Hallo zusammen,
ich bin 50 Jahre alt und seit dem 13.12.2009 aufgrund von Depressionen krank geschrieben.
Da ich auf lange Sicht meinen Beruf micht mehr ausüben kann habe ich einem Aufhebungsvertrag zum 30.04.2010 zugestimmt.
Nun heißt es von der BKK das ich ab dem 01.05.2010 den Krankenkassenbeitrag selbst zu entrichten habe (Mindesbeitrag), da ich durch den Arbeitgeber abgemeldet wurde, obwohl ich seit Anfang Februar Krankengeld beziehe.
Falls denen jetzt noch einfällt die Berechnung des Krankengeldes Rückwirkend auf den Mindestbeitrag zu reduzieren bin ich pleite.
Gruß Axel
Beitrag selbst nach Aufhebungsvertrag
Moderator: Czauderna
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Das durch nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis, das tatsächlich vollzogen wurde, begründete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet bei einer vereinbarten Freistellung von der Arbeitsleistung zum Ende des Arbeitsverhältnisses demnach nicht bereits mit der Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern mit dem regulären (vereinbarten) Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Also beziehst schon 11/09 keien Arbeitsentglet mehr. Die fRage meines Vorschreibers schließe ich denn mal an.
Also beziehst schon 11/09 keien Arbeitsentglet mehr. Die fRage meines Vorschreibers schließe ich denn mal an.
Mein Arbeitsverhält wurde im gegenseitigen Einverständnis zum 30.04.2010 aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt war ich als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kasse BKK versichert.
Seit Februar beziehe das Krankengeld von das Kasse und ab dem 01.05.2010 möchte die BKK jetzt den Mindestbetrag von mir haben.
Hätte mich mein ehemaliger Arbeitgeber bei der BKK nicht abgemeldet, müßte ich auch den Mindestbeitrag nicht zahlen.
Am 01.05.2010 war ich beim Arbeitsamt, dort konnte ich mich aber nicht arbeitslos melden, da ich dem Arbeitsmarkt aufgrund meiner Krankmeldung nicht zur Verfügung stehe.
Axel
Seit Februar beziehe das Krankengeld von das Kasse und ab dem 01.05.2010 möchte die BKK jetzt den Mindestbetrag von mir haben.
Hätte mich mein ehemaliger Arbeitgeber bei der BKK nicht abgemeldet, müßte ich auch den Mindestbeitrag nicht zahlen.
Am 01.05.2010 war ich beim Arbeitsamt, dort konnte ich mich aber nicht arbeitslos melden, da ich dem Arbeitsmarkt aufgrund meiner Krankmeldung nicht zur Verfügung stehe.
Axel