Rückkehr in GKV nach Ausland und über Jahresarbeitsentgeltgr

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

max1979
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Rückkehr in GKV nach Ausland und über Jahresarbeitsentgeltgr

Beitrag von max1979 » 25.06.2010, 09:29

Liebe Forumsmitglieder,
ich bin momentan Pflichtversichert in der GKV (Techniker Krankenkasse) und werde ab August 2-3 Jahre im außereuropäischen Ausland (Asien) bei einem ausländischen Arbeitgeber tätig sein (Versetzung durch meinen momentanen Arbeitgeber, also auch Hauptwohnsitz nicht mehr in Deutschland).
Nach meiner Rückkehr nach Deutschland, wieder zu meinem jetzigen Arbeitgeber, in 2-3 Jahren werde ich über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen und damit freiwillig vesichert sein.
Von der TK kam nun die Meldung, dass ich, um wieder in der TK versichert sein zu können, eine Anwartschaft abschließen muss, da ich nach meiner Rückkehr durch die Höhe meines Einkommens dann nicht mehr automatisch von der TK aufgenommen werde.
Ist dies so richtig? Muss ich wirklich eine teure Anwartschaft abschließen?
Danke!

RHW
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Beitrag von RHW » 26.06.2010, 08:40

Hallo,
ich setze mal zwei Punkte voraus:
- es handelt sich nicht um die Türkei.
- bei der Rückkehr ist das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Am einfachsten ist es, sich den Ablauf bei der Rückkehr nach derzeitigem Rechtsstand anzusehen:
- Der deutsche Arbeitgeber hat bei Beschäftigungsaufnahme die Bruttoverdienste der 3 letzten Kalenderjahre aus Arbeitnehmertätigkeiten feststellen. Wenn in allen 3 Jahren die Versicherungspflichtgrenze (nicht Beitragsbemessungsgrenze!!!) überschritten wurde und auch voraussichtlich in den 12 Monaten (nicht Kalenderjahr) nach Beschäftigungsaufnahme überschritten wird, besteht keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (Die Versicherungspflichtgrenze beträgt 2010 4162 Euro). Wenn einer der 4 Punkte nicht erfüllt ist, besteht Versicherungspflicht und man ist ganz normal bei der Krankenkasse versichert (wie jetzt auch).
Wenn keine Versicherungspflicht besteht, ist eine Versicherung nach § 5 Absatz Nr. 13 SGB V zu prüfen. Diese Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem in Deutschland wieder ein Wohnsitz besteht (Datum der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt). Die Beitragshöhe ist identisch mit der "normalen" Versicherung.
Wenn man zurückkommt und Arbeitslosengeld bezieht, wird man auch krankenversicherungspflichtig. Dies gilt nicht bei Arbeitsunfähigkeit. Man kann während des Auslandsaufenthaltes eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen. Informationen gibt es auf der Homepage der Arbeitsagentur.

Und jetzt die schwere Frage, ob eine Anwartschaft Sinn macht:
Hier ein paar Punkte, bei denen die Anwartschaft in der GKV Vorteile bietet:
1) als Rentner gibt es zwei Arten der GKV-Versicherung:
KVdR: es sind nur Rente, rentenähnliche Einnahmen und Einnahmen aus selbständiger Arbeit beitragspflichtig. Alle anderen Einnahmen sind beitragsfrei. Voraussetzung für die KVdR sind 90% GKV-Zeiten in der 2. Hälfte des Berufslebens (z.B. Beginn Azubi bis Rentenantrag). Diese Regelung gilt auch für Hinterbliebene.
Wenn diese Versicherungszeiten nicht erfüllt sind, sind alle Einnahmen beitragspflichtig.
Ein späterer Wechsel in die KVdR ist nur möglich, wenn zusätzlich zur eigenen bzw. Hinterbliebenenrente eine eigene bzw. Hinterbliebenenrente beantragt wird und dann die Versicherungszeiten erfüllt sind. Bei 40 Jahren Berufsleben sind 2 Jahre genau 10% des halben Berufslebens (wobei es vom Alter abhängt, ob diese 10% dann in der ersten oder zweiten Hälfte des Berufslebens liegen). Bei einer plötzlichen Erwerbsminderungsrente sieht das Ergebnis der Rechnung natürlich ganz anders aus. Die Krankenkassen haben ausführliche Infos zur KVdR.
Absatz 1 Nr. 11 und Absatz 2: http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__5.html

2) In der Pflegeversicherung wird als Voraussetzung für Leistungen eine versicherungszeit von 2 Jahren in den letzten 10 Jahren gefordert.
Absatz 2: http://bundesrecht.juris.de/sgb_11/__33.html
Bei 2 Jahren im Ausland ist das kein Problem, wenn davor mindestens 2 Jahre Pflegeversicherung in der GKV bestand. Wenn die Versicherungszeiten nicht erfüllt sind, werden die Leistungen dann gezahlt, wenn die Versicherungszeiten erfüllt sind (verschobener Leistungsbeginn).

