9/10 der 2. Hälfte des Erwerbslebens- Bundesverf.Gericht
Moderatoren: Czauderna, Karsten
9/10 der 2. Hälfte des Erwerbslebens- Bundesverf.Gericht
Ich bin selbst eine betroffene und muß mich nun im Rentenalter
freiwillig versichern. Alle Einnahmen werden hinzugerechnet und
dafür muß auch ein Krankenkassenbeitrag bezahlt werden, ungerecht
gegenüber Rentnern in der Pflichtversicherung.
Ich würde allen raten nicht mehr als 2 Jahre Fehlzeiten in der 2. Erwerbshälfte zu haben.
Beginn der Erwerbstätigkeit 7/1967
Beginn der 2. Hälfte des Erwerbslebens 22.04.1989
= 22 Jahre
davon 5 Jahre selbständig und keine private Krankenversicherung,
also habe ich keine 9/10, das heißt freiwillig versichern
Jetzt meine Frage an die Experten:
Das Bundesverfsassungsgericht hatte mit dem am 27.7.2000 veröffentlichen Beschluß vom 15.03.00 (AZ: 1Bvl 16/96 u.a) dem Gesetzgeber bis 31.03.2002 aufgetragen, die Benachteiligung zwischen den in der Krankenversicherung pflichtversicherten Rentnern und den freiwillig in der Krankenversicherung versicherten unter Beachtung des Gleichheitssatzes aufzuheben.
Da der Gesetzgeber bis 01.04.2002 keine entsprechende gesetzliche Neuregelung, die den Beschluss des BVerfG vom 15.03.2000 im
Bereich der Krenkenversicherungvon Rentnern umsetzt, erlassen hat, ist - entspechend der Vorgabe des BVerfG - vom 01.04.2002 - an die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der ursprünglichen Fassung
des Gesundheits-Reformgesetzte (GRG vom 20.12.1988) wieder
anzuwenden. Das bedeutet, dass als Vorversicherungszeiten sowohl Zeiten der Pflichtversicherung als auch der freiwilligen Versicherung
anzurechnen sind, so daß ab 1.4.2002 auch die bisher freiiwillig in der GKV versicherten Rentner automatisch Pflichtmitglied in der KVdR
werden.
http://lexetius.com/2000,1058
Heißt das jetzt, daß wieder das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung
vom 20.12.1988 greift, da der Gesetzgeber bis 2002 keine entsprechende gesetzliche Neiregelung getroffen hat.
Dem nach fällt die 9/10 Regelung weg, den in dem alten Gesetz
ist hiervon keine Rede.
Wie sehen Sie das?
Danke für Ihre Hilfe und für zahlreiche Antworten.
freiwillig versichern. Alle Einnahmen werden hinzugerechnet und
dafür muß auch ein Krankenkassenbeitrag bezahlt werden, ungerecht
gegenüber Rentnern in der Pflichtversicherung.
Ich würde allen raten nicht mehr als 2 Jahre Fehlzeiten in der 2. Erwerbshälfte zu haben.
Beginn der Erwerbstätigkeit 7/1967
Beginn der 2. Hälfte des Erwerbslebens 22.04.1989
= 22 Jahre
davon 5 Jahre selbständig und keine private Krankenversicherung,
also habe ich keine 9/10, das heißt freiwillig versichern
Jetzt meine Frage an die Experten:
Das Bundesverfsassungsgericht hatte mit dem am 27.7.2000 veröffentlichen Beschluß vom 15.03.00 (AZ: 1Bvl 16/96 u.a) dem Gesetzgeber bis 31.03.2002 aufgetragen, die Benachteiligung zwischen den in der Krankenversicherung pflichtversicherten Rentnern und den freiwillig in der Krankenversicherung versicherten unter Beachtung des Gleichheitssatzes aufzuheben.
