Krankenkasse streicht Krankengeld
Moderator: Czauderna
Krankenkasse streicht Krankengeld
Hallo,
ich bin neu hier und finde Euer Forum sehr interessant.
Ich habe ein ganz großes Problem mit meiner KK.
Ich bin während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses AU geworden.
Hatte eine med. Reha von der DRV genehmigt bekommen und diese auch leider ohne Erfolg absolviert.
Bin aus der Reha weiterhin als AU- für meine bisherig ausgeübte Tätigkeit entlassen worden.
Habe einen Antrag auf EM-Rente gestellt und bin immer durchgehend AU, seit Aug. vorigen Jahres. Nach den 6 Wo bekam ich Krankengeld von der Krankenkasse.
Soweit sogut.
Im März diesen Jahres wurde ich von meiner KK aufgefordert einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Ich wurde darauf hingewiesen das ich innerhalb der 10 Wo den Antrag und ein Gutachten meines behandelnden Facharztes einreichen muss, sonst wird mein Krankengeld gestrichen und auch die beitragsfreie Mitgliedschaft beendet.
Ich wurde von einer Mitarbeiterin der KK am Telefon mit falschen Versprechungen und Aussagen dazu gebracht diesen Antrag zu stellen. Obwohl ich Ihr versicherte, auf Grund meiner psychischen und physischen Erkrankungen keine Teilhabe in Anspruch nehmen zu können. Aus diesem Grund hab ich ja auch einen EM.Antrag gestellt.
Auch sagte ich Ihr, das ich das Gutachten erst nachreichen kann, da der früheste Termin bei meinem Facharzt erst Ende diesen Monats ist (also nach Ablauf der 10 Wo)..All das hab ich Ihr auch schriftlich mitgeteilt.
Auch hat meine Anwältin einen Brief dorthin gefaxt und die Fakten noch einmal bestätigt. Ich wurde aufgefordert mich mit der Argentur f. Arbeit in Verbindung zu setzen und die Sachlage zu klären. Das hatte ich auch getan und man sagte mir, das ich solange ich in AU bin nicht in den Zuständigkeitsbreich der AfA falle.
All das hab ich meiner KK mit geteilt.
Jetzt bekomme ich einen Brief von einer Mitarbeiterin der KK, das wegen angeblicher fehlender Mitwirkungspflicht mein Krankengeld nicht mehr gezahlt werden würde..
Ich bin sehr geschockt darüber und frage jetzt mal hier..
Ist das RECHTENS???
Danke für die Rückantworten..
Gruß gretl
ich bin neu hier und finde Euer Forum sehr interessant.
Ich habe ein ganz großes Problem mit meiner KK.
Ich bin während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses AU geworden.
Hatte eine med. Reha von der DRV genehmigt bekommen und diese auch leider ohne Erfolg absolviert.
Bin aus der Reha weiterhin als AU- für meine bisherig ausgeübte Tätigkeit entlassen worden.
Habe einen Antrag auf EM-Rente gestellt und bin immer durchgehend AU, seit Aug. vorigen Jahres. Nach den 6 Wo bekam ich Krankengeld von der Krankenkasse.
Soweit sogut.
Im März diesen Jahres wurde ich von meiner KK aufgefordert einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Ich wurde darauf hingewiesen das ich innerhalb der 10 Wo den Antrag und ein Gutachten meines behandelnden Facharztes einreichen muss, sonst wird mein Krankengeld gestrichen und auch die beitragsfreie Mitgliedschaft beendet.
Ich wurde von einer Mitarbeiterin der KK am Telefon mit falschen Versprechungen und Aussagen dazu gebracht diesen Antrag zu stellen. Obwohl ich Ihr versicherte, auf Grund meiner psychischen und physischen Erkrankungen keine Teilhabe in Anspruch nehmen zu können. Aus diesem Grund hab ich ja auch einen EM.Antrag gestellt.
Auch sagte ich Ihr, das ich das Gutachten erst nachreichen kann, da der früheste Termin bei meinem Facharzt erst Ende diesen Monats ist (also nach Ablauf der 10 Wo)..All das hab ich Ihr auch schriftlich mitgeteilt.
