Vorbehaltseinstufung wegen Beginn der selbst. Tätigkeit

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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Forum007
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Vorbehaltseinstufung wegen Beginn der selbst. Tätigkeit

Beitrag von Forum007 » 19.11.2010, 11:23

Hallo,

Selbstst. Tätigkeit ab dem 15.04.2009 (erstmalige Aufnahme der Selbstständigkeit) und daher Vorbehaltseinstufung wegen Schätzung der Einnahmen mit 1500,00 €.

Steuerbescheid am 20.10.2010 erstellt.

Wie erfolgt jetzt die Einstufung?

Rückwirkend ab dem 15.04.2009 ist ja klar, aber wie wird das Einkommen jetzt runtergerechnet? Geteilt durch 9 Monate oder durch 256 Tage?

Wird der Stb. 2009 nur für die Zeit vom 15.04.09-31.12.09 herangezogen und die Einstufung bleibt ab dem 01.01.2010 unter Vorbehalt, da der Stb. 2010 noch fehlt?

Oder gilt jetzt der Stb. 2009 solange, bis der Stb. 2010 erstellt wird?

Gibt es dafür eine eindeutige gesetzliche Regelung?

Danke.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 19.11.2010, 16:33

Geteilt durch 9 Monate oder durch 256 Tage?
da es keine ganzen 9 Monate sind, kann nicht durch 9 geteilt werden

richtig: geteilt durch 256 x 30 = Monatswert.


Der Beitrag im ersten Bescheid ab 15.04.2009 wurde „vorläufig“ berechnet (auch: unter Vorbehalt oder einstweilig“ genannt), bis dass der erste Einkommensteuerbescheid aus der selbstständigen Tätigkeit eingereicht wird.
Mit dem ersten Einkommensteuerbescheid (2009) wird dies berichtigt
UND was immer erfolgt, auch ü b e r den 31.12. des ersten Jahres hinaus (bei Dir dann über den 31.12.2009) angesetzt.

Nämlich so lange bis der Einkommensteuerbescheid für das zweite Jahr (2010) kommt.
Wenn der zweite Einkommensteuerbescheid kommt, gilt folgende Regelung.

A)
Dieser führt dann bei niedrigeren Einnahmen gegenüber den Einnahmen aus dem ersten Jahr zu einer Senkung ab dem ersten des Monats nach Einreichung bei der Krankenkasse (betone: nicht rückwirkend). Wenn zu diesem Zeitpunkt dann keine freiwillige Mitgliedschaft mehr besteht, dann geht die Senkung ins Leere.


B)
Bei höheren durchschnittlichen Einnahmen gegenüber den Einnahmen aus ersten Jahr auch nicht rückwirkend ab 01.01 dieses (zweiten) Wirtschaftsjahres (bei Dir 01.01.2010), sondern ab ersten des Monats nach Erstellung durch das Finanzamt.

Diese Regelung

gilt im Guten (erstes Jahr wenig, zweites Jahr viel) => B

als auch im Bösen (erstes Jahr viel , zweites Jahr wenig) => A

Bei denen, die davon profitieren (B) hat sich übrigens noch niemand nicht never überhaupt einmal beschwert. Ist ja logisch.

Die Personen, die unter A fallen und Pech haben, stellen jetzt normal die Frage, ob dies denn gerecht ist und ob dies schon mal ein Gericht überprüft hat.

Ja: Wurde vom höchsten deutschen Sozialgericht, dem Bundessozialgericht am 22.03.2006 so als richtig anerkannt.

Hier der Link. http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... =14&anz=37

Wenn Du diese Zeilen gelesen (mit meinen hoffentlich einfachen Worten) hast und dann noch das Urteil des Bundessozialgericht (mit komplizierteren aber gleichen Worten) studiert hast, kannst Du es sicherlich verstehen.

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