Rückwirkende Beitragsnachzahlung ,Schuldanerkenntnis

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

Acanthops
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Rückwirkende Beitragsnachzahlung ,Schuldanerkenntnis

Beitrag von Acanthops » 03.03.2011, 23:06

Hallo liebe Forengemeinde, ich habe folgendes Problem;

Habe als Existensgründer Gründerzuschuss Phase 1 bis Novmeber 2010 erhalten und auch fleißig meine Krankenkassenbeiträge gezahlt. Anfang Februar bekam ich ein Schreiben das die Beitragssätze dem Jahr 2011 gesetzlich angepasst und um ein paar Euro angehoben werden. Dabei lag ein Entschuldigungschreiben wegen verpäteter Zustellung. Gut so ist das nunmal. Dann rief mich ein Mitarbeiter an und wollte wissen wann der Gründerzuschuß ausgelaufen ist. Ich teilte mit das dies im November der Fall war und ich augrund sehr schwacher Umsätze mich wohl bald arbeitlos melden müsse. Das wurde so erstmal zur Kenntnis genommen. Einige Tage später ereilte mich ein Schreiben das ich rückwirkend ab Novemer Nachzahlungen zu leisten habe da ich neu eingruppiert wurde und desweiteren noch kein Einkommensteuerbescheid für 2010 vorlag. Bitte seit wann bin ich verpflichte z.b sofort im Januer eine Steuererklärung zu machen!!? Ich rief noch mal mal und ließ durchblicken das ich die Forderung zu den normalen monatlichen Beiträgen nicht auf einmal und überhaupt leisten könne/müsse augrund viel zu geringer Umsätze und ersmal eine vorläufige EÜR zugefaxt. Daraufhin habe ich ,wie kurz von einem Mitarbeiter am telefon angeschnitten, Post von der GKV mit einer Schuldanerkenntis durch mich und Vereinbarung zur Ratenzahlung erhalten. Die Antwort war ein Widerspruchschreiben von mir. Wie soll es jetzt weiter gehen?

Gruß

Rossi
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Beitrag von Rossi » 07.03.2011, 00:08

Nu muss man Erbsen zählen.

Krame mal die alten Beitragsbescheide durch. Steht dort etwas von "unter Vorbehalt oder vorläufig" drinne?

Wenn dieser Hinweis nicht in den alten Beitragseinstufungen drinnesteht, dann versucht die Kasse Dich zu veräppeln.

Acanthops
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Beitrag von Acanthops » 09.03.2011, 15:19

Erstmal danke für die Antwort. Solch einen Satz konnte ich jetzt nicht entdecken. Welche Konsenquenzen hat denn die schriftliche Zustimmung meinserseits zu einer Schuldanerkenntnis genau, vor allem der Zeitraum von 30 Jahren?


gruß

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 09.03.2011, 17:26

Hallo,
ich denke, dass die Kasse auf den Wegfall des Gründungszuschusses abgezielt hat und mit dessen Wegfall die höhere Mindestbeitragsbemessungsgrenze (in 2011 wären das 1916,25 € statt 1277,50 €) zugrundegelegt hat - hätte die Kasse auch früher drauf kommen müssen, schliesslich sind dieses Zuschüsse doch zeitlich befristet, aber auch Du als Versicherter hättest der Kasse direkt im Dezember mitteilen müssen dass der Zuschuss nicht
mehr gezahlt wird.
Gruss
Czauderna

Rossi
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Beitrag von Rossi » 09.03.2011, 21:18

Okay, wenn der Zusatz "unter Vorbehalt bzw. vorläufig" in dem Ursprungsbescheid nicht enthalten ist, dann würde ich ein Schuldanerkenntnis auch nicht unterschreiben.

Du hast einen Beitragsbescheid in der Hand, wo drinne steht, dass Du X.XX Euro zahlen sollst.

Hierbei handelt es sich um einen sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne von § 48 SGB X.

Dieser kann grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, d. h. mit Wirkung für den nächsten Monat bspw.

Rückwirkend, so wie hier, geht es nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Die Kasse möge Dir die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB X erst einmal vernünftig erläutern, warum es hier rückwirkend geht. Es gibt dort insgesamt 4 Möglichkeiten, wonach rückwirkend höhere Beiträge gefordert werden können.

