Nein! Es gibt - wie gesagt - Kassen, die erheben ab 2011 keine Zusatzbeiträge für ihre ALGII Versicherten. Als Werbekonzept ist das aber sicher nicht gedacht. Man muss feststellen, dass die aktuelle politische Lage die ALG II Empfänger und in diesem Zusammenhang auch deren Kassen komplett hängen lässt. Aber es ist ja so gewollt. "Mehr Wettbewerb" und Puderzucker für die PKV, ohne Rücksicht auf Verluste und egal, wer auf der Strecke bleibt... Die fehlenden Beiträge werden von der Solidargemeinschaft aufgebracht. Da ist es natürlich konsequent die PKV noch weiter zu fördern... Naja, die politische "Elite" wird es nicht weiter scheren. Klientelpolitk halt. Nu ist es beschlossen und die Umfragewerte im Keller. Mal sehen, ob sie's irgendwann merken...Rossi hat geschrieben:Na ja, dann sollte es vielleicht unter dem Motto laufen, lieben den Bestand durch weniger ALG II-Empfänger gesund schrumpfen zu lassen und dann ohne ALG II-Empfänger kostendeckend und ohne Zusatzbeitrag, oder wie?
ALG II und Zusatzbeiträge
Moderator: Czauderna
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Zwischen "keine aktive Aquise" und Abwimmeln besteht ein großer Unterschied. Abgewimmelt wird bei uns keiner.Rossi hat geschrieben: Habe ich mir schon fast gedacht, dass die ALG II-Bezieher keinen roten Teppich in der Filiale ausgerollt bekommen.
Im Gegenteil, leider eher die Abwehrhaltung oder ich nenne es mal Abwimmelung. Da habe ich in der Praxis schon die dollsten Dinger erlebt.
Hallo,
richtig, abgewimmelt wird wirklich keiner - dazu fällt mir aber eine nette Geschichte ein, die zwar schon ein paar Jahre her ist, aber zum Thema passt.
Da hatte doch eine Krankenkasse, ansässig in den damals noch neuen Bundesländern die geniale Idee wie sie kostenträchtige Versicherte elegant loswerden könnte - man empfahl ganz einfach die Konkurrenz mit dem Argument, dass diese ja vor Ort eine Geschäftsstelle habe und man sich dort persönliche Beratung in aller Ruhe abholen könne. Das ist kein Scherz, das ist so gelaufen, aber wie gesagt, schon verjährt.
Gruss
Czauderna
richtig, abgewimmelt wird wirklich keiner - dazu fällt mir aber eine nette Geschichte ein, die zwar schon ein paar Jahre her ist, aber zum Thema passt.
Da hatte doch eine Krankenkasse, ansässig in den damals noch neuen Bundesländern die geniale Idee wie sie kostenträchtige Versicherte elegant loswerden könnte - man empfahl ganz einfach die Konkurrenz mit dem Argument, dass diese ja vor Ort eine Geschäftsstelle habe und man sich dort persönliche Beratung in aller Ruhe abholen könne. Das ist kein Scherz, das ist so gelaufen, aber wie gesagt, schon verjährt.
Gruss
Czauderna
Wo finde ich die Satzungsänderung der DAK
Vielen Dank für all die regen Antworten.
Wo aber finde ich die Satzungsänderung der DAK bezüglich der Zusatzbeiträge?
Wo aber finde ich die Satzungsänderung der DAK bezüglich der Zusatzbeiträge?
Jooh, die Satzung ist schon geändert, es fehlt nur noch das okay vom BVA.
Ich habe in der letzten Woche noch mit einem Oberfuzzi aus Hamburg telefoniert.
Und dann geht es natürlich auch wieder los.
Jetzt musst Du den Zusatzbeitrag selber löhnen. Irgendwelche Härtefallregelungen im ALG II gibt es nicht mehr. Damit entfällt kraft Gesetz der Anspruch auf Übernahme des Zusatzbeitrages im Rahmen des ALG II.
Die DAK hat gerade die Satzung geändert bzw. ist noch dabei um spezielle Regelungen für die ALG II-Empfänger zu treffen.
Nu kommt die Gretchenfrage?
Aufgrund der Satzungsänderung denke ich mal, dass die DAK Dich als ALG II-Empfänger speziell hierüber zu informieren hat.
Hast Du dann ein Sonderkündigungsrecht und kannst nach Ablauf der Kündigungsfrist wechseln, ohne den Zusatzbeitrag zu zahlen?
Oder kannst Du nur regulär kündigen und musst für die Dauer der Kündigungsfrist den Zusatzbeitrag weiter zahlen (ca. 3 Monate) , ohne, dass Du diesen erstattet bekommst.
Was glaubst Du wohl, welche Info ich aus Hamburg erhalten habe?
Palim, palim, Du darfst raten!
Ich habe in der letzten Woche noch mit einem Oberfuzzi aus Hamburg telefoniert.
Und dann geht es natürlich auch wieder los.