3) Die Anwartschaftsversicherung beinhaltet das Recht, Angehörige in die Familienversicherung (FV) aufzunehmen. Wenn dann Angehörige in Deutschland in die FV sollen, wird die Anwartschaft wieder in eine nomale Versicherung umgewandelt.
Beispiel: Der Sohn (20 Jahre) ist bisher PKV versichert und beendet seine Tätigkeit als Beamtenanwärter während des Auslandsaufenthaltes seiner Eltern. Ohne die Anwartschaft seiner Eltern könnte er nur in der PKV versichert bleiben (deutlich höhere Beiträge als vorher). Mit der Anwartschaft hat er die Wahl zwischen PKV und kostenloser FV in der GKV (höhere Beitragszahlung durch Eltern).

4) Wenn man sich direkt nach der Rückkehr aus dem Ausland selbstständig macht, kann es Probleme mit der Wahl des Krankengeldes in der GKV geben (z.B. Wahltarife nur für freiwillige Mitglieder).

Die Rückkehr in die GKV nach dem Auslandsaufenthalt ist auf jeden Fall nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sichergestellt: auch wenn man dann im Rollstuhl sitzt oder im Koma liegt.

Die Anwartschaft kostet unabhängig vom Einkommen bei allen gestzlichen KK 43,05 bzw. 43,69 Euro monatlich (2010).

Risiken sind mögliche Änderungen in den Gesetzen zur Kranken- oder Arbeitslosenversicherung. Man besitzt dann keinen Vertrauensschutz. Die Regelung zur Prüfung des Entgelts in den letzten 3 Jahren soll laut Koalitionsvertrag der Regierung vom letzten Jahr eigentlich abgeschafft werden. Ein Risiko ist u.U. auch, dass der deutsche Arbeitgeber in 2-3 Jahren vielleicht nicht mehr existiert.

Es empfiehlt sich auf jeden Fall ein ausführliches Gespräch mit einem gut informierten Mitarbeiter der eigenen Krankenkasse.

Eine Empfehlung, ob die Anwartschaft sinnvoll ist, kann man m.E. nicht abgeben, da zu viele persönliche Faktoren eine Rolle spielen.
Gruß
RHW

jumpingpoint
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Beitrag von jumpingpoint » 28.06.2010, 12:47

RHW hat geschrieben:Der deutsche Arbeitgeber hat bei Beschäftigungsaufnahme die Bruttoverdienste der 3 letzten Kalenderjahre aus Arbeitnehmertätigkeiten feststellen. Wenn in allen 3 Jahren die Versicherungspflichtgrenze (nicht Beitragsbemessungsgrenze!!!) überschritten wurde und auch voraussichtlich in den 12 Monaten (nicht Kalenderjahr) nach Beschäftigungsaufnahme überschritten wird, besteht keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (Die Versicherungspflichtgrenze beträgt 2010 4162 Euro). Wenn einer der 4 Punkte nicht erfüllt ist, besteht Versicherungspflicht und man ist ganz normal bei der Krankenkasse versichert (wie jetzt auch).
Wenn keine Versicherungspflicht besteht, ist eine Versicherung nach § 5 Absatz Nr. 13 SGB V zu prüfen. Diese Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem in Deutschland wieder ein Wohnsitz besteht (Datum der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt). Die Beitragshöhe ist identisch mit der "normalen" Versicherung.
§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V
Die nach Absatz 1 (Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen.

Die Versicherungsfreiheit nach § 6 SGB V verdrängt also eine mögliche Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Mit freundlichen Grüßen

RHW
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Beitrag von RHW » 28.06.2010, 15:09

Hallo jumpingpoint,
vielen Dank für den Hinweis. Da habe ich wirklich nicht dran gedacht.

