Widerspruchsausschuss lehnt KG ab.
Moderator: Czauderna
Widerspruchsausschuss lehnt KG ab.
Hallo,
ein gelernter Zimmermann wurde wegen anhaltenden Rückenproblemem zuerst vom Hausarzt dann von einen Facharzt immer (auf weiteres) krank geschrieben.
Nach 12 Wochen teilte ihm die Krankenkasse mit, dass der MDK der Auffassung ist, er könne, da er ja nun arbeitslos wäre ( wurde vom Arbeitgeber wegen Krankheit gekündigt) am allgemeinen Arbeitsmarkt doch leichte Tätigkeiten ausführen.
Er und sein Facharzt legten Widerspruch ein, der aber vom der KK und vom Widerspruchsausschuss zurückgewiesen wurde.
Nun meine Frage:
Wie stehen seine Chancen vor dem Sozialgericht ?
Hat jemand Erfahrungen zu einen ähnlichen Fall
ein gelernter Zimmermann wurde wegen anhaltenden Rückenproblemem zuerst vom Hausarzt dann von einen Facharzt immer (auf weiteres) krank geschrieben.
Nach 12 Wochen teilte ihm die Krankenkasse mit, dass der MDK der Auffassung ist, er könne, da er ja nun arbeitslos wäre ( wurde vom Arbeitgeber wegen Krankheit gekündigt) am allgemeinen Arbeitsmarkt doch leichte Tätigkeiten ausführen.
Er und sein Facharzt legten Widerspruch ein, der aber vom der KK und vom Widerspruchsausschuss zurückgewiesen wurde.
Nun meine Frage:
Wie stehen seine Chancen vor dem Sozialgericht ?
Hat jemand Erfahrungen zu einen ähnlichen Fall
Hallo,
vielleicht hilft dieser Link (insbesondere Punkt 15):
http://lexetius.com/2000,1232
Ganz wesentlich ist die Art der letzten Tätigkeit (nicht nur der erlernte Beruf).
Gruß
RHW
vielleicht hilft dieser Link (insbesondere Punkt 15):
http://lexetius.com/2000,1232
Ganz wesentlich ist die Art der letzten Tätigkeit (nicht nur der erlernte Beruf).
Gruß
RHW
Hallo Topline,
ich nehme mal stark an, dass die Einstellung von Krankengeld auf Grund eines Aktenlagegutachtens (d.h. ohne körperliche/geistige Untersuchung des Patienten) erfolgte und schon allein deshalb nach geltender Rechtsprechung unzulässig ist.
Das Bundessozialgericht hat bereits mit mehreren Urteilen entschieden, dass das bei Entstehung der Arbeitsunfähigkeit bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer und in welchem Umfang Krankengeld erhält.
Arbeitsunfähigkeit (AU) liegt nach § 2 Abs. 1 S. 1 AU-RL/Ziff. 1 AU-RL vor, wenn die versicherte Person auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. (u.a. Urteil vom 8. Februar 2000, B 1 KR 11/99 R - BSGE 85, 271 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4, Urteil vom 14.02.2001, AZ.: B 1 KR 30/00 R) Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 9/06 R - und vom 26.06.2007 - B 1 KR 37/06 R, B 1 KR 2/07 R, B 1 KR 8/07 R -).
Maßstab für die Beurteilung - ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht - ist somit das bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestehende Beschäftigungsverhältnis. Daran ändert auch die zwischenzeitliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nichts. Nur bei Arbeitsunfähigen, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits arbeitslos waren, kann der allgemeine Arbeitsmarkt herangezogen werden!
Gutachten nach Aktenlage sind nach ständiger Rechtsprechung nicht geeignet, die Meinung der behandelnden Ärzte zu widerlegen. Einem Gutachten nach Aktenlage kommt nach Ansicht des Gerichts kein Beweiswert zu. Ärztliche Berichte über Krankheit und deren Behandlung können allenfalls Hinweise auf Schlüssigkeit oder Unschlüssigkeit von vertragsärztlichen AU-Feststellungen geben, besagen aber nichts über das objektiv vorhandene Ausmaß eingeschränkter oder wiedergewonnener körperlicher/geistiger Leistungsfähigkeit einer Versicherten. Will die Krankenversicherung von der Feststellung der behandelnden Ärzte abweichen und entgegen deren ärztlicher Feststellung Arbeitsfähigkeit bescheinigen, ist sie zu eigenen medizinischen Ermittlungen verpflichtet. Dazu gehört in der Regel eine Befragung der Ärzte und eine Untersuchung des Patienten (Urteile u.a. SG Aachen v. 31.01.2005, S 6 KR 76/04, LSG Darmstadt vom 18.10.2007, L 8 KR 228/06).
