Wechsel nur nach Kündigung möglich?
Moderator: Czauderna
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Wechsel nur nach Kündigung möglich?
Hallo Zusammen,
ich komme gerade von einem 6 Monatigen Auslandsaufenthalt zurück und würde nun gerne meine GKV wechseln. Von der Techniker habe ich erfahren, dass ich erst kündigen muss um dort aufgnommen zu werden und von der DAK kann ich nur gekündigt werden wenn sie mich wieder aufnehmen, da ich vor meiner Reise meinen Mitgliedsatus auf ruhend habe setzen lassen. Wenn ich mich nun wieder bei der DAK melde, müsste ich 18 Monate dort bleibe und kann erst dann wechseln.
In der Zwischenzeitlich habe ich nun einen Brief von der DAK bekommen das mein Versicherungsschutz zum 31.08. geendet hat und das ihre Leistungspflicht damit nun auch endet, ist das nicht schon genug um in eine andere Kasse wechslen zu können.
Die Dame von der Dak meinte auch, ich solle es doch noch einmal versuchen, ob mich eine andere Kasse nach meinem AUslandsaufenthalt einfach so aufnimmt.
Nun bin ich etwas verwirrt, da keiner Bereit ist einem eine richtige Aussage zu machen. Was kann, oder muss ich tun um nun in die Techniker zu kommen und warum muss ich wieder 18 Monate warten, wenn ich mich bei der DAK zurückmelde, ich bin da ja schon seit 10 Jahren gewesen und nun kommt mir das vor, als ob ich mich da auch neu anmelde...
Vielen lieben Dank und einen tollen Tag euch allen,
David
ich komme gerade von einem 6 Monatigen Auslandsaufenthalt zurück und würde nun gerne meine GKV wechseln. Von der Techniker habe ich erfahren, dass ich erst kündigen muss um dort aufgnommen zu werden und von der DAK kann ich nur gekündigt werden wenn sie mich wieder aufnehmen, da ich vor meiner Reise meinen Mitgliedsatus auf ruhend habe setzen lassen. Wenn ich mich nun wieder bei der DAK melde, müsste ich 18 Monate dort bleibe und kann erst dann wechseln.
In der Zwischenzeitlich habe ich nun einen Brief von der DAK bekommen das mein Versicherungsschutz zum 31.08. geendet hat und das ihre Leistungspflicht damit nun auch endet, ist das nicht schon genug um in eine andere Kasse wechslen zu können.
Die Dame von der Dak meinte auch, ich solle es doch noch einmal versuchen, ob mich eine andere Kasse nach meinem AUslandsaufenthalt einfach so aufnimmt.
Nun bin ich etwas verwirrt, da keiner Bereit ist einem eine richtige Aussage zu machen. Was kann, oder muss ich tun um nun in die Techniker zu kommen und warum muss ich wieder 18 Monate warten, wenn ich mich bei der DAK zurückmelde, ich bin da ja schon seit 10 Jahren gewesen und nun kommt mir das vor, als ob ich mich da auch neu anmelde...
Vielen lieben Dank und einen tollen Tag euch allen,
David
Re: Wechsel nur nach Kündigung möglich?
apfeldavid hat geschrieben:Hallo Zusammen,
ich komme gerade von einem 6 Monatigen Auslandsaufenthalt zurück und würde nun gerne meine GKV wechseln. Von der Techniker habe ich erfahren, dass ich erst kündigen muss um dort aufgnommen zu werden und von der DAK kann ich nur gekündigt werden wenn sie mich wieder aufnehmen, da ich vor meiner Reise meinen Mitgliedsatus auf ruhend habe setzen lassen. Wenn ich mich nun wieder bei der DAK melde, müsste ich 18 Monate dort bleibe und kann erst dann wechseln.