Ich habe gerade nochmal im Rundschreiben nachgesehen:
http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... _sgb_v.pdf Seite 23:
Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit nach § 6 SGB V, die über § 6 Abs. 3 SGB V grundsätzlich auch auf andere Tatbestände, die für sich betrachtet zur Versicherungspflicht führen, ausstrahlen, finden auf die von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erfassten Personen keine Anwendung. § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V bezieht die Personen, die die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erfüllen, nicht in die Versicherungsfreiheit ein.
Ich sehe das jetzt folgendermaßen:
Wenn ich zuerst beim Einwaohnermeldeamt bin und mich wieder in Deutschland anmelde, entsteht automatisch eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Wenn ich dann später im Laufe des Tages meine Beschäftigung aufnehme (oder am nächsten Tag), bleibt die Versicherung nach Nr. 13 bestehen. (ähnlich wie bei Arbeitslosengeldantrag und AU-Feststellung beim Arzt).

Oder gibt es noch eine andere Auslegung, damit Paragraph und Rundschreiben stimmig sind?

Gruß
RHW

heinrich
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Beitrag von heinrich » 28.06.2010, 15:48

guter Hinweis vom jumpinpont,

seit 01.01.2009 ist es so geregelt, dass die Vers.Freiheit von Überschreitern der JAE-Grenze auch auf 5,1,13 SGB V Auswirkung hat.

Im Gem-Rundschreiben vom 20.03.2007 konnte dies noch nicht enthalten sein.

Die Idee mit jurististischen Sekunden usw. finde ich immer problematisch
(hier die Idee: Einreise und Arbeitsaufnahme dann am gleichen Tag zu einem späteren Zeitpunkt).

Außerdem sehe ich den Sachverhalt so, dass es einen unmittelbaren Übergang gibt. Das (neue) Beschäftigungsverhältnis in Deutschland wird schon vor Einreise schriftlich geschlossen worden sein. Dann sehe ich noch nicht einmal eine juristische Sekunde.

Wenn die Arbeitsvertrag zu einem späteren Tage (als Einreise) erfolgt, dann stimme ich der Auffassung von RHW zu, dass "zunächst" eine Versicherung nach 5,1,13 SGB V beginnt. Sie ENDET aber mit Aufnahme einer JAE-überschreitenden Beschäftigung (Rechtslage ab 01.01.2009).

Dann müsste nach dem Aussscheiden aus 5,1,13 dann geprüft werden, ob die Vorversicherungszeit für eine etwaige freiw. Versicherung erfüllt ist.

Ich habe aber noch ne andere Idee.

Was haltet Ihr denn vom freiwilligen Beitritt nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, welche am Tag des Eingangs (schriftlicher Beitritt) bei der der Krankenkasse beginnt (§ 188 SGB V).

Antrag rechtzeitig schriftlich vor Wiedereinreise stellen.

Hallo FRAGESTELLER: Wie meine Vorantwortgeber kann ich in diesem Fall nur dringend raten, mit einem sehr gut supergut versierten Mitarbeiter der Kasse zu sprechen, damit dies (was wir uns hier denken) auch so von Deiner Krankenkasse so beurteilt wird.

Ich würde noch ein paar Antworten abwarten und dann mit den Ausdrucken hiervon einmal bei Deiner KK vorsprechen.





Es scheint mir in diesem Sachverhalt aber so zu sein, dass der

heinrich
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Beitrag von heinrich » 28.06.2010, 15:55

Es scheint mir in diesem Sachverhalt aber so zu sein, dass der
dieser Satzversuch hatte keine Bedeutung mehr.

freiwillig
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Beitrag von freiwillig » 28.06.2010, 17:59

Schaut Euch ganz entspannt § 9 SGB V an. ( - (1) Nr.5 )

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html

max1979
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Beitrag von max1979 » 28.06.2010, 22:42

Lieber heinrich, jumpingpoint und RHW,

zunächst vielen Dank für eure Meinungen und nun zu den offenen Punkten:
-Das Land ist China
-Ich werde mit 33 zurück nach Deutschland kehren
-Ich habe keine Kinder
-Meine Frau ist Lehrerin und Beihilfe-Versichert

Die Schwierigkeit eures Hinweises besteht darin, einen sehr gut informierten Mitarbeiter der eigenen Krankenkasse überhaupt einmal zu finden. Die Aussage in meinem ersten Post wurde mir von einer Dame am TK-Telefon genannt, nachdem sie mich zum 3. Mal zurückgerufen hatte (da sie offensichtlich dieser Situation zum ersten Mal in dieser Form gegenüberstand und sich selbst informieren musste)

Könntet ihr mir evtl folgenden Satz von jumpingpoint näher erläutern?
Die Versicherungsfreiheit nach § 6 SGB V verdrängt also eine mögliche Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Die Konsequenz dieser Aussage verstehe ich nicht...