Mit einem "Gutachten" nach Aktenlage, das dieser Bezeichnung in keinster Weise gerecht wird, lässt sich daher ein Bescheid, in dem das Ende der AU als Voraussetzung für die Versagung von Krankengeld festgestellt wird, nicht begründen. Das Gutachten des MdK ist mangels körperlicher Untersuchung ungeeignet, die Richtigkeit der vertragsärztlichen Feststellungen zu widerlegen.
Ich würde sofort eine einstweilige Verfügung gegen die Krankenkasse zur (Weiter-)zahlung von Krankengeld erwirken und beim zuständigen Sozialgericht Klage einreichen. Seine Chancen stehen sehr gut. Klagefrist beachten!
http://bundesrecht.juris.de/sgg/__86b.html
Gruß
Marcel
ich nehme mal stark an, dass die Einstellung von Krankengeld auf Grund eines Aktenlagegutachtens (d.h. ohne körperliche/geistige Untersuchung des Patienten) erfolgte und schon allein deshalb nach geltender Rechtsprechung unzulässig ist.
Das Bundessozialgericht hat bereits mit mehreren Urteilen entschieden, dass das bei Entstehung der Arbeitsunfähigkeit bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer und in welchem Umfang Krankengeld erhält.
Arbeitsunfähigkeit (AU) liegt nach § 2 Abs. 1 S. 1 AU-RL/Ziff. 1 AU-RL vor, wenn die versicherte Person auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. (u.a. Urteil vom 8. Februar 2000, B 1 KR 11/99 R - BSGE 85, 271 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4, Urteil vom 14.02.2001, AZ.: B 1 KR 30/00 R) Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 9/06 R - und vom 26.06.2007 - B 1 KR 37/06 R, B 1 KR 2/07 R, B 1 KR 8/07 R -).
Maßstab für die Beurteilung - ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht - ist somit das bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestehende Beschäftigungsverhältnis. Daran ändert auch die zwischenzeitliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nichts. Nur bei Arbeitsunfähigen, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits arbeitslos waren, kann der allgemeine Arbeitsmarkt herangezogen werden!
Gutachten nach Aktenlage sind nach ständiger Rechtsprechung nicht geeignet, die Meinung der behandelnden Ärzte zu widerlegen. Einem Gutachten nach Aktenlage kommt nach Ansicht des Gerichts kein Beweiswert zu. Ärztliche Berichte über Krankheit und deren Behandlung können allenfalls Hinweise auf Schlüssigkeit oder Unschlüssigkeit von vertragsärztlichen AU-Feststellungen geben, besagen aber nichts über das objektiv vorhandene Ausmaß eingeschränkter oder wiedergewonnener körperlicher/geistiger Leistungsfähigkeit einer Versicherten. Will die Krankenversicherung von der Feststellung der behandelnden Ärzte abweichen und entgegen deren ärztlicher Feststellung Arbeitsfähigkeit bescheinigen, ist sie zu eigenen medizinischen Ermittlungen verpflichtet. Dazu gehört in der Regel eine Befragung der Ärzte und eine Untersuchung des Patienten (Urteile u.a. SG Aachen v. 31.01.2005, S 6 KR 76/04, LSG Darmstadt vom 18.10.2007, L 8 KR 228/06).
Mit einem "Gutachten" nach Aktenlage, das dieser Bezeichnung in keinster Weise gerecht wird, lässt sich daher ein Bescheid, in dem das Ende der AU als Voraussetzung für die Versagung von Krankengeld festgestellt wird, nicht begründen. Das Gutachten des MdK ist mangels körperlicher Untersuchung ungeeignet, die Richtigkeit der vertragsärztlichen Feststellungen zu widerlegen.