Auch hat meine Anwältin einen Brief dorthin gefaxt und die Fakten noch einmal bestätigt. Ich wurde aufgefordert mich mit der Argentur f. Arbeit in Verbindung zu setzen und die Sachlage zu klären. Das hatte ich auch getan und man sagte mir, das ich solange ich in AU bin nicht in den Zuständigkeitsbreich der AfA falle.
All das hab ich meiner KK mit geteilt.
Jetzt bekomme ich einen Brief von einer Mitarbeiterin der KK, das wegen angeblicher fehlender Mitwirkungspflicht mein Krankengeld nicht mehr gezahlt werden würde..
Ich bin sehr geschockt darüber und frage jetzt mal hier..
Ist das RECHTENS???
Danke für die Rückantworten..
Gruß gretl
Teilhabe am Arbeitsleben umfaßt:
( §§ 33 - 38, 40 SGB IX)
insbesondere
•Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, einschließlich Leistungen zur Beratung, Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen (auch Teilzeitarbeitsplatzes; Kraftfahrzeughilfe, Integrationsfachdienste),
•Berufsvorbereitung, einschließlich der wegen einer Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
•berufliche Anpassung und Weiterbildung, einschließlich eines dafür erforderlichen Schulabschlusses,
•berufliche Ausbildung incl. zeitlich nicht überwiegender schulischer Leistungen,
•Überbrückungsgeld,
•sonstiger Hilfen zur Förderung der teilhabe am Arbeitsleben , um eine angemessene Beschäftigung oder Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erhalten,
•berufliche Eignung und/oder Arbeitserprobung
•Leistungen für notwendige Praktika,
•Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz,
•Kosten für Hilfsmittel, technische Arbeitshilfen,
•Kosten für Beschaffung oder Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung, vgl. Wohnungskosten,
•Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen,
•Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX),
u.a. für dauerhafte berufliche Eingliederung, Aus- oder Weiterbildung im Betrieb.
bei bestehneder gesundheitlicher Eignung. Stellt sich nur die fRage bist du geeignet oder nicht. Wegen fehlender Mitwirkung kann das Krankengeld verweigert werden.
Ich geh mal davon aus das im Oktober das Krankengeld ausläuft?
( §§ 33 - 38, 40 SGB IX)
insbesondere
•Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, einschließlich Leistungen zur Beratung, Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen (auch Teilzeitarbeitsplatzes; Kraftfahrzeughilfe, Integrationsfachdienste),
•Berufsvorbereitung, einschließlich der wegen einer Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
•berufliche Anpassung und Weiterbildung, einschließlich eines dafür erforderlichen Schulabschlusses,
•berufliche Ausbildung incl. zeitlich nicht überwiegender schulischer Leistungen,
•Überbrückungsgeld,
•sonstiger Hilfen zur Förderung der teilhabe am Arbeitsleben , um eine angemessene Beschäftigung oder Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erhalten,
•berufliche Eignung und/oder Arbeitserprobung
•Leistungen für notwendige Praktika,
•Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz,
•Kosten für Hilfsmittel, technische Arbeitshilfen,
•Kosten für Beschaffung oder Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung, vgl. Wohnungskosten,
•Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen,
•Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX),
u.a. für dauerhafte berufliche Eingliederung, Aus- oder Weiterbildung im Betrieb.
bei bestehneder gesundheitlicher Eignung. Stellt sich nur die fRage bist du geeignet oder nicht. Wegen fehlender Mitwirkung kann das Krankengeld verweigert werden.
Ich geh mal davon aus das im Oktober das Krankengeld ausläuft?
D§ 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
(1) 1Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. 2Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.
(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente oder Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte bei Vollendung des 65. Lebensjahres, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.
(3) 1Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. 2Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.
Das heißt denn also du solltest eine Umschulung machen müssen, sofern du dazu physisch und phsychisch dazu in der Lage bist.
Vergl.