Desweiteren wäre ich glücklich, wenn es (falls es die gibt) eine klare Antwort auf die Frage gibt: "Kann mir die GKV bei meiner Rückkehr aufgrund der Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze in den letzten 3 Jahren die Aufnahme verweigern (unter der Annahme, ich komme kerngesund zurück)?"

Danke!!

freiwillig
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Beitrag von freiwillig » 28.06.2010, 22:57

Der Link ist doch sonnenklar:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html
dort Abs.1 Nr.5

Bei Rückkehr aus dem Ausland entfällt die Vorversicherungsforderung für den Eintritt in die freiwillige Versicherung.
Dies gilt , wenn vor dem Auslandeinsatz eine Mitgliedschaft in der GKV bestand.
Damit besteht keinerlei Hindernis für die Eingliederung in die freiwillige Versicherung.
Ein hohes Einkommen in den vorgezeigten Grenzen verhindert allenfalls eine Einstufung als Pflichtversicherung.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 29.06.2010, 08:09

die Rechtslage sehe ich so wie "freiwillig".

Man sieht, dass das Spezialgebiet von "freiwillig" anscheinend die freiwillige Krankenversicherung ist.

Ach so. Wie man an einen versierten Mitarbeiter rankommt.

Einfach nach dem Abteilungsleiter für den Bereich FREIWILLIGE Krankenversicherung fragen. So wird es jedenfalls bei uns gemacht.

max1979
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Beitrag von max1979 » 29.06.2010, 09:09

Hallo nochmal,
vielen Dank für eure Hilfe. Ich werde die Techniker nochmals kontaktieren, und mit dem SGB Abs.1 Nr.5 konfrontieren. Ich halte euch auf dem laufenden!
Grüße
Max

max1979
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Beitrag von max1979 » 06.07.2010, 13:22

die kurze und knappe Antwort von der TK, nachdem ich sie mit dem SGB §9 konfrontiert habe:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Falls Sie Ihre Beschäftigung nach Ihrer Rückkehr wieder aufnehmen, ist eine
Anwartschaftsversicherung nicht notwendig.
Bei weiteren Fragen bin ich gerne für Sie da.
Danke an eure Tips und v.a. an freiwillig!

Schade, dass ich als "Laie" in diesem Bereich erst die TK darauf Hinweisen muss, und sie nicht von sich aus beim ersten Kontakt diesen Sachverhalt klarstellen können :?

Stefanix
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Rückkehr aus Thailand: Eintritt in freiwillige GK

Beitrag von Stefanix » 09.03.2011, 11:26

Hallo,

erst einmal vielen Dank im voraus an alle die hier in ihrer Freizeit schwierige Fragen beantworten!
Zum Thema Rückkehr in die GK nach einem Auslandsaufenthalt gibt es einiges widersprüchliches, daher herrscht bei mir ein gehörig Mass Verwirrung...

Bei mir siehts so aus:
Bis 2004 freiwillig in der GK (GEK, heute wohl Barmer-GEK), da über Versicherungspflichtgrenze. Meine Frau war Familienversichert.
2004 Auwanderung nach Thailand. Hier wird die Versicherung vom Arbeitgeber organisiert.
Anfänglich hatte ich auf Anraten der GEK eine Anwartschaftsversicherung. Um die Zeit der Gesundheitsreform (2007?) hatte ich diese jedoch gekündigt, da ich irgendwas von "freier Kassenwahl" hörte und mir die Anwartschaft nicht mehr nötig erschien.
Mein Einkommen zur Zeit liegt immer noch über der Versicherungspflichtgrenze und ich gehe davon aus, dass mein Einkommen in D bei Rückkehr auch dort liegen würde.
Wenn ich nun zurück komme (Alter dann ca. 50), kann ich dann wieder freiwillig in die GK eintreten?
Der Hinweis auf SGB §9 in diesem Thread und die Erfahrung von max1979 scheint das zu bejaen.
Weiter zurück in diesem Thread wurden jedoch Konsequenzen für die Familienversicherung genannt. Inzwischen sind noch zwei Kinder dazu gekommen.
Kann ich also auch die Familienversicherung in Anspruch nehmen?

Wenn ich es recht verstehe, ist ja gerade die Familienversicherung das grosse Argument für die GK. Ansonsten könnte ich ja ein Basispaket eine PKV wählen. Sehe ich das richtig?