Jetzt musst Du den Zusatzbeitrag selber löhnen. Irgendwelche Härtefallregelungen im ALG II gibt es nicht mehr. Damit entfällt kraft Gesetz der Anspruch auf Übernahme des Zusatzbeitrages im Rahmen des ALG II.
Die DAK hat gerade die Satzung geändert bzw. ist noch dabei um spezielle Regelungen für die ALG II-Empfänger zu treffen.
Nu kommt die Gretchenfrage?
Aufgrund der Satzungsänderung denke ich mal, dass die DAK Dich als ALG II-Empfänger speziell hierüber zu informieren hat.
Hast Du dann ein Sonderkündigungsrecht und kannst nach Ablauf der Kündigungsfrist wechseln, ohne den Zusatzbeitrag zu zahlen?
Oder kannst Du nur regulär kündigen und musst für die Dauer der Kündigungsfrist den Zusatzbeitrag weiter zahlen (ca. 3 Monate) , ohne, dass Du diesen erstattet bekommst.
Was glaubst Du wohl, welche Info ich aus Hamburg erhalten habe?
Palim, palim, Du darfst raten!
was nach dem Willen des Gesetzgebers korrekt ist:
§ 175 SGB V - Ausübung des Wahlrechts
(4) ...Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung gekündigt werden.
Der Zusatzbeitrag hat sich nicht geändert
§ 175 SGB V - Ausübung des Wahlrechts
(4) ...Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung gekündigt werden.
Der Zusatzbeitrag hat sich nicht geändert
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Tja, die Krankenkassengesetzgebung wird wieder einmal die Gerichte beschäftigen müssen.
Rückwirkende effektive Beitragserhöhung ohne Sonderkündigungsrecht? Na ja, solange nicht im ALg2-Satz 8 Euro für Krankenkassenzusatzbeitrag im Existenzminimum einberechnet sind, wird wohl oder übel wieder ein Bundesgericht entscheiden müssen. dass pflichtmäßig zu bezahlende erhöhte Krankenkassenbeiträge (wie bei den privatversicherten Alg2-Beziehern) voll vom Arbeitsamt zu tragen sind.
Also ich kann meinen Stromvertrag sonderkündigen, trotz den gesetzlichen Änderungen zum Anfang dieses Jahres, die zu einem erhöhten Strompreis führen.
Rückwirkende effektive Beitragserhöhung ohne Sonderkündigungsrecht? Na ja, solange nicht im ALg2-Satz 8 Euro für Krankenkassenzusatzbeitrag im Existenzminimum einberechnet sind, wird wohl oder übel wieder ein Bundesgericht entscheiden müssen. dass pflichtmäßig zu bezahlende erhöhte Krankenkassenbeiträge (wie bei den privatversicherten Alg2-Beziehern) voll vom Arbeitsamt zu tragen sind.
Also ich kann meinen Stromvertrag sonderkündigen, trotz den gesetzlichen Änderungen zum Anfang dieses Jahres, die zu einem erhöhten Strompreis führen.
Hi Rossi,
so, du kennst einen "Oberfuzzi" in Hamburg . mail mir doch mal per PN. wer das war
und ich sage dir dann ob du wirklich einen "Oberfuzzi" am Rohr hattest.
Im übrigen ist das wirklich eine interessante rechtliche Frage - greift das Sonderkündigungsrecht weil jetzt das Mitglied selbst zahlen muss und nicht mehr der Leistungsträger. So, aus dem Bauch heraus würde ich sagen, nein, greift nicht, aber ich bin kein Rechtsexperte. Ich kann aber auch die andere Variante, ja. greift, akzeptieren.
Gruss
Czauderna
so, du kennst einen "Oberfuzzi" in Hamburg . mail mir doch mal per PN. wer das war
und ich sage dir dann ob du wirklich einen "Oberfuzzi" am Rohr hattest.
Im übrigen ist das wirklich eine interessante rechtliche Frage - greift das Sonderkündigungsrecht weil jetzt das Mitglied selbst zahlen muss und nicht mehr der Leistungsträger. So, aus dem Bauch heraus würde ich sagen, nein, greift nicht, aber ich bin kein Rechtsexperte. Ich kann aber auch die andere Variante, ja. greift, akzeptieren.
Gruss
Czauderna
Derartige Urteile aus der Rechtslage 2010 gibt es bereits, auch mit einer ziemlich klaren Aussage:Weihnachtsmann hat geschrieben:dass pflichtmäßig zu bezahlende erhöhte Krankenkassenbeiträge (wie bei den privatversicherten Alg2-Beziehern) voll vom Arbeitsamt zu tragen sind.
SG Freiburg - S 14 AS 3578/10 - 31.08.2010 - Grundsicherung für Arbeitsuchende
Zitat: »Der Klägerin steht kein Anspruch auf Übernahme des Zusatzbeitrags zur DAK durch den Beklagten zu.
[...]
Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der §§ 175, 242 SGB V, die die Krankenkassen zu einem wirtschaftlichen Verhalten anregen soll, um zu vermeiden, dass ihre Versicherten kündigen und zu anderen Krankenkassen wechseln. Das bedeutet, dass umgekehrt die Versicherten im Fall der Erhebung eines Zusatzbeitrags zum Kassenwechsel animiert werden sollen. Ein Kassenwechsel ist also geradezu erwünscht und deshalb als solches keine Härte.«
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... &id=135982
Voraussetzung für ein Sonderkündigungsrecht wäre allerdings eine Erhöhung des Zusatzbeitrag und - ich wiederhole mich - die hat es bei der DAK nicht gegeben. Die ALGII-Bezieher mussten auch 2010 bereits einen Zusatzbeitrag entrichten.
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- Beiträge: 12
- Registriert: 09.10.2010, 16:05
Also nochmal: Erhöht sich der Beitrag durch geänderte Rechtsvorschriften und kann der Versicherte erst nach drei Monaten wechseln, .muss das Arbeitsamtt für die zusätzlichen Kosten aufkommen sofern sie überhaupt berechtigt sind, denn der Versicherte kann den Zusatzkosten ja nicht entkommen. Das zitierte Urteil greift hier nicht, da dort ein Wechsel ohne Zahlung eines Zusatzbeitrages möglich gewesen wäre.
Mir ist schon klar, dass das Urteil nicht mehr greift. Die Härtefallregelung gibt es ja nicht mehr. Ich wollte damit nur zum Ausdruck bringen, dass auch die SG klar zum Wechsel aufgefordert haben (im zitierten Fall, wenn kein Härtefall vorlag).
Seit 2011 ist es ja auch keine "kann"-Leistung mehr. Jetzt heißt es in
§ 26 SGB II - Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
(4) Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 des Fünften Buches für Personen, die allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden, in der erforderlichen Höhe.
Das wird auch der Maßstab für die Gerichte sein. Die Frage, ob ein Kassenwechsel eine besondere Härte darstellt, stellt sich nicht mehr. Frage ist jetzt nur noch (bin kein Experte für ALG II, da müsste Rossi nochmal helfen), wie der Wortlaut "allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden" auszulegen ist. Ist man nicht bereits hilfebedürftig bei ALG II?
Seit 2011 ist es ja auch keine "kann"-Leistung mehr. Jetzt heißt es in
§ 26 SGB II - Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
(4) Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 des Fünften Buches für Personen, die allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden, in der erforderlichen Höhe.
Das wird auch der Maßstab für die Gerichte sein. Die Frage, ob ein Kassenwechsel eine besondere Härte darstellt, stellt sich nicht mehr. Frage ist jetzt nur noch (bin kein Experte für ALG II, da müsste Rossi nochmal helfen), wie der Wortlaut "allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden" auszulegen ist. Ist man nicht bereits hilfebedürftig bei ALG II?
Na ja, genau die Auskunft habe ich erhalten, dass hier kein Sonderkündigungsrecht besteht, da sich an der Höhe des Zusatzbeitrages nichts geändert hat.
Die neuen Bestimmungen des § 26 Abs. 4 SGB II werden in der Praxis ein Schattendasein führen. Für diejenigen ALG II-Bezieher, die eh schon lfd. Leistungen erhalten, gelten diese Bestimmungen nicht.
Die Übernahme gilt nur für die Personen, die sonst den Lebensunterhalt sicherstellen und gerade übern Satz liegen. Nehmen wir an, ein Kunde liegt 2,00 Euro übern Satz und soll jetzt die 8,00 Euro zahlen. Dann wird er allein durch die Zahlung des Zusatzbeitrages hilfebedüftig und bekommt 6,00 Euro. Wie gesagt, jenes sind Ringeltauben.
Damit wird klar, dass die Kunden, die den Zusatzbeitrag ab Januar 2011 nicht mehr erhalten, wohl gekniffen sind. Sie können zwar kündigen müssen aber während der Kündigungsfrist die 8,00 Euro löhnen.
Die neuen Bestimmungen des § 26 Abs. 4 SGB II werden in der Praxis ein Schattendasein führen. Für diejenigen ALG II-Bezieher, die eh schon lfd. Leistungen erhalten, gelten diese Bestimmungen nicht.
Die Übernahme gilt nur für die Personen, die sonst den Lebensunterhalt sicherstellen und gerade übern Satz liegen. Nehmen wir an, ein Kunde liegt 2,00 Euro übern Satz und soll jetzt die 8,00 Euro zahlen. Dann wird er allein durch die Zahlung des Zusatzbeitrages hilfebedüftig und bekommt 6,00 Euro. Wie gesagt, jenes sind Ringeltauben.
Damit wird klar, dass die Kunden, die den Zusatzbeitrag ab Januar 2011 nicht mehr erhalten, wohl gekniffen sind. Sie können zwar kündigen müssen aber während der Kündigungsfrist die 8,00 Euro löhnen.
http://www.haufe.de/sozialversicherung/ ... tart:int=0
Mal so zur Info, da es ja im Jahr 2 des Zusatzbeitrages keinen Sozialausgleich gibt.
Mal so zur Info, da es ja im Jahr 2 des Zusatzbeitrages keinen Sozialausgleich gibt.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 24.01.2011, 15:29, insgesamt 1-mal geändert.