eltergeld beiträge selbe rzahlen?
Moderator: Czauderna
nun habe ich grad wieder gehört ich muss die beiträge zahlen weil ich nur wegen bezugs von harz4 versichert war und vor dem bezug des elterngeldes nicht gearbeitet habe.genauso hat es mir ja auch der sachbearbeiter gesagt man nun bin ich am rande des nervenzusammenbruches.....habe ja kein einkommen ausser elterngeld momentan.da würde mir ne rückerstattung des zu unrecht gezahlöten beitragsgeld guttun
Jooh,
Ich lese dies weder aus § 192 noch aus § 224 SGB V, dass die beitragsfreie Mitgliedschaft nicht gilt, wenn jemand während des Elterngedlbezuges aus Hartz IV ausscheidet.
Aber tröste Dich, ich hatte in meinem Bereich des Jobcenters auch so einen Kunden, der genauso am Telefon vom Sachbearbeiter abgewimmelt wurde.
Ich habe dann bei der vorgesetzten Dienststelle - nicht beim Sachbearbeiter - angerufen und wir haben ein wenig fachgesimpelt. Danach ging es.
Schreibe klipp und klar der Kasse, dass Du während des Elterngelbezuges aus der Versicherungspflicht des ALG II-Bezuges ausgeschieden bist. Legen dem Schreiben den Elterngeldbescheid bei.
Diese Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger bleibt gem. § 192 SGB V während des Elterngeldbezuges weiterhin bestehen. Es wird hier im Ansatz nicht unterschieden, ob man vorher gearbeitet hat. Es kommt nur darauf an, dass man während des Elterngeldbezuges aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist.
Dann schreibst Du noch, dass gem. § 224 SGB V diese Mitgliedschaft kostenlos ist.
Da die freiw. Kv. nachrangig gegenüber dieser Mitgliedschaft ist, beantragst Du hopp, hopp und ganz flott gem. § 26 SGB IV die zu Unrecht erhobenen Beiträge zu erstatten.
Sofern Du nicht bis zum Ende des übernachsten Monats (nach Eingang Deines Schreibens) sämtliche gezahlten Beiträge der freiw. Kv. auf Dein Konto hast, verlangst Du gem. § 27 SGB IV 4 % Zinsen, natürlich pro Monat.
Welche Kasse ist im Boot?
der Sachbearbeiter hat Dich an der Nase herumgeführt!muss die beiträge zahlen weil ich nur wegen bezugs von harz4 versichert war und vor dem bezug des elterngeldes nicht gearbeitet habe
genauso hat es mir ja auch der sachbearbeiter gesagt man nun bin ich am rande des nervenzusammenbruches.....
Ich lese dies weder aus § 192 noch aus § 224 SGB V, dass die beitragsfreie Mitgliedschaft nicht gilt, wenn jemand während des Elterngedlbezuges aus Hartz IV ausscheidet.
Aber tröste Dich, ich hatte in meinem Bereich des Jobcenters auch so einen Kunden, der genauso am Telefon vom Sachbearbeiter abgewimmelt wurde.
Ich habe dann bei der vorgesetzten Dienststelle - nicht beim Sachbearbeiter - angerufen und wir haben ein wenig fachgesimpelt. Danach ging es.
Schreibe klipp und klar der Kasse, dass Du während des Elterngelbezuges aus der Versicherungspflicht des ALG II-Bezuges ausgeschieden bist. Legen dem Schreiben den Elterngeldbescheid bei.
Diese Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger bleibt gem. § 192 SGB V während des Elterngeldbezuges weiterhin bestehen. Es wird hier im Ansatz nicht unterschieden, ob man vorher gearbeitet hat. Es kommt nur darauf an, dass man während des Elterngeldbezuges aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist.
Dann schreibst Du noch, dass gem. § 224 SGB V diese Mitgliedschaft kostenlos ist.
Da die freiw. Kv. nachrangig gegenüber dieser Mitgliedschaft ist, beantragst Du hopp, hopp und ganz flott gem. § 26 SGB IV die zu Unrecht erhobenen Beiträge zu erstatten.
Sofern Du nicht bis zum Ende des übernachsten Monats (nach Eingang Deines Schreibens) sämtliche gezahlten Beiträge der freiw. Kv. auf Dein Konto hast, verlangst Du gem. § 27 SGB IV 4 % Zinsen, natürlich pro Monat.
Welche Kasse ist im Boot?
Ach ja, last und least solltest Du auf die BSG-Entscheidung vom 23.06.1994, 12 RK 7/94 verweisen.
Hier ging es um die Studentin, die während des damaligen Erziehungsgeldbezuges aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist.