Vielen Dank!
Gruss aus Bangkok
Stefanix

Nur aus Neugier: Falls alles möglich ist, wie gewünscht, scheint die Anwartschaft keine grosse Bedeutung mehr zu haben. Ist das eine Folge der Gesundheitsreform, oder war das prinzipiell auch schon vorher so?

heinrich
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Beitrag von heinrich » 09.03.2011, 21:34

es besteht ein Beitrittsrecht nach § 9 Abs 1 Nr. 5 SGB V

siehe hier
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html

der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Rückkehr zu stellen
Dies steht in § 9 Abs. 2 Nr. 5 SGB V

Die deutsche Mitgliedschaft beginnt dann am Tag des Beitritts (damit ist der Eingang des Antrages bei der Krankenkasse gemeint)
dies steht in § 188 Abs. 1 SGB V
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__188.html

Damit wäre die Frage des Beitritts zur gesetzlichen Krankenkasse geklärt.

Nicht meinem Spzialfach gehört das Recht der privaten Krankenkasse.
Ich meine jedoch, dass dann, wenn Du als Angestellter über der Jahresarbeitsentgeltgrenze sofort beschäftigt bist, zwangsweise in einen Basistarif der privaten Krankenversicherung rein müsstet, wenn der Antrag zur gesetzlichen Versicherung erst nach Einreise gestellt wird.

Bsp:
Einreis 01.07.2012 und gleichzeitig Arbeitsverhältnis über JAE-Grenze
Antrag freiw. Versicherung mit EINGANG bei KK am 05.08.2012.
Für den 01.07.2012 bis 04.08.2012 bestünde dann eine Pflichtversicherung im Basistarif einer privaten Krankenkasse.
Wie die private da die "Nase" dran bekommen soll, dies weiß ich nicht.

Jedoch kann man dieses Problem, wenn man es nicht im Ansatz haben will, lösen.
Nämlich bereits vorher Kontakt zur gesetzlichen Versicherung aufnehmen und den Antrag VOR Einreise stellen.


Hinzugekommen Kinder können mitversichert werden, wenn die üblichen Voraussetzungen erfüllt sind
bsp unter 23 Jahre , keine Einnahmen über mtl. 365 EUR.
Genaues steht in § 10 SGB V.



So nun zur Anwartschaft Du alter Kniepsack (Geizkragen).

Seit 1.4.2007 ist eine Anwartschaft für die Rückkehr aus einem Nichtabkommensland normalerweise nicht mehr nötig.
Es wurde die Bürgerversicherung eingeführt.

Für Arbeitnehmer oberhalb der JAE-Grenze (so wie Du) gilt diese Bürgersicherung ABER seit 01.01.2009 NICHT mehr.

Wenn es nicht den § 9 ABs. 1 Nr. 5 SGB V gäbe, den es auch schon vorher gab, dann hättest Du jetzt aber die Popo-Karte gehabt.

Bis dahin hast Du also noch Glück gehabt.

Einen Nachteil hat das Fehler der Mitgliedschaft der Anwartschaft aber.

Du wirst nicht in die (beitragsgünstige) Krankenversicherung der Rentner (KVDR) kommen.

Dann muss man später im Rentenalter auch von anderen Einnahmen als der Rente und Versorungsbezügen , nämlich von Miete Zinsen usw die Beiträge zahlen.

Stefanix
Beiträge: 2
Registriert: 08.03.2011, 17:50

Beitrag von Stefanix » 10.03.2011, 03:05

Danke für die schnelle Antwort, Heinrich!

Tja, damals war es nicht ganz klar, ob und wann es eine Rückkehr geben wird. Auch war mir nicht klar, wofür ich eigentlich zahlen sollte.

Ein bischen tricky, das Ganze. Kann man das als Gesetzteslücke auffassen, oder ist das so gewollt, wie es nun möglich ist?
Ich hatte also Recht, dass mir erst durch die Gesundheitsreform diese Rückkehr in die GK auch ohne Antwartschaft möglich wird.

Ich muss also vor Rückkehr die Mitliedschaft beantragen. D.h. ich bezahle z.B. zwei Wochen erst mal selbst. Welchen Status habe ich denn in dieser Übergangszeit? Wie nennt diese Mitgliedschaft, ohne Wohnsitz in Deutschland und ohne Einkommen in D? Oder geht es nur um Eingang des Antrages, und die aktive Mitgliedschaft beginnt dann mit Einreise / Arbeitsaufnahme?

Dass ich dann als Rentner auch Mitgliedsbeiträge aus Miet- und Zinseinnahmen zahlen muss, halte ich für OK (hab keine derartigen Einnahmen). Eigentlich sollte JEDER nach seinen finanziellen Möglichkeiten zahlen müssen!

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