Im November 2006 begann meine Tätigkeit als Psychologin bzw. Psychotherapeutin bei einem Verein, der psychisch kranke Eltern und ihre Kinder betreut.
Der Arbeitsvertrag lautete formal über 10 Stunden/Woche. Real habe ich bis Januar 2010 im Durchschnitt 176 Stunden pro Monat gearbeitet. Es kam zu Konflikten mit meinem Arbeitgeber, der mir kündigte und mich nur noch auf der Basis des 10-Stunden-Vertrages bezahlte. Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigung für unwirksam erklärt und meine Entgeltforderung bestätigt. Wir einigten uns in einer Verhandlung im September auf eine Nachzahlung in Höhe von € 12.000,-.
Seit dem 14.06.2010 bin ich arbeitsunfähig. Meine Krankenkasse berechnet das Krankengeld auf der Grundlage des unwirksamen Arbeitsvertrages und weigert sich die Entgeltzahlung von € 12.000,-- auf die Monate ab Januar bis Juli 2010 anzurechnen. Mein Krankengeld beträgt € 31,44 pro Tag = ca. € 830,- im Monat.
Ich habe die TK bereits im Juli über die Situation informiert und meine Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate zur Verfügung gestellt. Nach mehrfachen Telefonaten, einem langwierigen Schriftwechsel fühle ich mich hilflos.
Meine Frage: Auf welcher Grundlage wird Krankengeld berechnet?
Es kann doch nicht angehen, dass ich real 3 1/2 Jahre über ein Einkommen von ca. € 2.700,-- verfügt habe, dementsprechend auch meine Beiträge gezahlt habe und jetzt auf eine 10-Stunden-Stelle reduziert werde.
Eigentlich bin ich nicht auf den Kopf gefallen aber gegenüber meiner Krankenkasse, die sich ja eigentlich um meine Gesundheit kümmern soll, habe ich Schwierigkeiten meine Forderungen durchzusetzen.
Für Hilfe bin ich dankbar und außerdem reizt mich die Rechtslage.
Sanka
Krankengeldberechnung bei unwirksamen Arbeitsvertrag
Moderator: Czauderna
-
- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Grundsätzlich wird das Krankengeld nach dem letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Abrechnungszeitraum berechnet. Das wäre bei monatlicher Gehaltszahlung der letzte abgerechnete Monat vor deiner Krankmeldung, ich schätze der Mai 2010, gewesen. Bei unregelmäßigem Arbeitsentgelt sind es die drei letzten abgerechneten Monate.
Grundsätzlich bedeutet jedoch, dass es Ausnahmen gibt, die von der Rechtssprechung geschaffen werden. Falls die Nachzahlung auch diesen Abrechnungszeitraum betrifft, denke ich, dass dieses Urteil des Bundessozialgerichts passt: http://lexetius.com/2005,1315. Wichtig erscheint mir vor allen Dingen dieser Passus:
Ich würde schriftlich unter Hinweis auf dieses Urteil eine Neuberechnung fordern. Wenn du damit nicht weiterkommst, bestehe auf einen schriftlichen Bescheid und lege dagegen Widerspruch ein. Aber eigentlich müsste die Sache schon nach dem Hinweis auf das Urteil gegessen sein.
Wenn die Nachzahlung jedoch für einen anderen abgerechneten Zeitraum war, sehe ich keine Chance auf eine Änderung. Sieh doch mal nach, ob du eine korrigierte Gehaltsabrechnung für den letzten abgerechneten Zeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erhalten hast.
Grundsätzlich bedeutet jedoch, dass es Ausnahmen gibt, die von der Rechtssprechung geschaffen werden. Falls die Nachzahlung auch diesen Abrechnungszeitraum betrifft, denke ich, dass dieses Urteil des Bundessozialgerichts passt: http://lexetius.com/2005,1315. Wichtig erscheint mir vor allen Dingen dieser Passus:
und dieser:Der Kläger hat das nachgezahlte Arbeitsentgelt auch "erzielt". Er hat das Entgelt, wenn auch verspätet, von seinem Arbeitgeber tatsächlich erhalten. Bei der Nachzahlung für den Monat November 1995 handelt es sich zudem um regelmäßiges Arbeitsentgelt, das im Sinne von § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 und 3 SGB V als im maßgeblichen Bemessungszeitraum erzielt anzusehen ist. Denn bei der Bemessung des Krg ist auch zunächst rechtswidrig vorenthaltenes und dann nachgezahltes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das dem Versicherten nach Ablauf des maßgeblichen Bemessungszeitraumes zur nachträglichen Vertragserfüllung zugeflossen ist.
BSG, Urteil vom 16. 2. 2005 - B 1 KR 19/ 03 RDer Kläger hat demgemäß ein Recht darauf, dass bei der Ermittlung der Höhe des ihm dem Grunde nach zustehenden Krg auch die auf den Kalendermonat November 1995 entfallende Nachzahlung laufenden Arbeitsentgelts bis zur Bemessungsgrenze berücksichtigt wird.
Ich würde schriftlich unter Hinweis auf dieses Urteil eine Neuberechnung fordern. Wenn du damit nicht weiterkommst, bestehe auf einen schriftlichen Bescheid und lege dagegen Widerspruch ein. Aber eigentlich müsste die Sache schon nach dem Hinweis auf das Urteil gegessen sein.
Wenn die Nachzahlung jedoch für einen anderen abgerechneten Zeitraum war, sehe ich keine Chance auf eine Änderung. Sieh doch mal nach, ob du eine korrigierte Gehaltsabrechnung für den letzten abgerechneten Zeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erhalten hast.