Zwangsmitgliedschaft als Student in der GKV
Moderator: Czauderna
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Zwangsmitgliedschaft als Student in der GKV
Hallo liebe Forengemeinde,
ich habe eine Frage zur "Zwangsmitgliedschaft" in der GKV.
Bis März diesen Jahres war ich in der GKV familienversichert. Diese ist mit Ablauf des 25. Lebensjahrs ausgelaufen.
Ab April bestand für mich grundsätzlich eine Versicherungspflicht als Student. Jedoch habe ich mich nicht um eine Mitgliedschaft bei der GKV bemüht.
Zum 1.9. habe ich nunmehr eine Tätigkeit als sozialversicherungspflichtig beschäftigter aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt möchte ich nun wieder Mitglied einer GKV werden.
Die GKV meiner Wahl besteht jedoch darauf, mich für die Zeit vom 1.4. bis 31.8. als Student zwangszuversichern.
Daher meine Frage: Ist dies rechtlich zulässig?
Ist bin mir schon bewusst, dass für mich vom 1.4. bis 31.8. nach § 5 I Nr. 9 SGB V eine Versicherungspflicht bestand. Dieser Regelung lässt sich m.E. jedoch nur entnehmen, dass ich selbst verpflichtet bin, eine Mitgliedschaft in der GKV herbeizuführen und nicht, dass die GKV mich für diesen Zeitraum zwangsversichern kann.
Auch dem § 186 VII SGB V lässt sich m.E. nichts anderes entnehmen. Demnach beginnt eine studentische Mitgliedschaft zwar mit Beginn der Versicherungspflicht, d.h. am 1.4. Voraussetzung für das Eingerifen dieser Regelung, ist es jedoch, dass ich mich "als Student" versichern möchte. Hätte ich bspw. am 1.6. einen Mitgliedschaftsantrag für eine studentische Versicherung gestellt, wäre automatisch eine Versicherung bereits ab dem 1.4. zustande gekommen.
Ich jedoch möchte mich ab dem 1.9. als abhängig beschäftigter versichern. Ob zuvor eine gesetzliche Versicherung als Student bestanden hat, ist dann doch eigentlich irrelevant.
Daher meine Frage: Existiert eine Rechtsgrundlage, anhand derer mich meine GKV verpflichten kann, rückwirkend ein Versicherungsverhältns für die Zeit vm 1.4. bis zum 31.7. herbeizuführen?
Für die Antworten danke ich schon jetzt.
ich habe eine Frage zur "Zwangsmitgliedschaft" in der GKV.
Bis März diesen Jahres war ich in der GKV familienversichert. Diese ist mit Ablauf des 25. Lebensjahrs ausgelaufen.
Ab April bestand für mich grundsätzlich eine Versicherungspflicht als Student. Jedoch habe ich mich nicht um eine Mitgliedschaft bei der GKV bemüht.
Zum 1.9. habe ich nunmehr eine Tätigkeit als sozialversicherungspflichtig beschäftigter aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt möchte ich nun wieder Mitglied einer GKV werden.
Die GKV meiner Wahl besteht jedoch darauf, mich für die Zeit vom 1.4. bis 31.8. als Student zwangszuversichern.
Daher meine Frage: Ist dies rechtlich zulässig?
Ist bin mir schon bewusst, dass für mich vom 1.4. bis 31.8. nach § 5 I Nr. 9 SGB V eine Versicherungspflicht bestand. Dieser Regelung lässt sich m.E. jedoch nur entnehmen, dass ich selbst verpflichtet bin, eine Mitgliedschaft in der GKV herbeizuführen und nicht, dass die GKV mich für diesen Zeitraum zwangsversichern kann.
Auch dem § 186 VII SGB V lässt sich m.E. nichts anderes entnehmen. Demnach beginnt eine studentische Mitgliedschaft zwar mit Beginn der Versicherungspflicht, d.h. am 1.4. Voraussetzung für das Eingerifen dieser Regelung, ist es jedoch, dass ich mich "als Student" versichern möchte. Hätte ich bspw. am 1.6. einen Mitgliedschaftsantrag für eine studentische Versicherung gestellt, wäre automatisch eine Versicherung bereits ab dem 1.4. zustande gekommen.
Ich jedoch möchte mich ab dem 1.9. als abhängig beschäftigter versichern. Ob zuvor eine gesetzliche Versicherung als Student bestanden hat, ist dann doch eigentlich irrelevant.