In der Zwischenzeitlich habe ich nun einen Brief von der DAK bekommen das mein Versicherungsschutz zum 31.08. geendet hat und das ihre Leistungspflicht damit nun auch endet, ist das nicht schon genug um in eine andere Kasse wechslen zu können.
Die Dame von der Dak meinte auch, ich solle es doch noch einmal versuchen, ob mich eine andere Kasse nach meinem AUslandsaufenthalt einfach so aufnimmt.
Nun bin ich etwas verwirrt, da keiner Bereit ist einem eine richtige Aussage zu machen. Was kann, oder muss ich tun um nun in die Techniker zu kommen und warum muss ich wieder 18 Monate warten, wenn ich mich bei der DAK zurückmelde, ich bin da ja schon seit 10 Jahren gewesen und nun kommt mir das vor, als ob ich mich da auch neu anmelde...
Vielen lieben Dank und einen tollen Tag euch allen,
David
Hallo,
du schreibst, dass du deine Mitgliedschaft auf "ruhend" gesetzt hast - wie können wir uns das vorstellen, hast du einen Anwartschaftsbeitrag gezahlt ??.
Wenn nicht, dann hat die Mitgliedschaft damals entweder kraft Gesetz oder durch Kündigung geendet - wenn du jetzt auch dem Ausland zurück kommst und dich bei einer GKV-Kasse meldest und die nimmt dich auf dann ist alles okay - zuständig wäre vom Grundsatz allerdings deine letzte Kasse für die Wiederversicherung, ja und die kann dir nur sagen - Wiederherstellung "ja" und dann Kündigung und Wechsel. Wass soll sie dir anderes sagen bzw. schriftlich geben ??
Das Problem ist nicht deine letzte Kasse sondern deine "ggf." neue Kasse
Gruss
Czauderna
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Hallo,
ich habe keinen Beitrag gezahlt, auch keine Anwartschaft. Da ich mich bei Arbeitsamt als "nicht Arbeitssuchend" gemeldet habe, haben die natürlich auch meine Beiträge an die DAK nicht gezahlt. Die DAK meinte damals das ich für meinen geplanten Auslandsaufenthalt keine Beträge zahlen bräuchte und nach Rückkehr würden sie mich wieder aufnehmen(wozu sie wohl auch verpflichtet sind).
Was mich wundert, ist das ich bei der DAK wie ein neues Mitglied behandelt werde, also 18 Monate nicht wechseln darf, aber das sie die Nichtzahlung der Beiträge der letzten Monate nicht als Kündigung/Aufhebung unseres Vertrages betrachten.
Vielen Dank,
David
ich habe keinen Beitrag gezahlt, auch keine Anwartschaft. Da ich mich bei Arbeitsamt als "nicht Arbeitssuchend" gemeldet habe, haben die natürlich auch meine Beiträge an die DAK nicht gezahlt. Die DAK meinte damals das ich für meinen geplanten Auslandsaufenthalt keine Beträge zahlen bräuchte und nach Rückkehr würden sie mich wieder aufnehmen(wozu sie wohl auch verpflichtet sind).
Was mich wundert, ist das ich bei der DAK wie ein neues Mitglied behandelt werde, also 18 Monate nicht wechseln darf, aber das sie die Nichtzahlung der Beiträge der letzten Monate nicht als Kündigung/Aufhebung unseres Vertrages betrachten.
Vielen Dank,
David
Hallo,
ja, genau so ist es, du wirst wie ein neues Mitglied behandelt und musst somit auch die Bindungsfrist erneut erfüllen, hättest du einen Anwartschaftsbeitrag gezahlt dann hättest du die 18 Monate nicht erneut erfüllen müssen. Die Frage ist allerdings ob dir das, wenn du das vorher gewusst hättest soviel Geld wert gewesen wäre - es wäre in jedem Falle mehr als der Zusatzbeitrag gewesen, und um den geht es dir doch, oder ??