Da der Gesetzgeber bis 01.04.2002 keine entsprechende gesetzliche Neuregelung, die den Beschluss des BVerfG vom 15.03.2000 im
Bereich der Krenkenversicherungvon Rentnern umsetzt, erlassen hat, ist - entspechend der Vorgabe des BVerfG - vom 01.04.2002 - an die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der ursprünglichen Fassung
des Gesundheits-Reformgesetzte (GRG vom 20.12.1988) wieder
anzuwenden. Das bedeutet, dass als Vorversicherungszeiten sowohl Zeiten der Pflichtversicherung als auch der freiwilligen Versicherung
anzurechnen sind, so daß ab 1.4.2002 auch die bisher freiiwillig in der GKV versicherten Rentner automatisch Pflichtmitglied in der KVdR
werden.
http://lexetius.com/2000,1058
Heißt das jetzt, daß wieder das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung
vom 20.12.1988 greift, da der Gesetzgeber bis 2002 keine entsprechende gesetzliche Neiregelung getroffen hat.
Dem nach fällt die 9/10 Regelung weg, den in dem alten Gesetz
ist hiervon keine Rede.
Wie sehen Sie das?
Danke für Ihre Hilfe und für zahlreiche Antworten.
Heißt "keine private Krankenversicherung" in Ihrem Fall, dass Sie freiwillig in der GKV versichert waren? Dann müsste das Urteil zutreffen, denke ich. Oder waren Sie gar nicht versichert?davon 5 Jahre selbständig und keine private Krankenversicherung
Mir kam das Urteil vermutlich zugute. Da ich es nicht kannte, habe ich vor meinem Antrag auf Erwerbsminderungsrente panisch alle meine Krankenkassendaten zusammengesucht und angefordert (ich hatte ja ein halbes Jahr vorher noch damit gerechnet, noch 10 Jahre zu arbeiten). Ich war ein paar Jahre lang freiwillig versichert gewesen, weil ich damals nach Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der AOK geblieben war. Hätte deswegen für die frühere 9/10-Regelung ganz knapp nicht gereicht, was ich ziemlich unfair gefunden hätte. Aber dann fragte beim Rentenantrag niemand, wie lange ich freiwillig oder pflichtversichert war, interessant waren nur die Zeiten...
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- Beiträge: 11
- Registriert: 01.02.2009, 20:17
Hallo,
durch das Urteil wurden ab dem 01.04.2002 wieder Zeiten einer freiwilligen Krankenversicherung bzw. einer Familienversicherung über ein freiwillig versichertes Mitglied in der GKV als Vorversicherungszeit zur KVdR anerkannt. Damit wurde die Ungleichbehandlung von freiwillig versicherten und pflichtversicherten Mitgliedern bei den Voraussetzungen für den Zugang zur KVdR beendet.
Rentner, die durch die alte Regelung benachteiligt waren, konnten innerhalb einer Übergangsfrist selbst entscheiden, ob Sie in die KVdR wollten oder von ihrem Optionsrecht gebrauch machen und nicht versicherungspflichtig werden wollten.
Die Krankenkasse berücksichtigen diese Regelungen bei seit dem 01.04.2002 gestellten Anträgen entsprechend.
Viele Grüße
lachhaltmal
durch das Urteil wurden ab dem 01.04.2002 wieder Zeiten einer freiwilligen Krankenversicherung bzw. einer Familienversicherung über ein freiwillig versichertes Mitglied in der GKV als Vorversicherungszeit zur KVdR anerkannt. Damit wurde die Ungleichbehandlung von freiwillig versicherten und pflichtversicherten Mitgliedern bei den Voraussetzungen für den Zugang zur KVdR beendet.
Rentner, die durch die alte Regelung benachteiligt waren, konnten innerhalb einer Übergangsfrist selbst entscheiden, ob Sie in die KVdR wollten oder von ihrem Optionsrecht gebrauch machen und nicht versicherungspflichtig werden wollten.
Die Krankenkasse berücksichtigen diese Regelungen bei seit dem 01.04.2002 gestellten Anträgen entsprechend.
Viele Grüße
lachhaltmal
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- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Zum 01.01.1989 wurde das SGB V mit der 9/10-Regelung eingeführt, damals ging es nur um Versicherungszeiten in der GKV.
Zum 01.01.1993 wurden aufgrund des GSG aus den Versicherungszeiten Pflichtversicherungszeiten. Dies wurde vom BVerfG mit Beschluss vom 15.03.2000 beanstandet, durfte jedoch bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31.03.2002, weiterhin angewendet werden.