Daher meine Frage: Existiert eine Rechtsgrundlage, anhand derer mich meine GKV verpflichten kann, rückwirkend ein Versicherungsverhältns für die Zeit vm 1.4. bis zum 31.7. herbeizuführen?
Für die Antworten danke ich schon jetzt.
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Re: Zwangsmitgliedschaft als Student in der GKV
Pflichtversicherung hin oder hir. Aus dem Gesetzt ergibt sich dies m.E. jedoch nicht (s.o.). Über den Vollzug der Vicherungspflicht trifft das Gesetz m.a.W. keine Aussage.student1234 hat geschrieben: Ist bin mir schon bewusst, dass für mich vom 1.4. bis 31.8. nach § 5 I Nr. 9 SGB V eine Versicherungspflicht bestand. Dieser Regelung lässt sich m.E. jedoch nur entnehmen, dass ich selbst verpflichtet bin, eine Mitgliedschaft in der GKV herbeizuführen und nicht, dass die GKV mich für diesen Zeitraum zwangsversichern kann.
Auch dem § 186 VII SGB V lässt sich m.E. nichts anderes entnehmen. Demnach beginnt eine studentische Mitgliedschaft zwar mit Beginn der Versicherungspflicht, d.h. am 1.4. Voraussetzung für das Eingerifen dieser Regelung, ist es jedoch, dass ich mich "als Student" versichern möchte. Hätte ich bspw. am 1.6. einen Mitgliedschaftsantrag für eine studentische Versicherung gestellt, wäre automatisch eine Versicherung bereits ab dem 1.4. zustande gekommen.
Ich jedoch möchte mich ab dem 1.9. als abhängig beschäftigter versichern. Ob zuvor eine gesetzliche Versicherung als Student bestanden hat, ist dann doch eigentlich irrelevant.
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Mir scheint, es weht mal wieder ein leichter Windhauch durch's Forum....
Wenn es hart auf hart kommt, hat die KK wohl tatsächlich keine Möglichkeit, die Pflichtversicherung als Student ohne Mitwirkung des Versicherten durchzuführen.
Sie hat allerdings auch keine Möglichkeit, ohne Kündigungsbestätigung oder Nachweis einer vorherigen PKV eine Versicherung ab 01.09.10 durchzuführen. Der Arbeitgeber bekommt keine Mitgliedsbescheinigung, kann den Versicherten nicht anmelden usw. usf. Wenn es dir das wert ist, um mit einem juristischen Winkelzug um die paar Monate Beitrag zu kommen, nur zu. Macht bestimmt einen super Eindruck beim neuen Arbeitgeber .
Wenn es hart auf hart kommt, hat die KK wohl tatsächlich keine Möglichkeit, die Pflichtversicherung als Student ohne Mitwirkung des Versicherten durchzuführen.
Sie hat allerdings auch keine Möglichkeit, ohne Kündigungsbestätigung oder Nachweis einer vorherigen PKV eine Versicherung ab 01.09.10 durchzuführen. Der Arbeitgeber bekommt keine Mitgliedsbescheinigung, kann den Versicherten nicht anmelden usw. usf. Wenn es dir das wert ist, um mit einem juristischen Winkelzug um die paar Monate Beitrag zu kommen, nur zu. Macht bestimmt einen super Eindruck beim neuen Arbeitgeber .
Hier ein Auszug aus dem Rundschreiben vom 20.03.2007 zum entsprechenden Gesetzestext:
"Nach dem zum 01.04.2007 in Kraft tretenden § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V besteht eine Versicherungspflicht für Personen, die keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V). Des Weiteren besteht Versicherungspflicht für Personen ohne Anspruch
auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, die (bisher) nicht in Deutschland gesetzlich oder privat krankenversichert waren und dem Grunde nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V).
Für die Feststellung, ob zuletzt eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung oder keine von diesen Absicherungen im Krankheitsfall bestanden hat, haben die Krankenkassen alle ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen.
Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gilt gemäß § 3 Nr. 2 SGB IV für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs haben. "
Die Kasse ist also verpflichtet die vorherige Versicherung zu prüfen und sofern keine Versicherung nachgewiesen werden kann, ist die Versicherung nachträglich durchzuführen. Hoffe dass dies nun nachvollziehbarer ist.