Ich würde sofort eine einstweilige Verfügung gegen die Krankenkasse zur (Weiter-)zahlung von Krankengeld erwirken und beim zuständigen Sozialgericht Klage einreichen. Seine Chancen stehen sehr gut. Klagefrist beachten!
http://bundesrecht.juris.de/sgg/__86b.html
Gruß
Marcel
Zuletzt geändert von Marcel75 am 13.09.2010, 11:00, insgesamt 1-mal geändert.
Hallo topline,
mit einer Ablehnung durch den Widerspruchsauschuss einer Krankenkasse ist der Fall seitens der Kasse abschliessend entschieden, d.h. du kannst nun mit diesem Bescheidd in der Hand beim Gericht Klage einreichen. eine vorherige Klage hat in der Regel (egal um welchen Sachverhalt es geht), keine Erfolgsaussicht weil der Widerspruchsausschuss die letzte Instanz der Kasse darstellt und kein Gericht während eines laufenden Verwaltungsverfahrens ein Urteuil sprechen wird bzw. gesprochen hat.
Nur als Info noch der Hinweis - im Widerspruchsauschuss deiner Krankenkasse sitzen, wenn du Mitglied einer Ersatzkasse bist, nur Mitglieder dieser Kasse, also keine Kassen-Mitarbeiter, (theoretisch könntest Du da selbst drinnen sitzen, natürlich aber nicht über deinen eigenen Fall befinden) solltest du Mitglied einer AOK sein, so gibt es dort noch Arbeitgebervertreter.
Gruss
Czauderna
mit einer Ablehnung durch den Widerspruchsauschuss einer Krankenkasse ist der Fall seitens der Kasse abschliessend entschieden, d.h. du kannst nun mit diesem Bescheidd in der Hand beim Gericht Klage einreichen. eine vorherige Klage hat in der Regel (egal um welchen Sachverhalt es geht), keine Erfolgsaussicht weil der Widerspruchsausschuss die letzte Instanz der Kasse darstellt und kein Gericht während eines laufenden Verwaltungsverfahrens ein Urteuil sprechen wird bzw. gesprochen hat.
Nur als Info noch der Hinweis - im Widerspruchsauschuss deiner Krankenkasse sitzen, wenn du Mitglied einer Ersatzkasse bist, nur Mitglieder dieser Kasse, also keine Kassen-Mitarbeiter, (theoretisch könntest Du da selbst drinnen sitzen, natürlich aber nicht über deinen eigenen Fall befinden) solltest du Mitglied einer AOK sein, so gibt es dort noch Arbeitgebervertreter.
Gruss
Czauderna
@ Machts Sinn
Für alle, die einmal in die Gleiche Lage kommen, !! NUR NICHT AUFGEBEN !!
!! Niederschrift Sozialgericht !!
Der Kläger erkrankte am xx.xx.200x arbeitunfähig. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles befand er sich in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Zimmermann. Wenn auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum xx.xx.200x nicht mehr auf die konkreten Bedinungen am Arbeitsplatz abzustellen ist, so ist berufliche Bezugstätigkeit für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit doch weiterhin der Zimmermann. Dies gilt solange die Leistungsminderung, die Arbeitsunfähigkeit begründet, ununterbrochen fortdauert und daher durch den fortlaufenden Bezug von Krankengeld die Mitgliedschaft des Klägers gemäß § 192 abs. 1 Nr. 2 SGB V aufrecht erhalten wird. Aus dem Umstand, dass der Kläger nur kurzzeitig beschäftigt war, kann sich keine Änderung des beruflichen Bezugsfeldes ergeben. Das Leistungsvermögen, das sowohl der MDK als auch Herr Dr. Xy in der Zeit ab xx.xx.200x festgestellt haben, steht der Ausübung der Tätigkeit als Zimmermann offesichtlich entgegen. Dies ist auch der Grund dafür, dass eine Änderung des körperlichen Zustandes ab xx.xx.200x nicht festgestellt werden konnte. Aus diesem Grunde besteht der Anspruch auf Krankengeld des Klägers auch über den xx.xx.200x hinaus.
