Hallo,
bisher war ich Student und von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Aus diesem Grund war ich privat versichert. Nun bin ich seit dem 1.9.2010 Arbeitnehmer und falle, da ich weniger verdiene als in der Versicherungspflichtgrenze ausgewiesen ist, in die gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Ich habe mich deswegen ordnungsgemäß bei der Techniker Krankenkasse angemeldet. Nun habe ich von meinem Arbeitgeber ein Schreiben bekommen, dass sie mich in der AOK angemeldet haben. Ich habe beim entsprechenden Sachbearbeiter angerufen und gesagt, dass dies meine Erstbeschäftigung ist, ich bisher privat versichert war und deswegen das Recht habe, meine gesetzliche Krankenversicherung selbst auszusuchen und das auch schon gemacht habe. Er sagte mir, dass sie die Beschäftigten automatisch bei der AOK anmelden, wenn sie nichts anderes hören (woher soll ich das denn wissen? Darauf wurde nirgends hingewiesen). Ich solle ihm meine Mitgliedsbescheinigung von der TK zukommen lassen und dann meldet er mich um (von der AOK zur TK).
Nun meine Frage: Geht das so einfach? Muss ich mit Komplikationen rechnen? Sie haben mich schließlich unwissentlich bei der AOK angemeldet und ich habe auch keine Unterschrift gegeben, dass ich bei der AOK versichert sein will. Mein Arbeitgeber hat die Pflicht mich in die Krankenkasse umzumelden, die ich will (aufgrund der Erstbeschäftigung).
Viele Grüße,
Glis
Erstbeschäftigung - Freie Wahl der GKV
Moderator: Czauderna
Erstbeschäftigung - Freie Wahl der GKV
Zuletzt geändert von Glis am 08.10.2010, 11:04, insgesamt 1-mal geändert.
14 Tage
Man ist als Arbeitnehmer verpflichtet, seinem Arbeitgeber nach Aufnahme der Beschäftigung innerhalb von 14 Tagen eine Mitgliedsbescheinigung seiner Krankenkasse vorzulegen. Tut man das nicht, kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter zu einer Krankenkasse "seiner Wahl", welche auch zuständig sein muss, anmelden.
Wenn der Arbeitgeber nun dir die Möglichkeit einräumt, jetzt noch nach Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung, z.B. der TK dich dort anzumelden, dann solltest du schnell zur TK gehen, einen Antrag unterschreiben, dir die Mitgliedsbescheinigung in die Hand drücken lassen und sie bei deinem Arbeitgeber abgeben.
Wenn der Arbeitgeber nun dir die Möglichkeit einräumt, jetzt noch nach Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung, z.B. der TK dich dort anzumelden, dann solltest du schnell zur TK gehen, einen Antrag unterschreiben, dir die Mitgliedsbescheinigung in die Hand drücken lassen und sie bei deinem Arbeitgeber abgeben.
Wie gesagt, bei der TK bin ich schon versichert und habe auch eine Mitgliedsbescheinigung. Ich wusste nur nicht, dass ich diese innerhalb von 14 Tagen zu meinem Arbeitgeber schicken muss.
Ich habe die Mitgliedsbescheinigung bereits zu meinem Arbeitgeber geschickt und vorhin mit einem Sachbearbeiter telefoniert. Er meinte, dass immer die Mitgliedsbescheinigung gilt, die ein aktuelleres Datum hat (das wäre in diesem Fall die AOK). Nach gutem Zureden hat er aber eingewilligt mich von der AOK ab- und zur TK umzumelden
Viele Grüße,
Glis
Ich habe die Mitgliedsbescheinigung bereits zu meinem Arbeitgeber geschickt und vorhin mit einem Sachbearbeiter telefoniert. Er meinte, dass immer die Mitgliedsbescheinigung gilt, die ein aktuelleres Datum hat (das wäre in diesem Fall die AOK). Nach gutem Zureden hat er aber eingewilligt mich von der AOK ab- und zur TK umzumelden
Viele Grüße,
Glis
Zuletzt geändert von Glis am 08.10.2010, 11:05, insgesamt 1-mal geändert.
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zunächst muss er mal zur "letzten" Kasse melden - auch wenn das wegen der zwischenzeitlichen privaten Versicherung schon etwas her ist (ich weiß, dass ist Theorie )Tut man das nicht, kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter zu einer Krankenkasse "seiner Wahl", welche auch zuständig sein muss, anmelden.
und wenn die AOK eine Meldung ohne Mitgliedserklärung bekommt, sollte sie diese abklären - ob es sich um eine Falschmeldung handelt oder ob derjenige tatsächlich Mitglied der AOK werden möchte
davon abgesehen:
schlechte Leistung der TK - sie hätte sich eigentlich darum kümmern sollen, dass die Mitgliedsbescheinigung pünktlich beim Arbeitgeber vorliegtWie gesagt, bei der TK bin ich schon versichert und habe auch eine Mitgliedsbescheinigung. Ich wusste nur nicht, dass ich diese innerhalb von 14 Tagen zu meinem Arbeitgeber schicken muss.
Gruß
Lady Butterfly
Hier haben alle beteiligten Parteien Fehler gemacht:
1. Der Arbeitnehmer, der nicht wußte, daß er seine Kassenwahl dem Arbeitgeber mitteilen muß. - Man sollte sich allerdings schon ein wenig informieren, welche Verpflichtungen man als Arbeitnehmer bei einer Beschäftigungsaufnahme hat.
2. Die Krankenkasse, die dem Versicherten nicht sagt, daß er die Mitgliedsbescheinigung seinem Arbeitgeber vorlegen muß. - Dies scheint schwer vorstellbar, wenngleich manche Kassen die Versendung der Mitgliedsbescheinigung an den Arbeitgeber als Dienstleistung anbieten. Wenn ich als Arbeitnehmer jedoch bei einer bestimmten Kasse versichert sein will, dann sollte ich mich auch selbst darum kümmern.
3. Der Arbeitgeber, der von seinem Arbeitnehmer nicht verlangt, die Kassenzugehörigkeit durch eine Mitgliedsbescheinigung zu belegen. - Auch dies scheint schwer vorstellbar. Eine Vorgehensweise wie die hier beschriebene pflegen wir in unserem Unternehmen allerdings auch, da es Arbeitnehmer gibt, die irgendwie resistent gegen die Aufforderung sind, erforderliche Unterlagen einzureichen.
1. Der Arbeitnehmer, der nicht wußte, daß er seine Kassenwahl dem Arbeitgeber mitteilen muß. - Man sollte sich allerdings schon ein wenig informieren, welche Verpflichtungen man als Arbeitnehmer bei einer Beschäftigungsaufnahme hat.
2. Die Krankenkasse, die dem Versicherten nicht sagt, daß er die Mitgliedsbescheinigung seinem Arbeitgeber vorlegen muß. - Dies scheint schwer vorstellbar, wenngleich manche Kassen die Versendung der Mitgliedsbescheinigung an den Arbeitgeber als Dienstleistung anbieten. Wenn ich als Arbeitnehmer jedoch bei einer bestimmten Kasse versichert sein will, dann sollte ich mich auch selbst darum kümmern.
3. Der Arbeitgeber, der von seinem Arbeitnehmer nicht verlangt, die Kassenzugehörigkeit durch eine Mitgliedsbescheinigung zu belegen. - Auch dies scheint schwer vorstellbar. Eine Vorgehensweise wie die hier beschriebene pflegen wir in unserem Unternehmen allerdings auch, da es Arbeitnehmer gibt, die irgendwie resistent gegen die Aufforderung sind, erforderliche Unterlagen einzureichen.