"Nach dem zum 01.04.2007 in Kraft tretenden § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V besteht eine Versicherungspflicht für Personen, die keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V). Des Weiteren besteht Versicherungspflicht für Personen ohne Anspruch
auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, die (bisher) nicht in Deutschland gesetzlich oder privat krankenversichert waren und dem Grunde nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V).
Für die Feststellung, ob zuletzt eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung oder keine von diesen Absicherungen im Krankheitsfall bestanden hat, haben die Krankenkassen alle ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen.
Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gilt gemäß § 3 Nr. 2 SGB IV für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs haben. "
Die Kasse ist also verpflichtet die vorherige Versicherung zu prüfen und sofern keine Versicherung nachgewiesen werden kann, ist die Versicherung nachträglich durchzuführen. Hoffe dass dies nun nachvollziehbarer ist.
@SaschaD
Du hast ja unrecht, nur ist Dir danach min. 1 spielentscheidendes Gerichtsurteil entgangen...
Eine "böse" Gegenfrage habe ich allerdings:
Wie viele "ehemalige" Versicherte werden denn zu Euch tagtäglich von einer anderen Krankenkasse geschickt?
Bzw. wer von Euch kennt denn die letzten Änderungen im KKwahlrecht?
(Stichwort: Unterbrech.... usw.)
@Student1234
Eine rechtzeitige Mitteilung Deiner KK an Deine Uni hätte vielleicht schon eher für eine dementsprechende Wendung gesorgt (Stichwort: Meldeverfahren bzw. Meldungen der KK).
Du hast ja unrecht, nur ist Dir danach min. 1 spielentscheidendes Gerichtsurteil entgangen...
Eine "böse" Gegenfrage habe ich allerdings:
Wie viele "ehemalige" Versicherte werden denn zu Euch tagtäglich von einer anderen Krankenkasse geschickt?
Bzw. wer von Euch kennt denn die letzten Änderungen im KKwahlrecht?
(Stichwort: Unterbrech.... usw.)
@Student1234
Eine rechtzeitige Mitteilung Deiner KK an Deine Uni hätte vielleicht schon eher für eine dementsprechende Wendung gesorgt (Stichwort: Meldeverfahren bzw. Meldungen der KK).
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Danke für die Antworten.
Welche Verbindlichkeit diesem Rundschreiben zukommt, ist m.E. doch sehr zweifelhaft. Entscheidend ist allein, ob eine gesetzliche Grundlage für die Begründung einer Zwangsmitgliedschaft besteht. Nur dann kann eine solche auch erwirkt werden.
Bei § 5 SGB V handelt es sich lediglich um eine Norm, die die Verpflichtung , eine Krankenversicherungsmitgliedschaft herzustellen, begründet. Zur Durchsetzung oder Vollstreckung dieser Pflicht enthält § 5 SGB V jedoch keine Regelung.
Daher nochmals meine Frage: Exsistiert eine Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Mitgliedschaft zwangsweise hergestellt werden kann?
Welche Verbindlichkeit diesem Rundschreiben zukommt, ist m.E. doch sehr zweifelhaft. Entscheidend ist allein, ob eine gesetzliche Grundlage für die Begründung einer Zwangsmitgliedschaft besteht. Nur dann kann eine solche auch erwirkt werden.
Bei § 5 SGB V handelt es sich lediglich um eine Norm, die die Verpflichtung , eine Krankenversicherungsmitgliedschaft herzustellen, begründet. Zur Durchsetzung oder Vollstreckung dieser Pflicht enthält § 5 SGB V jedoch keine Regelung.
Daher nochmals meine Frage: Exsistiert eine Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Mitgliedschaft zwangsweise hergestellt werden kann?
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Ich frage mich eher, welche KK es sich noch leisten kann, dies ohne Nachweise zu machen... vielleicht die mit einer laschen Landesaufsicht?VolonMRX hat geschrieben: Bzw. wer von Euch kennt denn die letzten Änderungen im KKwahlrecht?
(Stichwort: Unterbrech.... usw.)