TOP 5 Aufforderung zum Antrag auf Rehabilitation nach § 51 Abs. 1 SGB V - Nachschieben einer Aufforderung
Sachstand
Nach § 51 Abs. 1 SGB V kann die Krankenkassen Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation zu stellen haben. Wird der Antrag innerhalb der Frist nicht gestellt, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist; bei späterer Antragstellung lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf (§ 51 Abs. 3 SGB V).
Nach gefestigter Rechtsprechung sind Versicherte nach einer Aufforderung nach § 51 SGB V in ihrer Dispositionsfreiheit gegenüber dem Rentenversicherungsträger beschränkt. Sie können z. B. nicht mehr ohne Zustimmung der Krankenkassen der Umdeutung eines Antrags auf Leistungen zur Rehabilitation in einen Rentenantrag nach § 116 SGB VI widersprechen.
Mit Urteil vom 9. August 1995 - 13 RJ 43/94 - hat das Bundessozialgericht es für zulässig erklärt, dass die Krankenkassen durch Nachschieben einer Aufforderung nach § 51 SGB V das Dispositionsrecht des Versicherten auch dann beschränken können, wenn dieser bereits von sich aus ohne eine Aufforderung nach § 51 SGB V einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation gestellt hat. Diese Rechtsauffassung hat das Bundessozialgericht mit einem weiteren Urteil vom 1. September 1999 - B 13 RJ 49/89 - bestätigt.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen hatten sich in ihrer Besprechung zum Leistungsrecht am 13./14. September 2000 auf einen Mustertext für ein entsprechendes Anschreiben an betroffene Versicherte verständigt. Ziel war es, diesen Mustertext mit den Spitzenverbänden der Rentenversicherungsträger abzustimmen. Dieser Abstimmungsversuch ist allerdings in der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen mit den Spitzenverbänden der Rentenversicherungsträger am 26. Oktober 2000 in Siegburg gescheitert. Die Spitzenverbände der Rentenversicherungsträger sind trotz der erwähnten Entscheidungen des BSG weiterhin der Auffassung, dass das Nachschieben einer Aufforderung nach § 51 SGB V nicht zulässig ist.
(1) 1Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. 2Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.
(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente oder Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte bei Vollendung des 65. Lebensjahres, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.
(3) 1Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. 2Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.
Das heißt denn also du solltest eine Umschulung machen müssen, sofern du dazu physisch und phsychisch dazu in der Lage bist.
Vergl.
TOP 5 Aufforderung zum Antrag auf Rehabilitation nach § 51 Abs. 1 SGB V - Nachschieben einer Aufforderung
Sachstand
Nach § 51 Abs. 1 SGB V kann die Krankenkassen Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation zu stellen haben. Wird der Antrag innerhalb der Frist nicht gestellt, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist; bei späterer Antragstellung lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf (§ 51 Abs. 3 SGB V).
Nach gefestigter Rechtsprechung sind Versicherte nach einer Aufforderung nach § 51 SGB V in ihrer Dispositionsfreiheit gegenüber dem Rentenversicherungsträger beschränkt. Sie können z. B. nicht mehr ohne Zustimmung der Krankenkassen der Umdeutung eines Antrags auf Leistungen zur Rehabilitation in einen Rentenantrag nach § 116 SGB VI widersprechen.
Mit Urteil vom 9. August 1995 - 13 RJ 43/94 - hat das Bundessozialgericht es für zulässig erklärt, dass die Krankenkassen durch Nachschieben einer Aufforderung nach § 51 SGB V das Dispositionsrecht des Versicherten auch dann beschränken können, wenn dieser bereits von sich aus ohne eine Aufforderung nach § 51 SGB V einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation gestellt hat. Diese Rechtsauffassung hat das Bundessozialgericht mit einem weiteren Urteil vom 1. September 1999 - B 13 RJ 49/89 - bestätigt.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen hatten sich in ihrer Besprechung zum Leistungsrecht am 13./14. September 2000 auf einen Mustertext für ein entsprechendes Anschreiben an betroffene Versicherte verständigt. Ziel war es, diesen Mustertext mit den Spitzenverbänden der Rentenversicherungsträger abzustimmen. Dieser Abstimmungsversuch ist allerdings in der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen mit den Spitzenverbänden der Rentenversicherungsträger am 26. Oktober 2000 in Siegburg gescheitert. Die Spitzenverbände der Rentenversicherungsträger sind trotz der erwähnten Entscheidungen des BSG weiterhin der Auffassung, dass das Nachschieben einer Aufforderung nach § 51 SGB V nicht zulässig ist.
