Frage zum Übergangsmonat / zur Nachversicherung
Moderator: Czauderna
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Frage zum Übergangsmonat / zur Nachversicherung
Hallo,
ich habe eine kurze Frage zum Übergangsmonat / zur Nachversicherung.
Also, kurz zur Ausgangslage: ich habe bis zum 31.07.2010 festangestellt gearbeitet. Seit dem 01.09.2010 arbeite ich freiberuflich und habe mich bei meiner Krankenkasse freiwillig versichert. Meine Krankenkasse möchte nun auch für den August den Beitrag haben.
Ich dachte das ist eine Art "Übergangsmonat" oder auch Nachversicherungsmonat. Muss ich den Monat denn bei der oben beschriebenen Lage auch bezahlen oder ist das wieder mal nur ein plumper Versuch der Krankenkasse noch mal schnell einen Beitrag mehr zu bekommen ; )?
Schon einmal vorab vielen Dank für Antworten & beste Grüße ; )
ich habe eine kurze Frage zum Übergangsmonat / zur Nachversicherung.
Also, kurz zur Ausgangslage: ich habe bis zum 31.07.2010 festangestellt gearbeitet. Seit dem 01.09.2010 arbeite ich freiberuflich und habe mich bei meiner Krankenkasse freiwillig versichert. Meine Krankenkasse möchte nun auch für den August den Beitrag haben.
Ich dachte das ist eine Art "Übergangsmonat" oder auch Nachversicherungsmonat. Muss ich den Monat denn bei der oben beschriebenen Lage auch bezahlen oder ist das wieder mal nur ein plumper Versuch der Krankenkasse noch mal schnell einen Beitrag mehr zu bekommen ; )?
Schon einmal vorab vielen Dank für Antworten & beste Grüße ; )
der nachgehende Leistungsanspruch gilt meines Erachtens nur zwischen zwei Pflichtmitgliedschaften. demnach ist sofort nach Beendigung der Beschäftigung und damit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht eine freiwillige Mitgliedschaft zu beantragen, denn ab 01.09. besteht ja Freiberuflichkeit.
§188 SGB V
(2) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Versicherung nach § 10. Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11.
§188 SGB V
(2) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Versicherung nach § 10. Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11.
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