Krankengeldanspruch-Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation

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Moderator: Czauderna

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Gast

Krankengeldanspruch-Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation

Beitrag von Gast » 12.10.2010, 15:35

Während einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation /Weiterbildung erhalte ich Übergangsgeld.

Wird dieses Übergangsgeld bei einer beruflichen Rehabilitation auf meinen maximalen Krankengeldanspruch von 78 Wochen angerechnet?

Wie ich die Sozialgesetzgebung verstanden habe, werden Zeiten, für die kein Anspruch auf gesetzl. Krankengeld besteht, nicht auf die maximale Bezugsdauer von 78 Wochen Krankengeld angerechnet.
§ 48 Abs. 3 SGB V
Und an einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation kann ich nur Teilnehmen, wenn ich arbeitsfähig bin.


Liegt hier ein Unterschied zwischen dem Übergangsgeld, dass während einer medizinischen Rehabilitation gezahlt wird und dem Übergangsgeld bei einer beruflichen Rehabiliation?



Viele Grüsse - charles1

minka
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Beitrag von minka » 12.10.2010, 21:06

Hallo,

in diesem Fall würde ich mich direkt an die zuständige Rentenversicherung wenden. Die kann dir auf jeden Fall sagen, wie das Übergangsgeld berechnet wird.

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 12.10.2010, 21:20

Hallo charles,

Du hast REcht: Es können nur Zeiten angerechnet werden, bei denen dem Grunde nach ein Krankengeldanspruch besteht. Dieser kann jedoch nur bestehen, wenn Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Daher wird die Zeit des Übergangsgeldes bei beruflicher Reha nur dann auf die KG-Bezgusdauer angerechnet, wenn gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit besteht.

MfG
ratte1

leser
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Beitrag von leser » 12.10.2010, 23:22

Hallo charles1,
wie ratte1 bereits mitteilte, können nur Arbeitsunfähigkeitszeiten auf die Höchstdauer angerechnet werden. Ich vermute, dass Du sicher eine Zeit vor der beruflichen Reha mal arbeitsunfähig warst und daraus Deine Frage resultiert? Wenn Du während der beruflichen Reha arbeitsunfähig bist, wird dies natürlich angerechnet. Bei medizinischen Reha-Maßnahmen sieht es anders aus, da hier im Regelfall immer Arbeitsunfähigkeit vorliegt und daher wird die Zeit auch auf die Höchstbezugsdauer angerechnet, obwohl während der Maßnahme (auch) Übergangsgeld gezahlt wird.

Die Berechnung des Übergangsgeldes ist vom Prinzip gleich, wobei bei einer beruflichen Reha vielleicht kein Beschäftigungsverhältnis mehr die Grundlage für die Berechnung bildet, sondern u.U. ein tariflicher oder ortsüblicher Lohn. Je nachdem, was vorher war (§ 46 ff. SGB IX)

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