Danke für die Gesetze welche Ihr mir rein gesetzt habt.
Ich bin mit dem Juristenkram leider nicht so vertraut.
Ich habe einen Erwerbsminderungsrentenantrag gestellt! Krankengeldbezug der KK erst 7 Monate. Ich bin meiner Mitwirkungspflicht nach gekommen, habe die Leistungen auf Teilhabe gestellt, da ich ja keine andere Wahl hatte.
Aber ich bin immer noch AU!!
Der MDK der KK hat mich nach Aktenlage als noch immer erheblich erwerbsgemindert bzw gefährdet eingestuft.
Was ich an der ganzen Sache nicht kapiere ist, wenn ich einen EM-Antrag laufen habe aber gleichlaufend einen Antrag auf Leistungen, widerspricht sich das nicht?
Außerdem hat eine Sachbearbeiterin mich als wieder Arbeitsfähig befunden.
Seitwann kann eine Sachbearbeiterin einer KK sich über den behandelnden Arzt stellen und sagen ich wäre wieder gesund..Wunderheilung?
Ich bin weiterhin AU..mein Arzt hats bestätigt..
Ich bin mit dem Juristenkram leider nicht so vertraut.
Ich habe einen Erwerbsminderungsrentenantrag gestellt! Krankengeldbezug der KK erst 7 Monate. Ich bin meiner Mitwirkungspflicht nach gekommen, habe die Leistungen auf Teilhabe gestellt, da ich ja keine andere Wahl hatte.
Aber ich bin immer noch AU!!
Der MDK der KK hat mich nach Aktenlage als noch immer erheblich erwerbsgemindert bzw gefährdet eingestuft.
Was ich an der ganzen Sache nicht kapiere ist, wenn ich einen EM-Antrag laufen habe aber gleichlaufend einen Antrag auf Leistungen, widerspricht sich das nicht?
Außerdem hat eine Sachbearbeiterin mich als wieder Arbeitsfähig befunden.
Seitwann kann eine Sachbearbeiterin einer KK sich über den behandelnden Arzt stellen und sagen ich wäre wieder gesund..Wunderheilung?
Ich bin weiterhin AU..mein Arzt hats bestätigt..
Hallo,
Eine mögliche sinnvolle Erklärung: die KK vermutet, dass der Rentenantrag von der Rentenversicherung in einen Antrag auf Teilhabe umgedeutet werden wird. Die RV benötigt hierfür weitere Angaben. Die Aufforderung der KK erfolgte nur zur Beschleunigung des Verfahrens. M.E. kann man der KK rechtlich in diesem Punkt aufgrund § 51 SGB V kein Fehlverhalten vorwerfen.
Wenn es keine MDK-Aussage gibt, auf Krankengeldzahlung bestehen.
Wenn es eine MDK-Aussage gibt, am besten mit dem behandelnden Arzt besprechen.
Gruß
RHW
Beide Anträge zu stellen (bzw. dazu aufgefordert zu werden, einen 2. Antrag zu stellen) ist wirklich ungewöhnlich.Was ich an der ganzen Sache nicht kapiere ist, wenn ich einen EM-Antrag laufen habe aber gleichlaufend einen Antrag auf Leistungen, widerspricht sich das nicht?
Eine mögliche sinnvolle Erklärung: die KK vermutet, dass der Rentenantrag von der Rentenversicherung in einen Antrag auf Teilhabe umgedeutet werden wird. Die RV benötigt hierfür weitere Angaben. Die Aufforderung der KK erfolgte nur zur Beschleunigung des Verfahrens. M.E. kann man der KK rechtlich in diesem Punkt aufgrund § 51 SGB V kein Fehlverhalten vorwerfen.