Die Kasse soll Dich hierüber mal zunächst aufklären, was Du falsch gemacht hast und vor allen Dingen, wie die Kasse dies rechtlich einwandfrei begründet.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 09.03.2011, 21:46

bei einem Existenzgründer kann ich mir kaum vorstellen, dass
das nicht drin stehen soll, dass

der Beitrag vorläufig oder unter Vorbehalt

manche schreiben auch "einstweilig" festgesetzt wurde


Schau nochmals noch, ob da nicht irgendwo etwas in einem Absatz steht.
Da dürfte evt. auch drin stehen, dass Du den (ersten) Einkommensteuerbescheid einreichen sollst.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 09.03.2011, 22:44

Na, dann bin ich mal gespannt, was genau in dem Bescheid steht.

Aber ehrlich gesagt, deutet derzeit alles darauf hin, dass hier von der Kasse etwas vergessen wurde.

Und gerade mal niedlich ist auch die Entschuldigung der Kasse, wegen verspäteter Zustellung im Februar.

Sorry, Heinrich, da muss man sich nicht entschuldigen, sondern - nach meiner bescheidenen Auffassung - einfach nur an das Verfahrensrecht halten und nur die erhöhten Beiträge ab Februar fordern. Denn für Januar liegen offensichtlich die Voraussetzungen nicht vor. Dort bedarf es keiner Entschuldigung. Tja, wer sich darauf einläßt, der löhnt natürlich!

Acanthops
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Beitrag von Acanthops » 09.03.2011, 22:53

Ich habs übersehen! Fall es das ist was ihr meint!?

Die GKV schreibt das aufgrund des fehlenden Einkommensteuerbescheid die Beitragsfestsetzung aus meinem Arbeitseinkommen vorläufig ist.

Eine Beitragsminderung wird bei Vorraussetzung erst ab Antragsstellung gestattet, jedoch wohl nicht rückwirkend. Da der Gründungzuschuß Phase 1 im November 2010 ausgelaufen ist fallen jetzt rückwirkend Beitragsnachzahlungen an. Sie legen das jetzt so aus das ich vor Ablauf ges Gründungzuschußes Phase 1 ein Beitragsminderung(Bedürftigkeit,Vorliegen einer sozialen Härte) hätte beantragen müssen, sofern ich die Vorraussetzung dafür erfülle. Sie haben ja den Bewillingungsbescheid wie lange der Gründerzuschuß Phase 1 dauert.

Ein Anfrage seitens der Krankenkasse bezüglich der Bewilligung der Arge Von Phase zwei(6 Monate 300 Eur) der Förderung habe ich bis dato nicht erhalten. Eigentlich hätte die KK diesen Bescheid ja frühestens im November anfordern müssen?

gruß

Rossi
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Beitrag von Rossi » 10.03.2011, 00:12

Also halten wir fest:

- die Kasse wusste nachweislich, dass der Gründungszuschuss im Nov. 2010 ausläuft

- die Kasse wusste somit, dass sich dann - ohne expliziten Härteantrag - der Beitrag erhöhen würde

- somit hätte die Kasse - da kein Antrag auf Härte vorliegt - den Beitrag ab November 2010 zwangsläufig unmittelbar erhöhen müssen, was sie nicht gemacht hat


Und jetzt bist Du hier der Belzebub und sollst rückwirkend höhere Beiträge zahlen, weil Du einen Härteantrag nicht gestellt hast?

Ich muss Dir ehrlich eingstehen, gehe zu einem Fachanwalt für Sozialrecht. So kann und darf es nicht gehen.

Sorry, die Kasse pennt nachweislich und jetzt sollst Du es ausbaden?

Das Ganze wird dann mit der Vorläufigkeit des Beitragsbescheides begründet. Es tut mir leid, mir fällt dazu nix mehr ein!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 10.03.2011, 11:47

Hallo,
wenn jetzt noch in dem damaligen "vorläufigen" Bescheid steht dass Du Änderungen der Einkommensverhältnisse sofort mitteilen musst, dann nützt dir auch der Fachanwalt nix - ansonsten kannst es natürlich probieren.
Gruss
Czauderna

Acanthops
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Beitrag von Acanthops » 10.03.2011, 12:06

Hallo Czauderna, das steht da leider auch drin.