@ Machts Sinn
Bitte erklär mir mal, welche Leistung er von der AfA nach Beendigung des Krankengeldbezugs ( nach Aussteuerung ) er erhalten wird.
Höhe dess damaligen Lohns oder das Krankengeld
Mit freundlichen Grüßen
topline
Für alle, die einmal in die Gleiche Lage kommen, !! NUR NICHT AUFGEBEN !!
!! Niederschrift Sozialgericht !!
Der Kläger erkrankte am xx.xx.200x arbeitunfähig. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles befand er sich in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Zimmermann. Wenn auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum xx.xx.200x nicht mehr auf die konkreten Bedinungen am Arbeitsplatz abzustellen ist, so ist berufliche Bezugstätigkeit für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit doch weiterhin der Zimmermann. Dies gilt solange die Leistungsminderung, die Arbeitsunfähigkeit begründet, ununterbrochen fortdauert und daher durch den fortlaufenden Bezug von Krankengeld die Mitgliedschaft des Klägers gemäß § 192 abs. 1 Nr. 2 SGB V aufrecht erhalten wird. Aus dem Umstand, dass der Kläger nur kurzzeitig beschäftigt war, kann sich keine Änderung des beruflichen Bezugsfeldes ergeben. Das Leistungsvermögen, das sowohl der MDK als auch Herr Dr. Xy in der Zeit ab xx.xx.200x festgestellt haben, steht der Ausübung der Tätigkeit als Zimmermann offesichtlich entgegen. Dies ist auch der Grund dafür, dass eine Änderung des körperlichen Zustandes ab xx.xx.200x nicht festgestellt werden konnte. Aus diesem Grunde besteht der Anspruch auf Krankengeld des Klägers auch über den xx.xx.200x hinaus.
@ Machts Sinn
Bitte erklär mir mal, welche Leistung er von der AfA nach Beendigung des Krankengeldbezugs ( nach Aussteuerung ) er erhalten wird.
Höhe dess damaligen Lohns oder das Krankengeld
Mit freundlichen Grüßen
topline
@ Machts Sinn
Warum, und auch aus welchen Grunde werden Versicherte der ges. KK auch vom Widerspruchsausschuss mit falschen Entscheidungen einfach ins kalte Wasser geschmissen.
Vertreter der Arbeitgeber als auch Vertreter der Versicherten kann man alle in einen Sack stecken.
In diesen Sinne
Mit freundlichen Grüßen
topline
PS: Für Ihre Krankheit machen wir uns schwach !!!
Warum, und auch aus welchen Grunde werden Versicherte der ges. KK auch vom Widerspruchsausschuss mit falschen Entscheidungen einfach ins kalte Wasser geschmissen.
Vertreter der Arbeitgeber als auch Vertreter der Versicherten kann man alle in einen Sack stecken.
In diesen Sinne
Mit freundlichen Grüßen
topline
PS: Für Ihre Krankheit machen wir uns schwach !!!
Re: topline ...
Hallo,Machts Sinn hat geschrieben:... das weiß ich nicht genau, vermute aber, dass die Mitglieder des Widerspruchsausschusses die Akte selbst nicht lesen und die Sache fachlich selbst nicht durchprüfen können, sondern zu einem guten Teil davon abhängig sind, was ihnen vorgetragen wird.
Wer beispielsweise weiß, dass bei der Deutschen Rentenversicherung im Jahr 2008 insgesamt 256 Widerspruchsausschüsse zu 4.244 Sitzungen zusammen kamen und bei 94.238 entschiedenen Fällen nur 368 Widersprüchen zum teilweisen oder ganzen Erfolg verhalfen, kann die Relationen überblicken. Pro Sitzung wurden durchschnittlich rund 22 Fälle entschieden, wobei die Widerspruchsführer vom Widerspruchsausschuss selbst nicht angehört werden, sondern nur die Verwaltung zu Wort kommt. Die Widerspruchsausschüsse haben nur in jeder zwölften Sitzung bzw. in jedem 256. Fall eine Abhilfe entschieden.
Ich nehme mal an, dass es bei den Krankenkassen auch nicht entscheidend anders ist.
