklicherweise die Möglichkeit, sich mehrere Meinungen anzuschauen und sich das rauszusuchen, was passt.
Also, Sarah: Such das Passende raus.
Bei einem schließe ich mich Machts Sinn an: Alles Gute, vor Allem für Deine Gesundheit.
Herby
Also es ist doch etwas Licht am Horizont. War gestern noch mal beim Arbeitsamt und habe denen den kompletten Fall geschildert. Nun haben Sie einen, nach Nahtlosigkeitsregelung, Antrag gestellt. Bin also weiterhin Krankgeschrieben und das wichtigste auch Versichert. Sie werden mir Geld zahlen und bei Erfolg, bei dem Widerspruch, wird das Geld von der Versicherung an das Arbeitsamt gezahlt. Ist zwar weniger was ich jetzt erhalte, aber hauptsache versichert.
@ Macht Sinn: Danke für diesen Hinweis. Hätte das nicht gewusst.
Kannst du mir noch mitteilen nach welchen § diese Nahtlosigkeitsregelung geregelt ist?
Danke für eure Hilfe! Ich werde euch mitteilen, wenn die Sache mit der Versicherung durch ist. Kann laut Anwalt viele Monate bis Jahre dauern. Da die Sozialgerichte wohl voll sind....
Viele Grüße
Sarah
@ Macht Sinn: Danke für diesen Hinweis. Hätte das nicht gewusst.
Kannst du mir noch mitteilen nach welchen § diese Nahtlosigkeitsregelung geregelt ist?
Danke für eure Hilfe! Ich werde euch mitteilen, wenn die Sache mit der Versicherung durch ist. Kann laut Anwalt viele Monate bis Jahre dauern. Da die Sozialgerichte wohl voll sind....
Viele Grüße
Sarah