Allerdings habe ich gemäß der Einkommsenanfrage im Oktober 10 schriftlich erwähnt noch Förderung Phase 1 zu erhalten, die wissen ja nachweißlich wie lange die Bezugsdauer galt.


Gruß

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 10.03.2011, 12:27

Acanthops hat geschrieben:Hallo Czauderna, das steht da leider auch drin.

Allerdings habe ich gemäß der Einkommsenanfrage im Oktober 10 schriftlich erwähnt noch Förderung Phase 1 zu erhalten, die wissen ja nachweißlich wie lange die Bezugsdauer galt.


Gruß
Hallo,
da hast du nun zwei Meinungen - Rossi, der dir zum Fachanwalt rät und ich, der ich sage - du wirst nachzahlen müssen.
Dir persönlich wünschen würde ich schon dass die Kasse eine Umstufung nur für die Zukunft vornehmen wird, da glaube ich aber nicht dran - Rossi offenbar auch nicht, daher sein Tip mit dem Fachanwalt.
Gruss
Czauderna

Rossi
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Beitrag von Rossi » 10.03.2011, 18:06

Völlig klar, der Versicherte muss alle Änderungen in den Einkommensverhältnisse mitteilen.

Was ist aber darunter zu verstehen?

Wenn ich eine befristete Bewilligung des Gründungszuschusses habe und dieser Nachweise der Kasse vorliegt, dann muss ich mix mehr mitteilen.

Der Kasse ist doch die Änderung bekannt, dass der Gründungszuschuss ausläuft. Ich muss mitteilen, wenn ich einen neuen weiteren Bescheid über den Gründungszuschus habe. Aber wenn ich nix habe, dann muss ich nix mitteilen, weil der Sachverhalt bekannt ist.

Wenn Du keinen Anwalt einschalten kannst, oder das Kostenrisiko nicht eingehen willst, dann schalte die Aufsichtsbehörde ein.

Frage bei der Kasse nach, welche Aufsichtsbehörde hier zuständig ist, machnmal ist es das Bundesversicherungsamt, manchmal auch die oberste für die Sozialversicherung zuständige Landesbehörde. Die genaue Adresse bekommst Du bei der Kasse.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 10.03.2011, 19:39

soooo jetzt versuchen wir es mal anders

Rossi und Czauderna haben sicherlich beide irgendwie Recht.

Der Versicherte ist bei Änderungen meldepflichtig. Aber hat die KK dies auch gewusst.


Klage Rechtsanwalt ist doch immer möglich.

Jetzt versuche doch mal dies, was ich Dir hier rate.

Geh zur KK. Sprich nett (das meine ich auch so) mit dem Vorgesetzen des Menschen, der Dir das Schreiben geschickt hat.

Mache ihm klar, dass auch die KK "Fehler" gemacht haben und es nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (siehe Rossi) nicht ok ist, dass rückwirkend höhere Beiträge festgesetzt werden.

Man wird Dir dann wahrscheinlich entgegnen, dass dies aber möglich ist, da der Beitrag ja noch vorläufig berechnet wurde.

Versuche dann (ebenso rückwirkend) über einen Antrag auf soziale Härte (gleiche Höhe wie beim Gründungszuschuss) eingestuft zu werden.

Wenn man Dir dann sagt, dass dies nicht rückwirkend geht, dann sage, dass dies rückwirkend gehen muss, das der Beitrag ja noch vorläufig berechnet wird und die KK ja auch rückwirkend höher stufen wollte.


Soooo jetzt hab "Eier" und mach das. Jede Wette, die hast ne dicke Chance. Dann hast du den Fall in 2 Stunden erledigt.

Mit Anwalt Widerspruch und Klage landet der Fall in Fachabteilungen und dauert und dauert.

Nach dem Gespräch sagst du hier einfach: ja es hat geklappt.
Sprechenden Menschen kann man helfen.

Klagen kannst Du immer noch. Aber Achtung Widerspruchsfristen beachten.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 10.03.2011, 19:47

Völlig klar, ein gemeinsames Gespräch unter vernünftigen Menschen soll manchmal Wunder bewirken.

Ein Versuch macht manchmal klug; oder wie war das noch einmal!

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