Hallo Zusammen!
Ich hoffe, Ihr könnt mir hier weiterhelfen .... denn ich weiß nicht mehr weiter
Folgende Konstellation:
Ich war bzw. bin selbstständig und rutschte durch einen unverschuldeten Autounfall erst in die Grundsicherung nach SGB XII (Sozialhilfe) und dann abgeschoben nach ALG II (Hartz IV).
Das Sozialamt hat meine gesamten Beiträge zur freiwilligen KV gezahlt.
Jetzt, nachdem ich bei ALG II gelandet bin, hat mich die ARGE pflichtversichert! Teil-Widerspruch ist eingelegt.
Ich möchte aber freiwillig versichert bleiben, da ich seit ein paar Wochen wieder unfallbedingt AU bin und Anspruch auf Krankengeld hätte.
Dies wird mir aber verwehrt, da mich die ARGE ohne mein Wissen pflichtversichert hat.
Jetzt gibt es doch diesen § 8 SGB V, der besagt, dass ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen kann, wenn ich versicherungspflichtig werde.
Soweit so gut - jetzt sagt aber meine KK, dass dies nicht geht, weil ich gesetzlich versichert war!
Ich war aber FREIWILLIG als hauptberuflich Selbstständige versichert!
Ich steh ein wenig auf´m Schlauch ..... gilt man als freiwillig Versicherter als gesetzlich versichert?
Ich verstehe es nicht!
Ich würde doch durch Bezug von Krankengeld wieder weg kommen vom ALG II-Bezug!!!!
Kann mich Jemand hier von den schlauen Köpfen evtl. aufklären?
Bin echt ratlos und weiß wirklich nicht weiter!
Vielen lieben Dank,
HB
Befreiiung von Pflichtversicherung bei ALG II
Moderator: Czauderna
als freiwillig versichertes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist man natürlich gesetzlich versichert.
Ich erlebe immer wieder, dass die freiwillige Versicherterten meinen, sie wären "privat versichert". Sind sie aber nicht.
Habe mir gerade auch mal den § 8 SGB V angesehen. Dort sehe ich zudem keine Möglichkeit einer Befreiung, wenn durch ALG II-Bezug Versicherungspflicht eintritt.
Ich erlebe immer wieder, dass die freiwillige Versicherterten meinen, sie wären "privat versichert". Sind sie aber nicht.
Habe mir gerade auch mal den § 8 SGB V angesehen. Dort sehe ich zudem keine Möglichkeit einer Befreiung, wenn durch ALG II-Bezug Versicherungspflicht eintritt.
oh, ich wußte nicht, dass man hier nicht grüßt - wird nicht wieder vorkommen!
Ich bin mir schon bewußt, dass ich nicht privat versichert bin ....
Und dennoch sagt der §§ aus, dass man sich von der Versicherungspflicht befreien lassen kann, wenn man versicherungspflichtig wird.
Da ich hauptberuflich selbstständig tätig war bzw. bin und nur ALG II beantragen musste, weil ich anfangs (ausserhalb der AU) nicht sofort wieder meine vollen Einnahmen erlangt hätte. Demzufolge den ALG II-Bezug "nur" als Zuschuss erhalten habe.
Ich bin mir schon bewußt, dass ich nicht privat versichert bin ....
Und dennoch sagt der §§ aus, dass man sich von der Versicherungspflicht befreien lassen kann, wenn man versicherungspflichtig wird.
Da ich hauptberuflich selbstständig tätig war bzw. bin und nur ALG II beantragen musste, weil ich anfangs (ausserhalb der AU) nicht sofort wieder meine vollen Einnahmen erlangt hätte. Demzufolge den ALG II-Bezug "nur" als Zuschuss erhalten habe.
mal abgesehen, ob die Voraussetzungen jetzt gegeben sind oder nicht: sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen bedeutet, sich aus dem GKV-System zu verabschieden und in die PKV zu wechseln.
ist ein Selbständiger im ALG2-Bezug ist der ALG2-Bezug und damit die Pflichtversicherung als vorrangig vor einer freiwilligen Versicherung zu werten und durchzuführen.
ist ein Selbständiger im ALG2-Bezug ist der ALG2-Bezug und damit die Pflichtversicherung als vorrangig vor einer freiwilligen Versicherung zu werten und durchzuführen.
Hallo,
im § 8 SGB V war früher eine Befreiungsmöglichkeit für Bezieher von Arbeitslosengeld II. Zum 01.01.2009 gab es eine Änderung:
seitdem sind Bezieher von Arbeitslosengeld, nur versicherungspflichtig in der GKV, wenn direkt vor dem Leistungsbezug keine PKV bestand.
Die Regelung in § 8 ist dann in diesem Zusammenhang gestrichen worden:
- wer PKV versichert war, bleibt bei Bezug von Arbeitslosengeld II in der PKV
- wer GKV versichert war, bleibt in der GKV (und hat keine Befreiungsmöglichkeit)
Gruß
RHW
im § 8 SGB V war früher eine Befreiungsmöglichkeit für Bezieher von Arbeitslosengeld II. Zum 01.01.2009 gab es eine Änderung:
seitdem sind Bezieher von Arbeitslosengeld, nur versicherungspflichtig in der GKV, wenn direkt vor dem Leistungsbezug keine PKV bestand.
Die Regelung in § 8 ist dann in diesem Zusammenhang gestrichen worden:
- wer PKV versichert war, bleibt bei Bezug von Arbeitslosengeld II in der PKV
- wer GKV versichert war, bleibt in der GKV (und hat keine Befreiungsmöglichkeit)
Gruß
RHW