Die Entscheidung "arbeitsfähig" oder "arbeitsunfähig" kann nur ein Arzt treffen. Am sinnvollsten ist es, von der KK eine Kopie einer entsprechenden MDK-Aussage anzufordern (telefonisch oder schriftlich mit Fristsetzung).Außerdem hat eine Sachbearbeiterin mich als wieder arbeitsfähig befunden.
Seit wann kann eine Sachbearbeiterin einer KK sich über den behandelnden Arzt stellen und sagen ich wäre wieder gesund..Wunderheilung?
Ich bin weiterhin AU..mein Arzt hat´s bestätigt..
Wenn es keine MDK-Aussage gibt, auf Krankengeldzahlung bestehen.
Wenn es eine MDK-Aussage gibt, am besten mit dem behandelnden Arzt besprechen.
Gruß
RHW
Ja das sehe ich genauso.Beide Anträge zu stellen (bzw. dazu aufgefordert zu werden, einen 2. Antrag zu stellen) ist wirklich ungewöhnlich
Verstehe ich das richtig ein EM-Antrag kann in einen Antrag auf Teilhabe umgedeutet werden?..Hab ich noch nie etwas von gehört..
Bisher gibt es 2 Briefe von der KK.Wenn es keine MDK-Aussage gibt, auf Krankengeldzahlung bestehen.
Wenn es eine MDK-Aussage gibt, am besten mit dem behandelnden Arzt besprechen.
In dem ersten wo ich aufgefordert werde diesen Antrag zu stellen steht die Aussage das der MDK nach Aktenlage entschieden hat, ich wäre erheblich erwerbsgemindert bzw, gefährdet.
Im zweiten Brief werfens mir vor nach § 48 SGB X wieder Arbeitsfähig zu sein..(das ist aber KEINE Aussage des MDK, sondern einer Sachbearbeiterin)
Das alles erschließt sich mir wirklich nicht..sehr ominös..
Hallo,
vielleicht ab Seite 15 interessant!?
deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/03__rente/reha__und__rente__schwerbehinderte__menschen,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/reha_und_rente_schwerbehinderte_menschen
Gruß
RHW
vielleicht ab Seite 15 interessant!?
deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/03__rente/reha__und__rente__schwerbehinderte__menschen,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/reha_und_rente_schwerbehinderte_menschen
Gruß
RHW
Danke RHW.. ich hab mich in den vergangenen Monaten so viel mit diesem Thema befasst, das mir der Schädel brummt..
Ich hab denen erklärt das ich dazu nicht in der Lage bin...weder aus Psych. noch Phys. Sicht..sonst hätte ich ja auch kaum den EM-Antrag gestellt ..
Naja, schaun wir mal..
Wenn ich dann irgendwann in der Kiste liege, brauche ich womöglich auch noch Erklärungen dafür?..
Gruß Gretl
Ich hab denen erklärt das ich dazu nicht in der Lage bin...weder aus Psych. noch Phys. Sicht..sonst hätte ich ja auch kaum den EM-Antrag gestellt ..
Naja, schaun wir mal..
Wenn ich dann irgendwann in der Kiste liege, brauche ich womöglich auch noch Erklärungen dafür?..
Gruß Gretl
Hallo,
wenn ich das richtig verstanden habe dann läuft der Antrag auf erwerbsminderungasrente noch, d.h. es ist noch keine Entscheidung getroffen worden. Wenn ich es weiterhin richtig verstanden habe wurde der Betroffene seinerzeit ausfgefordert einen Antrag auf Reha zu stellen welche erfolglos verlief und daraufhin wurde der Rentenantrag nachgeschoben.
Ich frage mich ernsthaft wieso die Kasse nun erneut eine Aufforderung verschickt obwohl über den Rentenatrag noch nicht entschieden wurde.
Diese Konstellation habe ich noch nicht erlebt (das will zwar nix heissen, wundert mich aber trotzdem).
Ich würde das nur verstehen wenn der RV-Träger eine Entscheidung getroffen hätte (Umdeutung oder Ablehnung ??).