Zitat:
Ihre Mitgliedschaft als versicherungspflichtige Studentin endete jedoch nach § 190 Abs 9 SGB V mit der Exmatrikulation, mithin zum 31. Dezember 1989. Die Klägerin blieb indes darüber hinaus Mitglied. Nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V in der ursprünglichen, bis Ende 1991 geltenden Fassung des Art 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) blieb die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld bestand oder eine dieser Leistungen oder Erzg bezogen wurde. Dieses traf bei der Klägerin für die Zeit seit dem 1. Januar 1990 zu, weil sie Erziehungsgeld bezog. Davon, daß ihre Mitgliedschaft erhalten blieb, ist im Verwaltungsverfahren zuletzt auch die Beklagte zutreffend ausgegangen
Diese Aussage ist so etwas von eindeutig, selbst die damalige Kasse hatte es bereits 1989 - über 20 Jahre her - erkannt.
Bei Deiner Kasse ist es wohl nicht angekommen, oder wie der rossi immer sagt, es wird Wunschdenken betrieben.
Hier ging es um die Studentin, die während des damaligen Erziehungsgeldbezuges aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist.
Zitat:
Ihre Mitgliedschaft als versicherungspflichtige Studentin endete jedoch nach § 190 Abs 9 SGB V mit der Exmatrikulation, mithin zum 31. Dezember 1989. Die Klägerin blieb indes darüber hinaus Mitglied. Nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V in der ursprünglichen, bis Ende 1991 geltenden Fassung des Art 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) blieb die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld bestand oder eine dieser Leistungen oder Erzg bezogen wurde. Dieses traf bei der Klägerin für die Zeit seit dem 1. Januar 1990 zu, weil sie Erziehungsgeld bezog. Davon, daß ihre Mitgliedschaft erhalten blieb, ist im Verwaltungsverfahren zuletzt auch die Beklagte zutreffend ausgegangen
Diese Aussage ist so etwas von eindeutig, selbst die damalige Kasse hatte es bereits 1989 - über 20 Jahre her - erkannt.
Bei Deiner Kasse ist es wohl nicht angekommen, oder wie der rossi immer sagt, es wird Wunschdenken betrieben.
Du schreibst am Sonntag, 13.02.2011, 9.28 Uhr
"ich habe gerade wieder gehört".
Wo hört man denn am Sonntag etwas.
Hast du etwa bei einer Hotline angerufen.
Ich bin ein Befürworter eines persönliche Gespräches. Es kostet nichts und wenn es nicht gelingt, was Du Dir vorstellst, kannst Du immer noch riesige (und für Dich zeitraubende) Schriftsätze aufsetzen.
Du bist bei der Barmer. Dies ist ja eine Kasse mit Zweigstellennetz.
Also: Elterngeldbescheid nehmen. dorthin gehen und sagen, dass Du im Anschluss an den ALG-II-Bezug durch das Elterngeld (kostenlos) als Mitglied nach § 192 SGB V geführt werden willst.
Alg-II und Elterngeld müssen sich nahtlos anschließen. Sonst geht es nicht.
Ich Wette: gehe hin. Es klappt, wenn es sich nahtlos anschließt (ohne Tag Lücke)
Sollte es nicht klappen, frage genau nach, warum nicht.
Und dann, sagst Du uns hier Bescheid.
"ich habe gerade wieder gehört".
Wo hört man denn am Sonntag etwas.
Hast du etwa bei einer Hotline angerufen.
Ich bin ein Befürworter eines persönliche Gespräches. Es kostet nichts und wenn es nicht gelingt, was Du Dir vorstellst, kannst Du immer noch riesige (und für Dich zeitraubende) Schriftsätze aufsetzen.
Du bist bei der Barmer. Dies ist ja eine Kasse mit Zweigstellennetz.
Also: Elterngeldbescheid nehmen. dorthin gehen und sagen, dass Du im Anschluss an den ALG-II-Bezug durch das Elterngeld (kostenlos) als Mitglied nach § 192 SGB V geführt werden willst.
Alg-II und Elterngeld müssen sich nahtlos anschließen. Sonst geht es nicht.
Ich Wette: gehe hin. Es klappt, wenn es sich nahtlos anschließt (ohne Tag Lücke)
Sollte es nicht klappen, frage genau nach, warum nicht.
Und dann, sagst Du uns hier Bescheid.
Hm, ich würde von der Taktik her nicht den Elterngeldbescheid nehmen.
Du hast vermutlich die Variante der Eltergeldzahlung verteilt auf 24 Monate genommen, richtig?
Da dürfte im Elterngeldbescheid nur der Bezugszeitraum von 12 Monaten drinnestehen. Da geht der Schuß nach hinten los.
Rufe bei der Eltergeldstelle an, dass diese Dir eine neue Meldbescheinigung gem. § 203 SGB V über die Dauer des Elterngeldbezuges unverzüglich zuschicken sollen. Dort stehen dann 24 Monate drinne.