Es kam zu keiner Neuregelung (wohl aber zu flankierenden Maßnahmen mit dem 10. SGB V-ÄndG), weshalb ab 01.04.2002 wieder der ab 01.01.1989 gültige Stand maßgebend war. Inclusive der 9/10-Regelung mit Versicherungszeiten (ohne Pflicht-) in der GKV.
Deshalb sehe ich keine Chance auf eine Versicherung in der KVdR.
Zum 01.01.1993 wurden aufgrund des GSG aus den Versicherungszeiten Pflichtversicherungszeiten. Dies wurde vom BVerfG mit Beschluss vom 15.03.2000 beanstandet, durfte jedoch bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31.03.2002, weiterhin angewendet werden.
Es kam zu keiner Neuregelung (wohl aber zu flankierenden Maßnahmen mit dem 10. SGB V-ÄndG), weshalb ab 01.04.2002 wieder der ab 01.01.1989 gültige Stand maßgebend war. Inclusive der 9/10-Regelung mit Versicherungszeiten (ohne Pflicht-) in der GKV.
Deshalb sehe ich keine Chance auf eine Versicherung in der KVdR.
Hallo,
erst mal danke für die Antworten auf meine Frage.
Die Antworten stimmen aber nicht bezüglich der 9/10 Regelung.
Der Gesetzgeber war sehr wohl aufgefordert worden, hier eine
Änderung vorzunehmen
siehe hier Auszug:
Der Erste Senat des BVerfG hat in den Verfahren zur Krankenversicherung der Rentner entschieden:
1. Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 des GG, dass Personen, die nach dem
31. Dezember 1993 einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung gestellt haben, nur dann in der Krankenversicherung
der Rentner pflichtversichert sind, wenn sie seit der erstmaligen
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags
mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer
Pflichtversicherung versichert waren.
2. Die entsprechende gesetzliche Vorschrift kann bis zu einer
gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 31. März 2002, weiter angewendet werden.
3. Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, dass
die ursprünglich geltende Übergangsregelung, wonach bis zum 31. Dezember 1993 die Halbbelegung als Zugangsvoraussetzung für die
Krankenversicherung der Rentner ausreichte, nachträglich auf den
31. Dezember 1992 verkürzt worden ist. Die entsprechende Vorschrift
ist mit Art. 2 Abs. 1 des GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar
und nichtig.
Der gesamte Text kann hier nachgelesen werden:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 01-00.html
(dort auf dieser Seite ist noch ein Link, der dies etwas ausführlicher
behandelt)
Der Gesetzgeber wird hier aufgefordert dies zu ändern und hier
steht nur "daß er überwiegend in der 2 Erwerbshälfte gearbeitet
hat" und nicht 9/10 Regelung.
Da der Gesetzgeber die 9/10 Regelung nicht geändert hat,
ist das alte Gesetz vor 1989 wieder gültig.
Oder liege ich da völlig falsch oder hat die Krankenkasse dies
falsch aufgefaßt, oder gibt es eine neue Regelung?
erst mal danke für die Antworten auf meine Frage.
Die Antworten stimmen aber nicht bezüglich der 9/10 Regelung.
Der Gesetzgeber war sehr wohl aufgefordert worden, hier eine
Änderung vorzunehmen
siehe hier Auszug:
Der Erste Senat des BVerfG hat in den Verfahren zur Krankenversicherung der Rentner entschieden:
1. Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 des GG, dass Personen, die nach dem
31. Dezember 1993 einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung gestellt haben, nur dann in der Krankenversicherung
der Rentner pflichtversichert sind, wenn sie seit der erstmaligen
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags
mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer
Pflichtversicherung versichert waren.
2. Die entsprechende gesetzliche Vorschrift kann bis zu einer
gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 31. März 2002, weiter angewendet werden.
3. Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, dass
die ursprünglich geltende Übergangsregelung, wonach bis zum 31. Dezember 1993 die Halbbelegung als Zugangsvoraussetzung für die
Krankenversicherung der Rentner ausreichte, nachträglich auf den
31. Dezember 1992 verkürzt worden ist. Die entsprechende Vorschrift
ist mit Art. 2 Abs. 1 des GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar
und nichtig.