Gruss
Czauderna
ja, genau so ist es, du wirst wie ein neues Mitglied behandelt und musst somit auch die Bindungsfrist erneut erfüllen, hättest du einen Anwartschaftsbeitrag gezahlt dann hättest du die 18 Monate nicht erneut erfüllen müssen. Die Frage ist allerdings ob dir das, wenn du das vorher gewusst hättest soviel Geld wert gewesen wäre - es wäre in jedem Falle mehr als der Zusatzbeitrag gewesen, und um den geht es dir doch, oder ??
Gruss
Czauderna
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naja eigentlich ging es mir darum, dass ich zu einer anderen kasse möchte. das nun jeder ein bischen was anderes sagt ist einfach nur schade, ich kann also nun einfach so von jeder anderen kasse aufgenommen werden, was mir die dame der tk anders erklärt hat. naja egal, ich probiere es morgen noch einmal und wenn nicht muss ich eben in den sauren apfel, dak, beißen, was ja zum zum meine eigene schuld ist, weil ich nicht gekündigt hab.
vielen dank und eine schönen abend noch,
david
vielen dank und eine schönen abend noch,
david
Das ist so nicht korrekt. Sofern die Mitgliedschaft vor der Unterbrechung schon 18 Monate bestand, gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt und die Kündigung kann mit der üblichen Frist erfolgen.Czauderna hat geschrieben:Hallo,
ja, genau so ist es, du wirst wie ein neues Mitglied behandelt und musst somit auch die Bindungsfrist erneut erfüllen, hättest du einen Anwartschaftsbeitrag gezahlt dann hättest du die 18 Monate nicht erneut erfüllen müssen. Die Frage ist allerdings ob dir das, wenn du das vorher gewusst hättest soviel Geld wert gewesen wäre - es wäre in jedem Falle mehr als der Zusatzbeitrag gewesen, und um den geht es dir doch, oder ??
Gruss
Czauderna
Das ist so nicht korrekt. Sofern die Mitgliedschaft vor der Unterbrechung schon 18 Monate bestand, gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt und die Kündigung kann mit der üblichen Frist erfolgen.Czauderna hat geschrieben:Hallo,
ja, genau so ist es, du wirst wie ein neues Mitglied behandelt und musst somit auch die Bindungsfrist erneut erfüllen
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hallo,
ich komme aus thüringen, deutschland und bin, denn ich habe ja nicht gekündigt, seit 10 jahren in der gkv dak.
ich sehe das genauso wie rentner, dass ich eine ganz normale kündigungsfrist habe und nicht wie mir die dame von der dak sagte erst einmal 18 monate nicht kündigen kann. meine mitgliedschaft wurde ja nur auf ruhend gesetzt, leider habe ich dazu nichts schriftlich, und nicht gekündigt, zumindest nicht von meiner seite aus.
ciao,
david
ich komme aus thüringen, deutschland und bin, denn ich habe ja nicht gekündigt, seit 10 jahren in der gkv dak.
ich sehe das genauso wie rentner, dass ich eine ganz normale kündigungsfrist habe und nicht wie mir die dame von der dak sagte erst einmal 18 monate nicht kündigen kann. meine mitgliedschaft wurde ja nur auf ruhend gesetzt, leider habe ich dazu nichts schriftlich, und nicht gekündigt, zumindest nicht von meiner seite aus.
ciao,
david
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Eine ruhende Mitgliedschaft gibt es nicht mehr. Ich vermute, dass du nach deinem Umzug ins Ausland von der DAK mehrfach angeschrieben worden bist und als du dich nicht gemeldet hast, wurde deine Mitgliedschaft beendet. Eine andere Möglichkeit hatte die Krankenkasse nicht.
Wenn du jetzt zurückkommst, sind für dein Kassenwahlrecht einige Punkte wichtig. Der wichtigste eigentlich, ob du jetzt hier eine Beschäftigung aufnimmst, Leistungen des Arbeitsamtes oder der ArGe beziehst oder aber eine freiwillige Versicherung abschließen möchtest. Im letztgenannten Fall ist dein Versicherungsstatus im Ausland bzw. aus welchem Land du zurückgekehrt bist, wichtig.