Gruß
Czauderna
wenn ich das richtig verstanden habe dann läuft der Antrag auf erwerbsminderungasrente noch, d.h. es ist noch keine Entscheidung getroffen worden. Wenn ich es weiterhin richtig verstanden habe wurde der Betroffene seinerzeit ausfgefordert einen Antrag auf Reha zu stellen welche erfolglos verlief und daraufhin wurde der Rentenantrag nachgeschoben.
Ich frage mich ernsthaft wieso die Kasse nun erneut eine Aufforderung verschickt obwohl über den Rentenatrag noch nicht entschieden wurde.
Diese Konstellation habe ich noch nicht erlebt (das will zwar nix heissen, wundert mich aber trotzdem).
Ich würde das nur verstehen wenn der RV-Träger eine Entscheidung getroffen hätte (Umdeutung oder Ablehnung ??).
Gruß
Czauderna
Tja, ich verstehe es auch nicht...ich werde aber das Gefühl nicht los, das da eine übereifrige Mitarbeiterin der KK im Alleingang entschieden hat..Ich frage mich ernsthaft wieso die Kasse nun erneut eine Aufforderung verschickt obwohl über den Rentenatrag noch nicht entschieden wurde.
Diese Konstellation habe ich noch nicht erlebt (das will zwar nix heissen, wundert mich aber trotzdem).
Ich würde das nur verstehen wenn der RV-Träger eine Entscheidung getroffen hätte (Umdeutung oder Ablehnung
Gruß gretl
Hmmmm..ich denke ich hab alle Post bekommen. Zumal man mich ja telefon. genervt hat..oder die Versicherte hat einen Brief nicht erhalten und die Kopie davon ist aber bei der Krankenkasse angekommen.
Vielleicht macht eine Akteneinsicht bei der Krankenkasse Sinn?
Es sei denn die KK steht mit der DRV im regen Briefkontakt, sodas die mehr wissen als meine RA..
Klaro, Akteneinsicht..ohne dem geht es nicht..
Gruß gretl
Was mir nicht in den Kopf will ist die Tatsache, das der MDK mich für erheblich erwerbsgemindert bzw gefährdet befindet mich aber plötzlich (oh Wunder) gesund macht..
Ich meine das war ja nicht der MDK sondern die Mitarbeiterin dieser KK..
Ich hab hier irgendwo die Def. einer AU gelesen..
Definition der Arbeitsunfähigkeit laut den AU Richtlinien:
"Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, das aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen
Ich denke, das trifft es auf den Punkt..!!
Ich meine das war ja nicht der MDK sondern die Mitarbeiterin dieser KK..
Ich hab hier irgendwo die Def. einer AU gelesen..
Definition der Arbeitsunfähigkeit laut den AU Richtlinien:
"Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, das aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen
Ich denke, das trifft es auf den Punkt..!!
Ich habe meinen Thread jetzt wieder hoch geholt, da der Kampf mit meiner KK noch immer nicht beendet ist..
Ich hatte ja im anderen Thread auch geschrieben, wurde aber gebeten eine extra Thread zu eröffnen..
Also die Sachlage sieht jetzt so aus.
Die KK beharrt noch immer darauf, das ich angeblich arbeitsfähig wäre.
Ich habe den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der DRV bewilligt bekommen. Dieser gilt noch bis April 2011. Also, falls ich irgendwann, oh Wunderheilung sie Dank, doch noch einmal arbeitsfähig werde und das noch vor dem April nächsten Jahres geschieht kann ich diese Leistungen in Anspruch nehmen..
Ja mein Rentenantrag und auch der Widerspruch wurden abgelehnt..
Mein RA hat Klage gegen die RV eingereicht..
Ich habe diesen EM-Antrag gestellt weil ich auf Grund schwerer körperlicher und auch seelicher Beinträchtigungen nicht mehr arbeiten kann..Nicht mal die so berühmten " leichten" Tätigkeiten welche von der DRV bei Ablehnung als Lieblingsargument eingesetzt werden und der Arbeitsmarkt dieses auch in keinster Weise hergibt, nicht mal die kann ich über, 3 Std täglich, ausüben..
Nun, da ich ja in der Beweispflicht bin, liegt es nun in meinen Händen zu beweisen das ich wirklich total am Ende bin..