Der gesamte Text kann hier nachgelesen werden:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 01-00.html
(dort auf dieser Seite ist noch ein Link, der dies etwas ausführlicher
behandelt)
Der Gesetzgeber wird hier aufgefordert dies zu ändern und hier
steht nur "daß er überwiegend in der 2 Erwerbshälfte gearbeitet
hat" und nicht 9/10 Regelung.
Da der Gesetzgeber die 9/10 Regelung nicht geändert hat,
ist das alte Gesetz vor 1989 wieder gültig.
Oder liege ich da völlig falsch oder hat die Krankenkasse dies
falsch aufgefaßt, oder gibt es eine neue Regelung?
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- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Hier musst du 1., 2. und 3. beachten. 2. bezieht sich auf 1., nicht auf 3.
3. ist eine Übergangsregelung für die Zeit vom 01.01.1989 bis (ursprünglich) zum 31.12.1993. Wenn in dieser Zeit die Voraussetzungen nach neuem Recht (9/10-Regelung mit Versicherungszeiten) nicht erfüllt waren, musste geprüft werden, ob die Voraussetzungen nach altem Recht (Halbbelegung) erfüllt waren. Diese Frist wurde nachträglich um ein Jahr verkürzt, was vom BVerfG beanstandet wurde. Dies hat jedoch nichts mit der generellen Einführung der 9/10-Regelung zum 01.01.89 zu tun - diese war natürlich ebenfalls Bestandteil von Beschlüssen oder Urteilen (weiß ich jetzt auf Anhieb nicht genau) und wurde nicht beanstandet.
3. ist eine Übergangsregelung für die Zeit vom 01.01.1989 bis (ursprünglich) zum 31.12.1993. Wenn in dieser Zeit die Voraussetzungen nach neuem Recht (9/10-Regelung mit Versicherungszeiten) nicht erfüllt waren, musste geprüft werden, ob die Voraussetzungen nach altem Recht (Halbbelegung) erfüllt waren. Diese Frist wurde nachträglich um ein Jahr verkürzt, was vom BVerfG beanstandet wurde. Dies hat jedoch nichts mit der generellen Einführung der 9/10-Regelung zum 01.01.89 zu tun - diese war natürlich ebenfalls Bestandteil von Beschlüssen oder Urteilen (weiß ich jetzt auf Anhieb nicht genau) und wurde nicht beanstandet.
9/10 Regelung Bundesverfassungsgericht
Danke für die Antwort.
Jetzt mal konkret zu meinem Fall.
Beginn der Tätigkeit 1967 bis 1999 gesetzlich krankenversichert
2000 bis 2001 - arbeitslos = gesetzlich krankenversicherung
damit ich aus der Arbeitslosigkeit heraus komme, habe ich mich
2001 selbständig gemacht.
Ich wurde von der Krankenkasse nicht auf die 9/10 Regelung
hingewiesen, nur, daß eine Rückkehr nicht mehr möglich ist
- soweit ich mich erinnern kann.
Habe mich dann privat versichert, konnte aber die Beiträge nicht
bezahlen und mir wurde von der Privatversicherung gekündigt.
2001 - 2005 nicht pflichtversichert
2006 - 2009 bin ich arbeiten gegangen und war weiterhin
selbständig bis heute, mein Arbeitgeber hatte Insolvenz in
2010 angemeldet.
Die Krankenversicherung wollte mich 2006 nicht als Arbeitnehmer
einstufen, da ich als hauptberuflich selbständig gelte, weil ich
einen Angestellten mit über 400 Euro Verdienst beschäftige.
Petitionseingabe in Berlin.
Nach 6 Monaten Nachricht vom Bundesamt für Versicherungen
in Bonn mit dem Ergebnis, daß ich als Arbeitnehmer einzustufen
sei - also pflichtversichert -, da ich mit meinem Verdienst als
Arbeitnehmer mehr verdiene als mit der Selbständigkeit.
Jetzt wollte ich dem Vater Staat nicht mehr auf der Tasche liegen,
habe mich selbständig gemacht und jetzt im Rentenalter erfahre
ich von der 9/10 Regelung. Bin dadurch, daß ich die letzten
Jahre wieder pflichtversichert war in die Krankenkasse gekommen,
aber nur als freiwilliger Versicherter mit erheblichen Nachteilen
(Krankenkassenbeitrag für alle Einkünfte).