Mit dieser Meldebescheinigung dackelst Du zur Kasse und probierst es doch vielliecht noch einmal gütlich. Wobei, in meinem Fall hat es auch erst nach einer Rücksprache mit der nächst höheren Dienststelle funktioniert.
Du hast vermutlich die Variante der Eltergeldzahlung verteilt auf 24 Monate genommen, richtig?
Da dürfte im Elterngeldbescheid nur der Bezugszeitraum von 12 Monaten drinnestehen. Da geht der Schuß nach hinten los.
Rufe bei der Eltergeldstelle an, dass diese Dir eine neue Meldbescheinigung gem. § 203 SGB V über die Dauer des Elterngeldbezuges unverzüglich zuschicken sollen. Dort stehen dann 24 Monate drinne.
Mit dieser Meldebescheinigung dackelst Du zur Kasse und probierst es doch vielliecht noch einmal gütlich. Wobei, in meinem Fall hat es auch erst nach einer Rücksprache mit der nächst höheren Dienststelle funktioniert.
über die Begrifflichkeiten habe ich mir eigentlich keine Gedanken gemacht, da wir in beiden Fällen keine Schwierigkeiten machen.
Die Meldung nach § 203 SGB V müsste von der Zahlstelle aus direkt an die Krankenkasse gehen. Ob der Kunde dort eine "Zweitschrift" erhält, weiß ich nicht.
Versuchen kann Fragesteller es ja erst einmal mit dem eigenen Bescheid.
Da braucht man nicht die Zeit abzuwarten bis die Erziehungsgeld zahlende Stelle die Meldung nach § 203 SGB V schickt.
Ich kann mir nur 2 Gründe vorstellen warum die KK die mitgliedschaftserhaltende Wirkung ablehnt
1. und ganz einfach. KEIN nahtloser Anschluss
2. und daürber kann man sich bis zum Erbrechen streiten
ich habe mal ein Urteil aus der ersten Instanz gelesen.
Da hatte eine freiw. Versicherte Angestellte (Gehalt über JAE)
nach der Geburt eine zulässige Teilzeitbeschäftigung aufgenommen.
Wurde daher vers.pflichtig.
Diese vers.pflichtige Beschäftigung endete dann.
Frau wollte im Anschluss daran die mitgliedschaftserhaltende Wirkung
KK sagte: nein, es gilt der Status weiter, der vorher bestanden hat
SG sagte: richtig, was die KK sagte
Dieses Urteil kennt aber kein Schw....
so dass ich nicht glauben kann, dass die KK hier sich darauf beruft.
Die Meldung nach § 203 SGB V müsste von der Zahlstelle aus direkt an die Krankenkasse gehen. Ob der Kunde dort eine "Zweitschrift" erhält, weiß ich nicht.
Versuchen kann Fragesteller es ja erst einmal mit dem eigenen Bescheid.
Da braucht man nicht die Zeit abzuwarten bis die Erziehungsgeld zahlende Stelle die Meldung nach § 203 SGB V schickt.
Ich kann mir nur 2 Gründe vorstellen warum die KK die mitgliedschaftserhaltende Wirkung ablehnt
1. und ganz einfach. KEIN nahtloser Anschluss
2. und daürber kann man sich bis zum Erbrechen streiten
ich habe mal ein Urteil aus der ersten Instanz gelesen.
Da hatte eine freiw. Versicherte Angestellte (Gehalt über JAE)
nach der Geburt eine zulässige Teilzeitbeschäftigung aufgenommen.
Wurde daher vers.pflichtig.
Diese vers.pflichtige Beschäftigung endete dann.
Frau wollte im Anschluss daran die mitgliedschaftserhaltende Wirkung
KK sagte: nein, es gilt der Status weiter, der vorher bestanden hat
SG sagte: richtig, was die KK sagte
Dieses Urteil kennt aber kein Schw....
so dass ich nicht glauben kann, dass die KK hier sich darauf beruft.
@heinrich, ich kann Dir wohl sagen, warum die Kasse es ablehnt.
Der Poster hat es doch schon eingestellt:
Glaube es mir heinrich, genau diese Argumentation habe ich schon in meinem Bereich des Jobcenters mehrfach gehört und es wurde mir auch schon mehrfach auf meinen Seminaren so zugetragen. Einige Kassen stellen es offensichtlich nur auf eine vorige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ab, bzw. ist es deren Faustregel. Dass es aber auch noch zahlreiche andere Pflichttatbestände gibt, ist dort wohl nicht erkannt worden.
Scheint wohl definitiv kein Einzelfall zu sein. Es kommt dann wohl auf die Kasse bzw. auf den zuständigen Mitarbeiter an.