Ein Sinn erschließt sich mir daraus nicht.
ein gutes ist schon mal festzustellen - du gibst endlich mal zu, etwas nicht zu wissen - nun dann will ich mal nicht so sein und dir etwas Wissen vermitteln.
Du hast tatsächlich recht (was sagst du nun, und das aus meiner Feder),
der Widerspruchsauschuss ist in seinen Entscheidungen in hohem Maße von dem abhängig was ihm vorgelegt wird, denn schliesslich sind die dort vertretenden Mitglieder einer Kasse keine Rechtsexperten oder gar Rechtsanwälte - es sind Leute wie Du und Ich (wobei ich Dich ja nicht kenne).
Dass da in der überwiegenden Zahl der dort behandelten Fälle ein abschliessendes Ergebnis in den meisten Fällen bereits vor der Entscheidung feststeht, das würde ich zumindest nicht unbedingt bestreiten wollen. Aber die Tatsache dass eben auch Widersprüchen abgeholfen wird
bestätigt die Daseinsberechtigung dieser Widerspruchsausschuesse.
Weil es auch zu gut dazupasst - es wird immer wieder die Behauptung aufgestellt, dass, wenn eine Kasse verklagt wird und auch verurteilt wird, dass die Kasse bzw. die Mitarbeiter einen Fehler in der Antragsbearbeitung begangen hätten - dem ist in vielen Fällen nachweislich nicht so. es ist vielmehr so, dass eben durch Urteile gegen Kassen auch die Rechtslage konkretisiert wird. Damit will ich ganz bestimmt keine Verallgemeinerung betrieben und schon garnicht meine ich die hier geschilderten Fälle - ich will nur damit sagen dass auch Gesetze nicht immer klar durchführbar sind.
Man schaue sich nur mal die Gesetzgebung zu Hartzt IV an.
Gruss
Czauderna
Weil wir gerade beim Thema Widerspruchsausschuss sind ... mal wieder ein "Einzelfall" zum Thema:
Im Fall meiner Frau wurden vom Widerspruchsausschuss im Widerspruchsbescheid Fakten teilweise verdreht oder fehlten ganz und Datumsangaben stimmen (teilweise um Monate) nicht überein. Ganz nach dem Motto: Fünf Minuten mit dem Fall befassen, dann sowieso ablehnen! Mal abgesehen davon, dass auch vom Widerspruchsausschuss die aktuelle Rechtslage weder erkannt noch angewandt und umgesetzt wurde. Von den Missständen in der AOK-Geschäftsstelle mal ganz zu schweigen.
Zur Erinnerung:
- Arbeitsverhältnis während AU gekündigt
- Ablehnung basiert auf einem einzigen Klinikentlassungsbericht, der inhaltlich nicht den Tatsachen entspricht und vom Patienten bemängelt wird
- Hausarzt bescheinigt AU und erhebt Widerspruch gegen MdK und AOK
- Facharzt für Orthopädie bescheinigt AU
- Medizinischer Dienst der AfA bescheinigt AU
Wie können bzw. konnten an der AU noch Zweifel bestehen?
Was kann der Patient gegen eventuelle Zweifel tun, um diese auszuräumen?
Ich unterstelle hier eine absichtliche Fehlentscheidung durch die KK, den MdK und den Widerspruchsausschuss!
Der Widerspruchsausschuss müsste bei Fehlentscheidungen, deren Anzahl 50% übersteigt, sofort gegen andere Personen ausgetauscht werden.
Im Fall meiner Frau wurden vom Widerspruchsausschuss im Widerspruchsbescheid Fakten teilweise verdreht oder fehlten ganz und Datumsangaben stimmen (teilweise um Monate) nicht überein. Ganz nach dem Motto: Fünf Minuten mit dem Fall befassen, dann sowieso ablehnen! Mal abgesehen davon, dass auch vom Widerspruchsausschuss die aktuelle Rechtslage weder erkannt noch angewandt und umgesetzt wurde. Von den Missständen in der AOK-Geschäftsstelle mal ganz zu schweigen.
