SV-pflichtig angestellt u. EaGewBetrieb u. V+V = KK-Beitrag?

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

Moderatoren: Czauderna, Karsten

Antworten
Hagi
Beiträge: 3
Registriert: 21.09.2010, 14:33

SV-pflichtig angestellt u. EaGewBetrieb u. V+V = KK-Beitrag?

Beitrag von Hagi » 21.09.2010, 14:57

Ich bin freiwillig gesetzlich versichert, meine Kinder über mich auch. Meine Frau ist gesetzlich pflichtversichert und zahlt darauf den normalen Beitragssatz (hälftig der Arbeitgeber).

Nun kommen folgende Einkünfte für meine Frau aus Erbschaft dazu:

a) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung regelmäßig 500 EUR p.M.
b) Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Kommanditistenanteil ca. 5.000 EUR p.a. (jährlich in schwankende und ungewisser Höhe)
Bei DIESER Firma ist meine Frau auch UNSELBSTÄNDIG angestellt.

Fragen:
1.) Muss nun auf diese Einkünfte auch noch der normale Beitragssatz (auch Pflegeversicherung) gezahlt werden? Und dann natürlich komplett, da sich kein Arbeitgeber beteiligt?
2.) Gib es zusätzlich Folgen für Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung?

Bei den Krankenkassen gibt es niemanden der so eine Frage beantworten kann.

Herzlichen Dank!

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 21.09.2010, 18:41

Hallo,
solange der Status der Ehefrau "Arbeitnehmerin" ist, solange sind die sonstigen Einnahmen nicht beitragspflichtig zur Kranken, Renten-, Arbeitlosen- und Pflegeversicherung, ausgenommen hiervon wären lediglich Versorgungsbezüge, wenn vorhanden.
Gruss
Czauderna

Hagi
Beiträge: 3
Registriert: 21.09.2010, 14:33

Beitrag von Hagi » 23.09.2010, 09:31

Vielen Dank, eine so klare Antwort hatte ich gewünscht.

Ich hatte mir schon gedacht, dass das entscheidende der Arbeitnehmer-Status ist, und auf jeden Fall keine Selbständigkeit vorliegen darf im Sinne eines Geschäftsführenden Gesellschafters. Dies ist im vorliegenden Fall aber definitiv auszuschließen.

Können Sie mir noch die Gestzesgrundlage nennen, so dass ich mir das ncoh einmal durchlesen kann?

Einige private Krankenversicherer haben mir gesagt, daruf müssten auch Beiträge gezahlt werden, und zwar dann ja ohne Beteiligung eines Arbeitgebers und somit richtig teuer.

Also sollten wir uns alle ganz, ganz schnell bei ihnen privat versichern ...

VIELEN DANK

Lady Butterfly
Beiträge: 1363
Registriert: 21.03.2009, 22:52

Beitrag von Lady Butterfly » 23.09.2010, 11:29

Hallo
Nun kommen folgende Einkünfte für meine Frau aus Erbschaft dazu:

a) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung regelmäßig 500 EUR p.M.
b) Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Kommanditistenanteil ca. 5.000 EUR p.a. (jährlich in schwankende und ungewisser Höhe)
Bei DIESER Firma ist meine Frau auch UNSELBSTÄNDIG angestellt.
die Frage ist, wie du schon vermutet hast, ist deine Frau Arbeitnehmerin oder nicht? ich gehe davon aus, dass sie als Kommanditistin versicherungspflichtig bleibt, aber lass das zur Sicherheit nochmals von der Kasse überprüfen/bestätigen, falls noch nicht geschehen.

falls sie als Arbeitnehmering versicherungspflichtig bleibt, muss sie nach wie vor nur Beiträge aus ihrem Arbeitsentgelt zahlen, Rechtsgrundlage ist der § 226 SGB V http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__226.html
§ 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen.
(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.
(4) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 10 Satz 1 bis 5 und 8 des Sechsten Buches entsprechend.
Einige private Krankenversicherer haben mir gesagt, daruf müssten auch Beiträge gezahlt werden, und zwar dann ja ohne Beteiligung eines Arbeitgebers und somit richtig teuer.
das würde nur dann gelten, wenn deine Frau nicht mehr als Arbeitnehmerin gelten würde (weil sie durch ihren Geschäftsanteil als Selbständig gilt)

dann wären aus allen Einnahmen, die zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, Beiträge zu zahlen, maßgebliche Vorschrift wäre dann der § 240 SGB V http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/240.html

Aber auch dann ist noch lange nicht gesagt, dass die private Versicherung günstiger ist, als die gesetzliche - aber das ist wieder ein anderes Thema....

Gruß
Lady Butterfly

Antworten