Die Aussage von Rentner stimmt übrigens nicht. Nach einer Unterbrechung von auch nur einem Tag fängt eine neue Bindungsfrist an.
Du kannst ohne Kündigungsbestätigung eine neue Kasse wählen, sofern es nicht um eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V geht.
Wenn du jetzt zurückkommst, sind für dein Kassenwahlrecht einige Punkte wichtig. Der wichtigste eigentlich, ob du jetzt hier eine Beschäftigung aufnimmst, Leistungen des Arbeitsamtes oder der ArGe beziehst oder aber eine freiwillige Versicherung abschließen möchtest. Im letztgenannten Fall ist dein Versicherungsstatus im Ausland bzw. aus welchem Land du zurückgekehrt bist, wichtig.
Die Aussage von Rentner stimmt übrigens nicht. Nach einer Unterbrechung von auch nur einem Tag fängt eine neue Bindungsfrist an.
Du kannst ohne Kündigungsbestätigung eine neue Kasse wählen, sofern es nicht um eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V geht.
Stimmt doch. Bei einer Unterbrechung der Mitgliedschaft gilt die Bindefrist als erfüllt, sofern diese schon von der Unterbrechung erfüllt war, es sei denn, die Unterbrechung dauerte länger als 18 Monate.GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Die Aussage von Rentner stimmt übrigens nicht. Nach einer Unterbrechung von auch nur einem Tag fängt eine neue Bindungsfrist an.
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Stimmt nicht. Oder hast du eine Quelle für deine Aussage? Ich schon.Rentner hat geschrieben:Stimmt doch. Bei einer Unterbrechung der Mitgliedschaft gilt die Bindefrist als erfüllt, sofern diese schon von der Unterbrechung erfüllt war, es sei denn, die Unterbrechung dauerte länger als 18 Monate.GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Die Aussage von Rentner stimmt übrigens nicht. Nach einer Unterbrechung von auch nur einem Tag fängt eine neue Bindungsfrist an.
http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... /index.htmIst nach einer Unterbrechung die Bindungsfrist erfüllt, wird eine neue Bindungsfrist auch dann ausgelöst, wenn die Mitgliedschaft bei der letzten Krankenkasse fortgeführt wird (siehe Abschnitt 5.5.4 mit den Beispielen 10 und 11 der Verlautbarung). Die Spitzenverbände der Krankenkassen verständigten sich darauf, dass eine Unterbrechung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung vorliegt, wenn zwischen zwei Mitgliedschaften für mindestens einen Kalendertag eine Familienversicherung oder keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. aufgrund einer privaten Krankenversicherung oder einer Krankenversicherung im Ausland) bestand.
Hallo Apfeldavid.
Eigentlich ist die Lösung Deines "Problems" einfach:
Wenn Du, wie Du schreibst, gerade erst aus dem Ausland zurückgekehrt bist, Deine Versicherung bei der DAK zum 31.08.2010 geendet hat und Du bis dahin ca. 10 Jahre dort versichert warst, kannst Du Dir jetzt jede gesetzliche Krankenkasse für Deinen aktuellen Versicherungsschutz aussuchen. Hilfreich ist es dafür, das Schreiben der DAK mit der Information "Mitgliedschaft endet zum 31.08.2010" vorzulegen und gegebenenfalls einen Nachweis, wie lange Du im Ausland warst und wie/ wo Du dort krankenversichert warst. Das gilt im übrigen für eine Pflichtversicherung, wenn Du z.B. jetzt eine Beschäftigung aufgenommen hast, aber auch für eine freiwillige Versicherung.