Der Poster hat es doch schon eingestellt:
und vor dem bezug des elterngeldes nicht gearbeitet habe. Genauso hat es mir ja auch der sachbearbeiter gesagt
Glaube es mir heinrich, genau diese Argumentation habe ich schon in meinem Bereich des Jobcenters mehrfach gehört und es wurde mir auch schon mehrfach auf meinen Seminaren so zugetragen. Einige Kassen stellen es offensichtlich nur auf eine vorige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ab, bzw. ist es deren Faustregel. Dass es aber auch noch zahlreiche andere Pflichttatbestände gibt, ist dort wohl nicht erkannt worden.
Scheint wohl definitiv kein Einzelfall zu sein. Es kommt dann wohl auf die Kasse bzw. auf den zuständigen Mitarbeiter an.
Hm, heinrich, das erstinstanzliche Urteil überzeugt aber nicht wirklich.
Wenn ich mir die BSG-Entscheidung aus dem Jahre 1994 bei der Studentin näher betrachte, war es dort fast genauso.
Es kommt nicht auf den Status vor Beginn des Elterngeldbezuges an, sondern offensichtlich einzig und allein auf die Tatsache, dass jemand aus der Versicherungspflicht ausscheidet und in diesem Moment auch Elterngeld bezieht. So verstehe ich zumindest die BSG-Entscheidung von anno püppi.
Auch der Wortlaut von § 192 SGB V ist ziemlich eindeutig:
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange ...
2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,
Wenn ich mir die BSG-Entscheidung aus dem Jahre 1994 bei der Studentin näher betrachte, war es dort fast genauso.
Es kommt nicht auf den Status vor Beginn des Elterngeldbezuges an, sondern offensichtlich einzig und allein auf die Tatsache, dass jemand aus der Versicherungspflicht ausscheidet und in diesem Moment auch Elterngeld bezieht. So verstehe ich zumindest die BSG-Entscheidung von anno püppi.
Auch der Wortlaut von § 192 SGB V ist ziemlich eindeutig:
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange ...
2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,
so nochmal zu mir ich beziehe das elterngeld seit 06/2009 bis 06/2011 habe es auf 24monate gelegt......harz 4 habe ich aber noch während des bezuges von elterngeld bekommen und zwar bis 03/2010 weil dann mein freund zu mir zog.villeicht stellen die sich deshalb quer?weil ich ja noch während desen ich harz4 bekommen habe auch elterngeld bekam?versteht ihr wie ich meine?aber eigentlich spielt es keine rolle oder?in meinem elterngeld steht 12monate aber es sind 24 monate aufgelistet.soll ich es doch persönlich hin zur kasse?dann werd ich das morgen sofort machen oder schriftlich?
genau das ist ja das wichtige, und zwar dass du schon eltergeld bezogen hast, als du noch alg II bekamst. dann kommt man "automatisch" in den mitgliedschaftserhalt.
wenn denn der sachverhalt so eindeutig ist, könnte ich echt aus der haut fahren, dass manche kassen einfach so dämlich sind. was haben die denn für eine theorieausbildung??
wenn denn der sachverhalt so eindeutig ist, könnte ich echt aus der haut fahren, dass manche kassen einfach so dämlich sind. was haben die denn für eine theorieausbildung??
Also, ich lege Dir nochmals ganz warm ans Herz. Besorge Dir ein Duplikat der Meldescheinigung der Elterngeldstelle wonach Du 24 Monate Elterngeld beziehst.
Wecke keine schlafenden Hunde.
Gerade die Ersatzkassen verhalten sich hier derzeit zurückhaltend und gewähren dann nur max. 12 Monate die beitragsfreie Versicherung. Dies auch offensichtlich gegen die von mir eingestellte Information aus dem Ministerium.
Ich kann Dir nur aus einer vor just 4 Wochen stattgefundenen Informationsveranstaltung des MAGS berichten. Da waren auch Vertreter von verschiedenen Beratungstellen (Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle) anwesend, die gerade über diese Problematik berichtet haben.
Obwohl eine Klarstellung schon im Frühjahr 2007 erfolgte, wurden stumpf nur die 12 Monate und nicht 24 Monate gewährt.
Du musst es selber wissen, Du bist ja gerade bei einer Ersatzkasse.
Wecke keine schlafenden Hunde.
Gerade die Ersatzkassen verhalten sich hier derzeit zurückhaltend und gewähren dann nur max. 12 Monate die beitragsfreie Versicherung. Dies auch offensichtlich gegen die von mir eingestellte Information aus dem Ministerium.
Ich kann Dir nur aus einer vor just 4 Wochen stattgefundenen Informationsveranstaltung des MAGS berichten. Da waren auch Vertreter von verschiedenen Beratungstellen (Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle) anwesend, die gerade über diese Problematik berichtet haben.
Obwohl eine Klarstellung schon im Frühjahr 2007 erfolgte, wurden stumpf nur die 12 Monate und nicht 24 Monate gewährt.
Du musst es selber wissen, Du bist ja gerade bei einer Ersatzkasse.