Zur Erinnerung:
- Arbeitsverhältnis während AU gekündigt
- Ablehnung basiert auf einem einzigen Klinikentlassungsbericht, der inhaltlich nicht den Tatsachen entspricht und vom Patienten bemängelt wird
- Hausarzt bescheinigt AU und erhebt Widerspruch gegen MdK und AOK
- Facharzt für Orthopädie bescheinigt AU
- Medizinischer Dienst der AfA bescheinigt AU
Wie können bzw. konnten an der AU noch Zweifel bestehen?
Was kann der Patient gegen eventuelle Zweifel tun, um diese auszuräumen?
Ich unterstelle hier eine absichtliche Fehlentscheidung durch die KK, den MdK und den Widerspruchsausschuss!
Der Widerspruchsausschuss müsste bei Fehlentscheidungen, deren Anzahl 50% übersteigt, sofort gegen andere Personen ausgetauscht werden.
Hallo Marcel75,
da sind wir uns einig - die Mitglieder des Widerspruchsaschusses gehören sofort ausgetauscht wenn solche Entscheidungen wie in deienm Fall mehr als 50 von 100 betragen - nur, dem ist eben nicht so.
Ich kann nur nach einem Wissensstand berichten, aber wenn ich mir die Widerspruchsfälle- und die daraus relutierenden Klagefälle der letzten 5 Jahre in Erinnerung rufe - dann ist es letztendlich so gewesen dass zwar der überwiegende Teil vom Widerspruchsausschuss zur Klage freigegeben wurde, also weiterhin abgelehnt, dass aber im Klageverfahren weitaus weniger als 50% gegen die Kasse ausgegangen sind.
Ich wiederhole mich gern, dein Fall ist mit Sicherheit eine Paradebeispiel dafür
dass grosser Mist seitens der Kasse gemacht wurde und vielleicht sogar schon etwas mehr als Fahrlässigkeit mit im Spiel war, trotzdem hat sich das System insgesamt, was das Verwaltungsverfahren angeht, bewährt.
Einen pauschalen Vorwurf (nicht von dir) an alle Kassenmitarbeiter daraus abzuleiten, dagen muss sich einfach verwahrt werden, gerade hier in einem Fachforum und unter Pseudonym.
Gruss
Czauderna
da sind wir uns einig - die Mitglieder des Widerspruchsaschusses gehören sofort ausgetauscht wenn solche Entscheidungen wie in deienm Fall mehr als 50 von 100 betragen - nur, dem ist eben nicht so.
Ich kann nur nach einem Wissensstand berichten, aber wenn ich mir die Widerspruchsfälle- und die daraus relutierenden Klagefälle der letzten 5 Jahre in Erinnerung rufe - dann ist es letztendlich so gewesen dass zwar der überwiegende Teil vom Widerspruchsausschuss zur Klage freigegeben wurde, also weiterhin abgelehnt, dass aber im Klageverfahren weitaus weniger als 50% gegen die Kasse ausgegangen sind.
Ich wiederhole mich gern, dein Fall ist mit Sicherheit eine Paradebeispiel dafür
dass grosser Mist seitens der Kasse gemacht wurde und vielleicht sogar schon etwas mehr als Fahrlässigkeit mit im Spiel war, trotzdem hat sich das System insgesamt, was das Verwaltungsverfahren angeht, bewährt.
Einen pauschalen Vorwurf (nicht von dir) an alle Kassenmitarbeiter daraus abzuleiten, dagen muss sich einfach verwahrt werden, gerade hier in einem Fachforum und unter Pseudonym.
Gruss
Czauderna
Einstellung von Krankengeld nach Aktenlage
Hallo,
ich habe das hier eben interessiert gelesen. Mir geht es ähnlich:
Mitte Dezember 2009 wurde ich arbeitsunfähig.
1 Woche später bekam ich die fristgerechte Kündigung durch meinen Arbeitgeber (rechtlich ok, da Kleinbetrieb und auch keine Angabe von Gründen nötig)
Seit dieser Zeit bin ich durchgehend AU
Dazwischen lag eine Reha-Maßnahme, aus der ich ebenfalls AU entlassen wurde.
Eine Untersuchung des MDK im Juli bestätigte die AU.
Vor 1 Woche teilte mir meine KK mit, dass mich der MDK ab 27.09.2010 wieder für arbeitsfähig halten würde, da meine Leberwerte nicht dramatisch wären.