Ich mutmaße sowieso, dass hier ein windiges Hintertürchen gesucht wird, um den bösen Krankenkassen mal wieder eins auszuwischen und den Studenten Tipps zu geben, wie sie kurz vor dem Examen Geld sparen können. Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass eine Krankenkasse nicht von sich aus nach Ende der FV nachhakt. Und wenn nicht, dann hat es bestimmt einen Grund. Das sollte dann auch die neu aufnehmende Krankenkasse bedenken, bevor sie irgendwas Unkorrektes macht.VolonMRX hat geschrieben: @Student1234
Eine rechtzeitige Mitteilung Deiner KK an Deine Uni hätte vielleicht schon eher für eine dementsprechende Wendung gesorgt (Stichwort: Meldeverfahren bzw. Meldungen der KK).
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Nicht dass ich wüsste. Aber wie geschrieben, ab 01.09.2010 wird es dann schwierig mit einer Krankenkasse. Denn da stellt sich immer die Frage nach der Vorversicherung.student1234 hat geschrieben: Daher nochmals meine Frage: Exsistiert eine Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Mitgliedschaft zwangsweise hergestellt werden kann?
Re: Zwangsmitgliedschaft als Student in der GKV
für mich hört sich das so an, als hättest du damals ziemlich genau gewusst, dass deine Familienversicherung beendet und du dich versichern musst. du aber absichtlich keinen Antrag gestellt hast auf eine studentische Versicherung. hat also nichts mit "hab ich nicht gewusst" zu tun und ist somit Vorsatz. wenn ich deine Krankenkasse wäre, dann hätte ich dich auch in eine Zwangsmitgliedschaft gesteckt.student1234 hat geschrieben:Bis März diesen Jahres war ich in der GKV familienversichert. Diese ist mit Ablauf des 25. Lebensjahrs ausgelaufen.
Ab April bestand für mich grundsätzlich eine Versicherungspflicht als Student. Jedoch habe ich mich nicht um eine Mitgliedschaft bei der GKV bemüht.
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Hallo Student1234,
im Sozialgesetzt bedeutet Versicherungspflicht, dass die Versicherung kraft Gesetztes eintritt, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Auf den Willen des Versicherten kommt es somit nicht an. Mit dem Tag nach Ende eines anderweitigen Versicherungsschutzes, bei Dir also das Ende der Familienversicherung durch Vollendung des 25. LJ, trat diese Versicherung also ein, weil Du als ordentlich Studierender an einer Hochschule eingeschrieben warst. Es hat zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nur keiner "gemerkt".
Die genannten Rechtsvorschriften sind übrigens schon die richtigen. Es fehlt zur Vervollständigung noch der § 5 Abs. 7 SGB V, der den Vorrang der Familienversicherung regelt.
Die Krankenkasse handelt also korrekt.
Gruß
lachhaltmal
im Sozialgesetzt bedeutet Versicherungspflicht, dass die Versicherung kraft Gesetztes eintritt, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Auf den Willen des Versicherten kommt es somit nicht an. Mit dem Tag nach Ende eines anderweitigen Versicherungsschutzes, bei Dir also das Ende der Familienversicherung durch Vollendung des 25. LJ, trat diese Versicherung also ein, weil Du als ordentlich Studierender an einer Hochschule eingeschrieben warst. Es hat zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nur keiner "gemerkt".
Die genannten Rechtsvorschriften sind übrigens schon die richtigen. Es fehlt zur Vervollständigung noch der § 5 Abs. 7 SGB V, der den Vorrang der Familienversicherung regelt.
Die Krankenkasse handelt also korrekt.
Gruß
lachhaltmal
@GerneKrankenVersichert
Das denke ich auch, deswegen werde ich mich auch schwer hüten mehr Details dazu hier zu veröffentlichen bzw. irgendwelche "Anleitungen" zu veröffentlichen. Es wäre eine Meldung an die Uni gegangen (nach entsprechenden Anschreiben natürlich)..."Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen" und dann hätte man gesehen was passiert (okay, käme vielleicht noch auf die Uni an).
Der erste Passus bezog sich auf Sommer 2009, einige Mitarbeiter werden wissen was ich damit meine.
Das denke ich auch, deswegen werde ich mich auch schwer hüten mehr Details dazu hier zu veröffentlichen bzw. irgendwelche "Anleitungen" zu veröffentlichen. Es wäre eine Meldung an die Uni gegangen (nach entsprechenden Anschreiben natürlich)..."Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen" und dann hätte man gesehen was passiert (okay, käme vielleicht noch auf die Uni an).
Der erste Passus bezog sich auf Sommer 2009, einige Mitarbeiter werden wissen was ich damit meine.