rechtswidrige Krankengeld-Beendigungen, unmögliches System !
Moderator: Czauderna
Bundesversicherungsamt versus Sozialgerichtsbarkeit
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Hallo,
ja, so ist das - der Unterschied macht es eben - nämlich der Unterschied zwischen
Rechtsauffassung (Meinung) und Rechtsprechung (Urteil).
Einmal verliert man und dann gewinnen wieder die anderen.
Wenn ich deinem "Kampf" so verfolge, dann kämpft du mittlerweile mehr gegen die
Rechtsprechung als gegen die Krankenkassen.
Dass Du dabei die Meinung des BVA. unterstützt ist klar und natürlich auch verständlich, hätte die Krankenkasse danach gehandelt, würdest du wahrscheinlich hier nie geschrieben haben, stimmts ?
Gruss
Czauderna
ja, so ist das - der Unterschied macht es eben - nämlich der Unterschied zwischen
Rechtsauffassung (Meinung) und Rechtsprechung (Urteil).
Einmal verliert man und dann gewinnen wieder die anderen.
Wenn ich deinem "Kampf" so verfolge, dann kämpft du mittlerweile mehr gegen die
Rechtsprechung als gegen die Krankenkassen.
Dass Du dabei die Meinung des BVA. unterstützt ist klar und natürlich auch verständlich, hätte die Krankenkasse danach gehandelt, würdest du wahrscheinlich hier nie geschrieben haben, stimmts ?
Gruss
Czauderna
Krankengeldbewilligung als Dauerverwaltungsakt
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Der Haken bei dem Urteil ist, dass bei der strittigen Kostenerstattung und -übernahme für Fahrten zu einmal wöchentlich durchgeführten ambulanten LDL-Apherese-Behandlungen im Bewilligungsbescheid keine Einschränkung oder Befristung gemacht wurde (daher begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung), der dann - unter entsprechenden Voraussetzungen - nur für die Zukunft aufgehoben werden kann.
"...Eine solche Änderung läge vor, wenn sich zu diesem Zeitpunkt die Prognose oder die gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin so gebessert hätten, dass sie eines ärztlich verordneten (§ 2 KrTransp-RL) Transports mit einem PKW zu und von den ambulanten LDL-Apherese-Behandlungen nicht mehr bedurfte, dh die Fahrten nicht mehr aus
zwingenden medizinischen Gründen notwendig waren (§ 60 Abs 1 Satz 1 SGB V, § 8 Abs 1 Satz 1 KrTransp-RL) oder die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf sie nicht mehr in einer Weise beeinträchtigten, dass eine Beförderung zur Vermeidung
von Schaden an Leib und Leben unerlässlich war ..."
Das war die Voraussetzung und die hätte sich ändern müssen.
Ich würde fiktive Texte irgendwie kenntlich machen. Es wäre nicht gut, wenn sich ein Versicherter in diesem Themenkomplex auf das Urteil vom 28.7.2008 beziehen würde...
"...Eine solche Änderung läge vor, wenn sich zu diesem Zeitpunkt die Prognose oder die gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin so gebessert hätten, dass sie eines ärztlich verordneten (§ 2 KrTransp-RL) Transports mit einem PKW zu und von den ambulanten LDL-Apherese-Behandlungen nicht mehr bedurfte, dh die Fahrten nicht mehr aus
zwingenden medizinischen Gründen notwendig waren (§ 60 Abs 1 Satz 1 SGB V, § 8 Abs 1 Satz 1 KrTransp-RL) oder die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf sie nicht mehr in einer Weise beeinträchtigten, dass eine Beförderung zur Vermeidung
von Schaden an Leib und Leben unerlässlich war ..."
Das war die Voraussetzung und die hätte sich ändern müssen.
Ich würde fiktive Texte irgendwie kenntlich machen. Es wäre nicht gut, wenn sich ein Versicherter in diesem Themenkomplex auf das Urteil vom 28.7.2008 beziehen würde...
Hallo,
ich hoffe hier kann mir jemand helfen.
Also ich habe meinen Auszahlschein verspätet bei der KK abgegeben.
Letzter Auszahlschein war datiert bis zum 30.01.2011. War dann erst wieder am 03.02.2011 beim Arzt. Habe den Auszahlschein wieder abgeben. Aber zu spät. KK kündigt mir die Mitgliedschaft. Sie beruft sich auf die Urteile B1 KR08/07 u B1 KR38/06R. Ich will Widerspruch einlegen.mit meiner Ärztin.Habe ich eine Chance, daß ich wieder Krankengeld bekomme?Ich hatte zwar etwas unterschrieben, wo das alles drinsteht. Hatte aber nicht gewußt oder es verdrängt, daß mir solche Konsequenzen drohen. Meine Arbeitsfähigkeit ist nach wie vor nicht hergestellt. Leide unter Depressionen; vielleicht ist das ja relevant.
Habe schon Hartz 4 beantragt, aber mit widerwillen.
Danke schon mal im Voraus für einen nützlichen Rat
ich hoffe hier kann mir jemand helfen.
Also ich habe meinen Auszahlschein verspätet bei der KK abgegeben.
Letzter Auszahlschein war datiert bis zum 30.01.2011. War dann erst wieder am 03.02.2011 beim Arzt. Habe den Auszahlschein wieder abgeben. Aber zu spät. KK kündigt mir die Mitgliedschaft. Sie beruft sich auf die Urteile B1 KR08/07 u B1 KR38/06R. Ich will Widerspruch einlegen.mit meiner Ärztin.Habe ich eine Chance, daß ich wieder Krankengeld bekomme?Ich hatte zwar etwas unterschrieben, wo das alles drinsteht. Hatte aber nicht gewußt oder es verdrängt, daß mir solche Konsequenzen drohen. Meine Arbeitsfähigkeit ist nach wie vor nicht hergestellt. Leide unter Depressionen; vielleicht ist das ja relevant.
Habe schon Hartz 4 beantragt, aber mit widerwillen.
Danke schon mal im Voraus für einen nützlichen Rat
Habe gerade noch was gefunden.
§ 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs
((2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.
Steht im 5. Buch Sozialgesetzbuch
Heißt das, daß die KK noch fpr diesen Monat Krankengeld bezahlen muß?
§ 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs
((2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.
Steht im 5. Buch Sozialgesetzbuch
Heißt das, daß die KK noch fpr diesen Monat Krankengeld bezahlen muß?
ja, ja, das Bundesversicherungsamt
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