Abgesehen davon, dass weder mir noch meinem Hausarzt diese Werte bis heute vorliegen (Untersuchung in der Uniklink Magdeburg Anfang Mai und Anfang Juni), waren diese auch niemals der Grund für meine Arbeitsunfähigkeit. Das teilte ich dem Sachbearbeiter am Telefon auch mit und er schlug mir auch vor, in diesem Fall einen Widerspruch einzulegen.
Die KK begründet die Einstellung des Krankengelds und die Beendigung der Mitgliedschaft damit, dass arbeitsunfähige Arbeitslose auch für andere Arbeiten auf dem freien Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssten und ich mich nun an das Arbeitsamt wenden müsse.
Nachdem was ich bisher gelesen habe, dürften sie mich aber nur nach meiner vorherigen Beschäftigung beurteilen. Ich habe in meinem erlernten Beruf als Verkäuferin gearbeitet und das ist bei meinen Beschwerden nicht mehr möglich. Da es sich dabei um degenerative Veränderungen an Gelenken und eine nicht heilbare Schmerzerkrankung handelt, ist auch mit keiner Besserung zu rechnen.
Ich reichte Widerspruch ein und verwies bezüglich der medizinischen Begründung auf meinen behandelnden Arzt, der mich definitiv auch weiterhin für arbeitsunfähig hält mir das auch bescheinigt.
Inzwischen habe ich mich vorsorglich bei der ARGE gemeldet und auch den Sachverhalt erklärt. Man wird mich zum medzinischen Dienst der ARGE schicken. Dort soll geklärt werden, in wie weit ich überhaupt noch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen würde.
Heute bekam ich nun eine Vorladung zum MDK am 06.10.2010.
Liege ich richtig mit meiner Meinung, dass ich eben nur bezüglich meines erlernten und bisher ausgeübten Berufes beurteilt werden darf?
ich habe das hier eben interessiert gelesen. Mir geht es ähnlich:
Mitte Dezember 2009 wurde ich arbeitsunfähig.
1 Woche später bekam ich die fristgerechte Kündigung durch meinen Arbeitgeber (rechtlich ok, da Kleinbetrieb und auch keine Angabe von Gründen nötig)
Seit dieser Zeit bin ich durchgehend AU
Dazwischen lag eine Reha-Maßnahme, aus der ich ebenfalls AU entlassen wurde.
Eine Untersuchung des MDK im Juli bestätigte die AU.
Vor 1 Woche teilte mir meine KK mit, dass mich der MDK ab 27.09.2010 wieder für arbeitsfähig halten würde, da meine Leberwerte nicht dramatisch wären.
Abgesehen davon, dass weder mir noch meinem Hausarzt diese Werte bis heute vorliegen (Untersuchung in der Uniklink Magdeburg Anfang Mai und Anfang Juni), waren diese auch niemals der Grund für meine Arbeitsunfähigkeit. Das teilte ich dem Sachbearbeiter am Telefon auch mit und er schlug mir auch vor, in diesem Fall einen Widerspruch einzulegen.
Die KK begründet die Einstellung des Krankengelds und die Beendigung der Mitgliedschaft damit, dass arbeitsunfähige Arbeitslose auch für andere Arbeiten auf dem freien Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssten und ich mich nun an das Arbeitsamt wenden müsse.
Nachdem was ich bisher gelesen habe, dürften sie mich aber nur nach meiner vorherigen Beschäftigung beurteilen. Ich habe in meinem erlernten Beruf als Verkäuferin gearbeitet und das ist bei meinen Beschwerden nicht mehr möglich. Da es sich dabei um degenerative Veränderungen an Gelenken und eine nicht heilbare Schmerzerkrankung handelt, ist auch mit keiner Besserung zu rechnen.
Ich reichte Widerspruch ein und verwies bezüglich der medizinischen Begründung auf meinen behandelnden Arzt, der mich definitiv auch weiterhin für arbeitsunfähig hält mir das auch bescheinigt.
Inzwischen habe ich mich vorsorglich bei der ARGE gemeldet und auch den Sachverhalt erklärt. Man wird mich zum medzinischen Dienst der ARGE schicken. Dort soll geklärt werden, in wie weit ich überhaupt noch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen würde.