Ich erwarte von der Krankenkasse eine Direktinformation über
alle Nachteile wenn ich aus der Versicherung austrete und nicht
ein lapidares Schreiben. Die Folgen des Austritts aus der
Pflichtversicherung wurden mir nicht in dem Schreiben bekannt gegeben.
Gebe allen den Tip, Vater Staat weiter zur Last zu fallen
nicht selbständig machen!
Eine schreiende Ungerechtigkeit ist das mit der 9/10 Regelung.
Wie schon in einem anderen Beitrag gesagt, wäre es besser, die
1. Hälfte privat krankenversichert und die 2. Hälfte GKV
bis sich mal wieder was ändert!
Wo leben wir denn hier!
Das sind doch relavante Dinge, über die jeder persönlich informiert
werden muß und nicht lapidar in einem Bundesgesetzblatt, wer
guckt denn schon da - oder bin ich verpflichtet dort nachzusehen?
Ich bin bei Beginn meiner Tätigkeit als Arbeitnehmer davon aus-
gegangen, daß hier Bestandsschutz der Gesetzesregelung bis
zu meinem Rentenalter besteht.
Habe ich evtl. eine Nachricht über die 9/10 Regelung in den vergangenen Jahren von der Rentenversicherung oder Krankenkasse übersehen oder habe ich gar keine bekommen?
Wenn Änderungen, dann nur für neue Fälle und nicht für diejenigen,
die überwiegend in die Kasse eingezahlt haben!
Jetzt stehe ich da und werde dafür bestraft, daß ich nicht von
Arbeitslosengeld oder Hartz4 gelebt habe!
Diese Aufforderung vom Bundesverfassungsgericht das Gesetz zu ändern mit dem Hinweis "alle Menschen sind vor dem Gesetz
gleich" wurde nicht umgesetzt.
Dies hat wohl nichts mit dem Zeitraum 1989 - 1993 zu tun.
Bin stinkesauer und hoffentlich gibt es einmal genug Mitstreiter,
die sich gegen die nachträglich geänderten Gesetze wehren!
Jetzt mal konkret zu meinem Fall.
Beginn der Tätigkeit 1967 bis 1999 gesetzlich krankenversichert
2000 bis 2001 - arbeitslos = gesetzlich krankenversicherung
damit ich aus der Arbeitslosigkeit heraus komme, habe ich mich
2001 selbständig gemacht.
Ich wurde von der Krankenkasse nicht auf die 9/10 Regelung
hingewiesen, nur, daß eine Rückkehr nicht mehr möglich ist
- soweit ich mich erinnern kann.
Habe mich dann privat versichert, konnte aber die Beiträge nicht
bezahlen und mir wurde von der Privatversicherung gekündigt.
2001 - 2005 nicht pflichtversichert
2006 - 2009 bin ich arbeiten gegangen und war weiterhin
selbständig bis heute, mein Arbeitgeber hatte Insolvenz in
2010 angemeldet.
Die Krankenversicherung wollte mich 2006 nicht als Arbeitnehmer
einstufen, da ich als hauptberuflich selbständig gelte, weil ich
einen Angestellten mit über 400 Euro Verdienst beschäftige.
Petitionseingabe in Berlin.
Nach 6 Monaten Nachricht vom Bundesamt für Versicherungen
in Bonn mit dem Ergebnis, daß ich als Arbeitnehmer einzustufen
sei - also pflichtversichert -, da ich mit meinem Verdienst als
Arbeitnehmer mehr verdiene als mit der Selbständigkeit.
Jetzt wollte ich dem Vater Staat nicht mehr auf der Tasche liegen,
habe mich selbständig gemacht und jetzt im Rentenalter erfahre
ich von der 9/10 Regelung. Bin dadurch, daß ich die letzten
Jahre wieder pflichtversichert war in die Krankenkasse gekommen,
aber nur als freiwilliger Versicherter mit erheblichen Nachteilen
(Krankenkassenbeitrag für alle Einkünfte).
