Hallo,
Gilt der eine Monat Nachversicherung in der gesetzlichen KV noch und unter welchem Umstaenden?
Ich war bis 31.7. in Deutschland als Arbeitnehmerin gesetzlich versichert. Im August hatte ich keine Einnahmen, und seit 1.9. bin ich in den Niederlanden gesetzlich versichert.
Telefonisch sagte mir meine KK im Juli, ich muesste nichts tun. Nach der Abmeldung durch meinen Arbeitgeber wuerde die Kasse mir ein Formular schicken. Wenn ich nachweisen kann, dass ich im September im Ausland versichert bin, dann wuerde im August die Nachversicherung greifen.
Ich habe das Formular ausgefuellt und den Nachweis geschickt. Nun verlangt die KK in einem Brief jedoch ploetzlich den Beitrag fuer August (als freiwillig Versicherte in der KK und als Pflichtversicherte in der Pflegevers.).
Ich habe im August absichtlich keine Leistungen in Anspruch genommen, war nicht beim Arzt.
MUSS ich fuer August zahlen, d.h. muss ich freiwillig versichert sein? (ist ja schon ein Widerspruch an sich...)
Danke!!!
1 Monat Nachversicherung i d gesetzl. Krankenvers. gilt?
Moderator: Czauderna
der nachgehende Leistungsanspruch auf den du hier hinaus willst gilt nur zwischen zwei Pflichtversicherungen. d.h. wenn du am 1.9. eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland aufgenommen hättest, dann würde hier auch der nachgehende Leistungsanspruch in Frage kommen. da du aber im Ausland eine Beschäftigung aufgenommen hast, kommt der nachgehende Leistungsanspruch bei dir nicht zum tragen. du musst dich also für den August noch selbst versichern. und dabei ist unerheblich, ob du Leistungen in Anspruch genommen hast. in Deutschland gilt Versicherungspflicht.
§ 19 SGB V 2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.
Ich sehe das vieleicht einwenig anders, sofern eineFamilienversichrung möglich ist ist grundsätzlich diese vorrangig
Denn :
§ 5 Abs. 8a sagt:
(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
Es genau ein Monat kein anderweitiger Versichrungschutz gegeben, ergo greift hier denn die der nachrangige Versichrungsschutz,da ja in der EU grundsätzlich das Recht des jeweiligen EU Staates gilt, Territorialprizip.
Ich sehe das vieleicht einwenig anders, sofern eineFamilienversichrung möglich ist ist grundsätzlich diese vorrangig
Denn :
§ 5 Abs. 8a sagt:
(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
Es genau ein Monat kein anderweitiger Versichrungschutz gegeben, ergo greift hier denn die der nachrangige Versichrungsschutz,da ja in der EU grundsätzlich das Recht des jeweiligen EU Staates gilt, Territorialprizip.
@ciceroOWL Die Ausage gilt nur dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis auch im August 2010 (nur eben ohne Entgelt) noch bestanden hat.
Sonst würde der nachgehende Leistungsanspruch in Betracht kommen.
@krümel2007 Dieser besteht auch dann, wenn ab 01.09.10 eine Beschäftigung außerhalb Deutschlands aufgenommen wurde. Voraussetzung hierfür ist nur, dass im August 2010 keine Beschäftigung (auch keine geringfügige) ausgeübt wurde und auch keine Familienversicherung bestanden hat.
MfG
ratte1
Sonst würde der nachgehende Leistungsanspruch in Betracht kommen.
@krümel2007 Dieser besteht auch dann, wenn ab 01.09.10 eine Beschäftigung außerhalb Deutschlands aufgenommen wurde. Voraussetzung hierfür ist nur, dass im August 2010 keine Beschäftigung (auch keine geringfügige) ausgeübt wurde und auch keine Familienversicherung bestanden hat.
MfG
ratte1