Hallo,
wir haben bei uns folgende Konstellation:
Ich: privat versichert und über JAE
Meine Frau: gesetzlich versichert und drunter
Unsere zwei gemeinsamen Kinder: privat versichert
Zu unserer Familie gehört außerdem noch der Sohn meiner Frau aus erster Ehe. Er lebt bei uns, sein Vater zahlt Unterhalt. Bislang war er bei seinem Vater gesetzlich mitversichert.
Nun will sein Vater als Lehramtsanwärter in eine günstige Versicherung für Lehramtsanwärter wechseln (ob privat oder gesetzlich weiß ich noch nicht) und möchte, dass sein Sohn bei meiner Frau mitversichert wird. Mir ist nun völlig unklar, wie in dieser Konstellation die Ausschlusskriterien im §10 SGB V auszulegen sind. Der Absatz (3) dürfte bei uns eigentlich nicht zutreffen, da ich ja mit dem Sohn meiner Frau nicht verwandt bin. Andererseits steht im Absatz (4), dass auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds (Stiefkinder) wie eigene Kinder zu betrachten sind - nur bin ich ja auch nicht das Mitglied, das ihn mitversichern möchte.
Ganz salopp würde ich sagen:
- wir sind nicht verwandt
- ich unterhalte ihn nicht (theoretisch jedenfalls - wir bekommen Unterhalt vom Vater)
also könnte er auch bei seiner Mutter versichert sein. Aber wie gesagt, ich habe keine Ahnung, ob man das so sehen kann.
Weiß hier jemand Genaueres?
Familienversicherung Kinder
Moderator: Czauderna
Deine Frau und der Vater Deines Stiefsohnes sind nicht mehr verheiratet (sonst wäre sie ja nicht Deine Frau ) und daher keine Ehegatten.
Deine Einschätzung ist somit richtig. Ein Familienversicherungsanspruch für Deinen Stiefsohn besteht über seine Mutter, da sie nicht (mehr) mit dem Vater des Kindes verheiratet ist.
§ 10 Abs. 3 SGB V: Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und ...
MfG
ratte1
Deine Einschätzung ist somit richtig. Ein Familienversicherungsanspruch für Deinen Stiefsohn besteht über seine Mutter, da sie nicht (mehr) mit dem Vater des Kindes verheiratet ist.
§ 10 Abs. 3 SGB V: Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und ...
MfG
ratte1