Ich erwarte von der Krankenkasse eine Direktinformation über
alle Nachteile wenn ich aus der Versicherung austrete und nicht
ein lapidares Schreiben. Die Folgen des Austritts aus der
Pflichtversicherung wurden mir nicht in dem Schreiben bekannt gegeben.
Gebe allen den Tip, Vater Staat weiter zur Last zu fallen
nicht selbständig machen!
Eine schreiende Ungerechtigkeit ist das mit der 9/10 Regelung.
Wie schon in einem anderen Beitrag gesagt, wäre es besser, die
1. Hälfte privat krankenversichert und die 2. Hälfte GKV
bis sich mal wieder was ändert!
Wo leben wir denn hier!
Das sind doch relavante Dinge, über die jeder persönlich informiert
werden muß und nicht lapidar in einem Bundesgesetzblatt, wer
guckt denn schon da - oder bin ich verpflichtet dort nachzusehen?
Ich bin bei Beginn meiner Tätigkeit als Arbeitnehmer davon aus-
gegangen, daß hier Bestandsschutz der Gesetzesregelung bis
zu meinem Rentenalter besteht.
Habe ich evtl. eine Nachricht über die 9/10 Regelung in den vergangenen Jahren von der Rentenversicherung oder Krankenkasse übersehen oder habe ich gar keine bekommen?
Wenn Änderungen, dann nur für neue Fälle und nicht für diejenigen,
die überwiegend in die Kasse eingezahlt haben!
Jetzt stehe ich da und werde dafür bestraft, daß ich nicht von
Arbeitslosengeld oder Hartz4 gelebt habe!
Diese Aufforderung vom Bundesverfassungsgericht das Gesetz zu ändern mit dem Hinweis "alle Menschen sind vor dem Gesetz
gleich" wurde nicht umgesetzt.
Dies hat wohl nichts mit dem Zeitraum 1989 - 1993 zu tun.
Bin stinkesauer und hoffentlich gibt es einmal genug Mitstreiter,
die sich gegen die nachträglich geänderten Gesetze wehren!
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- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
Ich wurde von der Krankenkasse nicht auf die 9/10 Regelung
hingewiesen, nur, daß eine Rückkehr nicht mehr möglich ist
- soweit ich mich erinnern kann.
Habe mich dann privat versichert, konnte aber die Beiträge nicht
bezahlen und mir wurde von der Privatversicherung gekündigt.
ich bin Kassenmitarbeiterin und kann dir sagen, welche Antwort ich auf die Frage "kennen Sie alle Vor- und Nachteile, die mit einem Wechsel in die PKV verbunden sind" bekomme: in aller Regel nämlich: "ja, die kenne ich, brauchen Sie mir nicht noch einmal zu erzählen, versenden Sie einfach die Kündigungsbestätigung"Ich erwarte von der Krankenkasse eine Direktinformation über
alle Nachteile wenn ich aus der Versicherung austrete und nicht
ein lapidares Schreiben. Die Folgen des Austritts aus der
Pflichtversicherung wurden mir nicht in dem Schreiben bekannt gegeben.
außerdem wurde dir gesagt, dass eine Rückkehr nicht möglich ist. Alle Eventualitäten kann ein Kassenmitarbeiter davon abgesehen auch gar nicht berücksichtigen, da in der Regel gar nicht klar ist, wie die persönlichen Lebensumstände des Mitglieds und die gesetzlichen Regelungen in 5, 10, 15 Jahren sind...da haben auch die Versicherten eine gewisse Eigenverantwortung, sich darum zu kümmern.
Gruß Lady Butterfly
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- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Re: 9/10 Regelung Bundesverfassungsgericht
Hand auf's Herz - wenn dich noch nicht mal die fehlende Rückkehrmöglichkeit am Wechsel gehindert hat, meinst du dann, ein Hinweis auf die 9/10-Regelung hätte dies erreicht?ifhero hat geschrieben:Ich wurde von der Krankenkasse nicht auf die 9/10 Regelung
hingewiesen, nur, daß eine Rückkehr nicht mehr möglich ist
- soweit ich mich erinnern kann.
Irgendwie wundert es mich, dass du auf der einen Seite als Alternative ALG2 angibst, auf der anderen Seite jedoch wohl über weitere Einkünfte als Rentner verfügst, die die freiwillige Versicherung teurer machen.