Heute bekam ich nun eine Vorladung zum MDK am 06.10.2010.
Liege ich richtig mit meiner Meinung, dass ich eben nur bezüglich meines erlernten und bisher ausgeübten Berufes beurteilt werden darf?
Hallo Taita,
vielleicht beantwortet das hier Deine Frage..
hier ein BSG Urteil vom 08.02.2000 - B 1 K R 11/99 R; 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R
Versicherte haben nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht; die übrigen Alternativen dieser Vorschrift sind hier nicht einschlägig. Diese Grundvoraussetzung für den vom Kläger eingeklagten Anspruch ist erfüllt. Arbeitsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Arbeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann. Daß er möglicherweise eine andere Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben könnte, ist unerheblich. Gibt er nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt innegehabte Arbeitsstelle auf, ändert sich allerdings der rechtliche Maßstab insofern, als für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgebend sind, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist. Der Versicherte darf dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten "verwiesen" werden, wobei aber der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengelds eng zu ziehen ist. Handelt es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit um einen anerkannten Ausbildungsberuf, so scheidet eine Verweisung auf eine außerhalb dieses Berufs liegende Beschäftigung aus. Auch eine Verweisungstätigkeit innerhalb des Ausbildungsberufs muß, was die Art der Verrichtung, die körperlichen und geistigen Anforderungen, die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Höhe der Entlohnung angeht, mit der bisher verrichteten Arbeit im wesentlichen übereinstimmen, so daß der Versicherte sie ohne größere Umstellung und Einarbeitung ausführen kann. Dieselben Bedingungen gelten bei ungelernten Arbeiten, nur daß hier das Spektrum der zumutbaren Tätigkeiten deshalb größer ist, weil die Verweisung nicht durch die engen Grenzen eines Ausbildungsberufs eingeschränkt ist. Für die Beurteilung ist unerheblich, ob der Versicherte sich arbeitslos meldet und sein Einverständnis mit einer Vermittlung in einen anderen Beruf erklärt (zum Ganzen zuletzt Senatsurteil vom 8. Februar 2000 - B 1 KR 11/99 R - BSGE 85, 271, 273 f = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 S 12 f mwN).
Gruß gretl
vielleicht beantwortet das hier Deine Frage..
hier ein BSG Urteil vom 08.02.2000 - B 1 K R 11/99 R; 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R
Versicherte haben nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht; die übrigen Alternativen dieser Vorschrift sind hier nicht einschlägig. Diese Grundvoraussetzung für den vom Kläger eingeklagten Anspruch ist erfüllt. Arbeitsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Arbeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann. Daß er möglicherweise eine andere Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben könnte, ist unerheblich. Gibt er nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt innegehabte Arbeitsstelle auf, ändert sich allerdings der rechtliche Maßstab insofern, als für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgebend sind, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist. Der Versicherte darf dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten "verwiesen" werden, wobei aber der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengelds eng zu ziehen ist. Handelt es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit um einen anerkannten Ausbildungsberuf, so scheidet eine Verweisung auf eine außerhalb dieses Berufs liegende Beschäftigung aus. Auch eine Verweisungstätigkeit innerhalb des Ausbildungsberufs muß, was die Art der Verrichtung, die körperlichen und geistigen Anforderungen, die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Höhe der Entlohnung angeht, mit der bisher verrichteten Arbeit im wesentlichen übereinstimmen, so daß der Versicherte sie ohne größere Umstellung und Einarbeitung ausführen kann. Dieselben Bedingungen gelten bei ungelernten Arbeiten, nur daß hier das Spektrum der zumutbaren Tätigkeiten deshalb größer ist, weil die Verweisung nicht durch die engen Grenzen eines Ausbildungsberufs eingeschränkt ist. Für die Beurteilung ist unerheblich, ob der Versicherte sich arbeitslos meldet und sein Einverständnis mit einer Vermittlung in einen anderen Beruf erklärt (zum Ganzen zuletzt Senatsurteil vom 8. Februar 2000 - B 1 KR 11/99 R - BSGE 85, 271, 273 f = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 S 12 f mwN).
Gruß gretl