Tja Ihr Lieben, so sieht es nunmal aus..
Ich bin bei Ponzius bis Pilatus in Behandlung..Bekomme Psychopharmaka und noch etliche andere Therapien..bin beim Schmerztherapeuten, beim Psychologen in Therapie, leide unter chronischen Schmerzen..Orthopäde und Neurologe ziehen eine eventuelle OP in Betracht..habe 2 chronische Erkrankungen welche NICHT operabel sind..
ABER MEINE KK MEINT ICH WÄRE NOCH FÜR LEICHTE TÄTIGKEITEN EINSETZBAR UND VERWEIST MICH SOMIT ANS ARBEITSAMT..
Nun mal meine Frage an unsre Experten hier...
IST DAS RECHTENS...??????
Verzweifelte Grüße
gretl
Ich hatte ja im anderen Thread auch geschrieben, wurde aber gebeten eine extra Thread zu eröffnen..
Also die Sachlage sieht jetzt so aus.
Die KK beharrt noch immer darauf, das ich angeblich arbeitsfähig wäre.
Ich habe den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der DRV bewilligt bekommen. Dieser gilt noch bis April 2011. Also, falls ich irgendwann, oh Wunderheilung sie Dank, doch noch einmal arbeitsfähig werde und das noch vor dem April nächsten Jahres geschieht kann ich diese Leistungen in Anspruch nehmen..
Ja mein Rentenantrag und auch der Widerspruch wurden abgelehnt..
Mein RA hat Klage gegen die RV eingereicht..
Ich habe diesen EM-Antrag gestellt weil ich auf Grund schwerer körperlicher und auch seelicher Beinträchtigungen nicht mehr arbeiten kann..Nicht mal die so berühmten " leichten" Tätigkeiten welche von der DRV bei Ablehnung als Lieblingsargument eingesetzt werden und der Arbeitsmarkt dieses auch in keinster Weise hergibt, nicht mal die kann ich über, 3 Std täglich, ausüben..
Nun, da ich ja in der Beweispflicht bin, liegt es nun in meinen Händen zu beweisen das ich wirklich total am Ende bin..
Tja Ihr Lieben, so sieht es nunmal aus..
Ich bin bei Ponzius bis Pilatus in Behandlung..Bekomme Psychopharmaka und noch etliche andere Therapien..bin beim Schmerztherapeuten, beim Psychologen in Therapie, leide unter chronischen Schmerzen..Orthopäde und Neurologe ziehen eine eventuelle OP in Betracht..habe 2 chronische Erkrankungen welche NICHT operabel sind..
ABER MEINE KK MEINT ICH WÄRE NOCH FÜR LEICHTE TÄTIGKEITEN EINSETZBAR UND VERWEIST MICH SOMIT ANS ARBEITSAMT..
Nun mal meine Frage an unsre Experten hier...
IST DAS RECHTENS...??????
Verzweifelte Grüße
gretl
Kleiner Nachtrag,
ich habe mein bisheriges Leben immer gearbeitet und eingezahlt..
Das sind jetzt immerhin schon 30 Jahre..
Seit ca 20 Jahren bin ich bei dieser Krankenkasse und war bisher (solange ich arbeiten konnte und immer treu meine Beiträge gezahlt habe) eigentlich mit dieser KK zufrieden..
Nun, da ich nicht einzahlen KANN versucht man mich so bös ab zu servieren..
Das ist eine SCHANDE..
Übrigens es ist NICHT die AOK...es ist eine BKK..
ich habe mein bisheriges Leben immer gearbeitet und eingezahlt..
Das sind jetzt immerhin schon 30 Jahre..
Seit ca 20 Jahren bin ich bei dieser Krankenkasse und war bisher (solange ich arbeiten konnte und immer treu meine Beiträge gezahlt habe) eigentlich mit dieser KK zufrieden..
Nun, da ich nicht einzahlen KANN versucht man mich so bös ab zu servieren..
Das ist eine SCHANDE..
Übrigens es ist NICHT die AOK...es ist eine BKK..