Die Info von "GerneKrankenVersichert" stimmt dahingehend, dass Du dann bei Deiner jetzt neu gewählten Krankenversicherung eine Bindungsfrist von 18 Monaten hast.
Die passenden „Gesetzestexte“ stehen im Gemeinsamen Rundschreiben 08d der gesetzlichen Krankenkassen (will ich hier nicht direkt mitposten, wir wollen ja helfen und keine ellenlangen Gesetzestexte zitieren – wer aber nachschauen möchte: RdSchr. 08d, Titel 5.5.4, Absätze 1, 2, 3 und 6).
Gruß Herby
Eigentlich ist die Lösung Deines "Problems" einfach:
Wenn Du, wie Du schreibst, gerade erst aus dem Ausland zurückgekehrt bist, Deine Versicherung bei der DAK zum 31.08.2010 geendet hat und Du bis dahin ca. 10 Jahre dort versichert warst, kannst Du Dir jetzt jede gesetzliche Krankenkasse für Deinen aktuellen Versicherungsschutz aussuchen. Hilfreich ist es dafür, das Schreiben der DAK mit der Information "Mitgliedschaft endet zum 31.08.2010" vorzulegen und gegebenenfalls einen Nachweis, wie lange Du im Ausland warst und wie/ wo Du dort krankenversichert warst. Das gilt im übrigen für eine Pflichtversicherung, wenn Du z.B. jetzt eine Beschäftigung aufgenommen hast, aber auch für eine freiwillige Versicherung.
Die Info von "GerneKrankenVersichert" stimmt dahingehend, dass Du dann bei Deiner jetzt neu gewählten Krankenversicherung eine Bindungsfrist von 18 Monaten hast.
Die passenden „Gesetzestexte“ stehen im Gemeinsamen Rundschreiben 08d der gesetzlichen Krankenkassen (will ich hier nicht direkt mitposten, wir wollen ja helfen und keine ellenlangen Gesetzestexte zitieren – wer aber nachschauen möchte: RdSchr. 08d, Titel 5.5.4, Absätze 1, 2, 3 und 6).
Gruß Herby
Hallo,Herby2011 hat geschrieben:Hallo Apfeldavid.
Eigentlich ist die Lösung Deines "Problems" einfach:
Wenn Du, wie Du schreibst, gerade erst aus dem Ausland zurückgekehrt bist, Deine Versicherung bei der DAK zum 31.08.2010 geendet hat und Du bis dahin ca. 10 Jahre dort versichert warst, kannst Du Dir jetzt jede gesetzliche Krankenkasse für Deinen aktuellen Versicherungsschutz aussuchen. Hilfreich ist es dafür, das Schreiben der DAK mit der Information "Mitgliedschaft endet zum 31.08.2010" vorzulegen und gegebenenfalls einen Nachweis, wie lange Du im Ausland warst und wie/ wo Du dort krankenversichert warst. Das gilt im übrigen für eine Pflichtversicherung, wenn Du z.B. jetzt eine Beschäftigung aufgenommen hast, aber auch für eine freiwillige Versicherung.
Die Info von "GerneKrankenVersichert" stimmt dahingehend, dass Du dann bei Deiner jetzt neu gewählten Krankenversicherung eine Bindungsfrist von 18 Monaten hast.
Die passenden „Gesetzestexte“ stehen im Gemeinsamen Rundschreiben 08d der gesetzlichen Krankenkassen (will ich hier nicht direkt mitposten, wir wollen ja helfen und keine ellenlangen Gesetzestexte zitieren – wer aber nachschauen möchte: RdSchr. 08d, Titel 5.5.4, Absätze 1, 2, 3 und 6).
Gruß Herby
ja, sag ich doch - wenn er eine neue Kasse findet, die ihn unter diesem Aspekt aufnimmt dann ist doch alles okay, aber die TK. hat offenbar schon abgewunken, muss er eben weitersuchen oder doch wieder zur alten Kassen zurückgehen.
Gruss
Czauderna