Hallo ,an die Experten.Wenn man die 78 wochen voll ausgeschöpft hat ,und dann ALG1 bekommt ,und dann krank länger als 6 wochen krank wird ,hat man dann wieder Anspruch auf Krankengeld oder nur auf ALG!1 ,weil das Krankengeld voll ausgeschöpft wurde?und was ist wenn man dazwischen Übergangsgeld wegen Reha bekommt(kommt sicherlich drauf an ob der Reha Arzt ein gesundschreibt),und danach alg1 bekommt ,und dann länger als 6 wochen krank wird?oder muß man dann zum Sozialamt und fällt aus dem System raus?
Weiss das jemand?Danke schon mal für fachlichen Antworten.
Krankengeld nach 78 Wochen beendet /Alg 1 was dann?
Moderator: Czauderna
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Re: Krankengeld nach 78 Wochen beendet /Alg 1 was dann?
Jemand der die Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren ausgeschöpft hat, wird mit dem Erreichen dieser Grenze nicht arbeitsfähig, sondern gilt weiter als arbeitsunfähig. Sollte eine weitere Erkrankung hinzutreten, hat dies keinen Einfluss auf den Krankengeldanspruch, sodass auch über die 6 Wochen hinaus ALG I gezahlt wird (solange der Anspruch auf ALG I nicht erschöpft ist).mausibär41 hat geschrieben:Wenn man die 78 wochen voll ausgeschöpft hat ,und dann ALG1 bekommt ,und dann krank länger als 6 wochen krank wird ,hat man dann wieder Anspruch auf Krankengeld oder nur auf ALG!1 ,weil das Krankengeld voll ausgeschöpft wurde?
Mit Beginn einer Reha durch die Deutsche Rentenversicherung stellt die Agentur für Arbeit die Zahlung von ALG I ein und man erhält Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung. Ob man arbeitsfähig oder arbeitsunfähig in die Reha geht, spielt hier keine Rolle. Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht ggf. auch über 6 Wochen hinaus.mausibär41 hat geschrieben:und was ist wenn man dazwischen Übergangsgeld wegen Reha bekommt(kommt sicherlich drauf an ob der Reha Arzt ein gesundschreibt),und danach alg1 bekommt ,und dann länger als 6 wochen krank wird?oder muß man dann zum Sozialamt und fällt aus dem System raus?
Nach der Reha wird wieder ALG I gezahlt, solange ein entsprechender Anspruch besteht.
Mit freundlichen Grüßen
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Krankengeld nach 78 Wochen beendet /Alg 1 was dann?
Danke für die Antwort.Kann man das auch irgendwo in SGB nachlesen?
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§ 125 Abs. 1 SGB III Rechtsgrundlage für das Arbeitslosengeld
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als 6-monatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Std. wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
§ 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III Ruhen des Anspruchs
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:
...
2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der der Arbeitslose keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann, ...
§ 20 SGB VI Anspruch auf Übergangsgeld
Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die
1. von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten
2. (weggefallen)
3. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als 6-monatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Std. wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
§ 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III Ruhen des Anspruchs
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:
...
2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der der Arbeitslose keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann, ...
§ 20 SGB VI Anspruch auf Übergangsgeld
Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die
1. von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten
2. (weggefallen)
3. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Frage wann Krankengeld oder Alu 1
Hallo, ich bin seit 78 Wochen aus der Krankenkasse , bezog Arbeitslosengeld 1 und wurde am 1.9.2010 im Krankenhaus behandelt.Danach bezog ich 6 Wochen Arbeitslosengeld bis zum 12.10.10. Jetzt ist angeblich keiner mehr zuständig. Habe noch Anspruch auf Arbeitslosengeld bis Februar 2012!. Wer zahlt?, weder Krankenkasse noch Arbeitsamt wollen zahlen. Der Aufhebungsbescheid kam am 13.10,10. Ich bin immer noch Arbeitslos, mit laufendem Antrag auf Erwerbsminderungsrente.