Mutterschaftsgeldberechnung selbständige
Moderator: Czauderna
Mutterschaftsgeldberechnung selbständige
Hallo!
Ich habe folgendes Praxisproblem:
Eine Frau hat einen errechneten Geburtstermin am 01.09.10. Am 20.07. hat sie zum letzten mal gearbeitet. Die Krankenkasse hat bereits Mutterschaftsgeld gewährt für die Zeit vom 21.07.-31.08. i. H. v. 87,50 € pro Tag (Höchstsatz).
Wie viel müsste sie ausgezahlt bekommen? M. E. hat die Krankenkasse die Auszahlung falsch berechnet. Ich bin gespannt auf welches Ergebnis ihr kommt...
Ich habe folgendes Praxisproblem:
Eine Frau hat einen errechneten Geburtstermin am 01.09.10. Am 20.07. hat sie zum letzten mal gearbeitet. Die Krankenkasse hat bereits Mutterschaftsgeld gewährt für die Zeit vom 21.07.-31.08. i. H. v. 87,50 € pro Tag (Höchstsatz).
Wie viel müsste sie ausgezahlt bekommen? M. E. hat die Krankenkasse die Auszahlung falsch berechnet. Ich bin gespannt auf welches Ergebnis ihr kommt...
Eigentlich verrate ich ja dann das Ergebnis.
Na gut: M. E. müssten doch 6 Wochen=42 Tage ausgezahlt werden. Die KK meint aber es wären nur 41 Tage. Begründung: Die Auszahlung erfolgt wie Krankengeld. 11 Tage im Juli und 30 Tage im August. M. E. ist das aber falsch, da zwar das Mutterschaftsgeld wie Krankengeld pro Tag ermittelt wird, die Auszahlungsdauer aber nach Wochen berechnet wird. Weißt Du dazu mehr? Leider kann ich keinen anständigen Kommentar zu diesem Thema finden.
Na gut: M. E. müssten doch 6 Wochen=42 Tage ausgezahlt werden. Die KK meint aber es wären nur 41 Tage. Begründung: Die Auszahlung erfolgt wie Krankengeld. 11 Tage im Juli und 30 Tage im August. M. E. ist das aber falsch, da zwar das Mutterschaftsgeld wie Krankengeld pro Tag ermittelt wird, die Auszahlungsdauer aber nach Wochen berechnet wird. Weißt Du dazu mehr? Leider kann ich keinen anständigen Kommentar zu diesem Thema finden.
Hallo!
Ich dachte, du meintest die 87,50 Euro seien falsch....
M.E. wird bei Mutterschaftsgeld auf die 99 Tage bzw. 127 Tage abgestellt.
D.h. die Krankenkasse hätte Unrecht. Ich arbeite in dem Bereich nur sporadisch und muss dann selber immer nachlesen...
Wenn es ausreicht: Ich bin erst am Montag wieder im Büro und kann entsprechend nachlesen, auch falls es doch noch andere Besprechungsergebnisse hierzu geben sollte. Andernfalls kann ja vielleicht ein Experte aus dem Bereich zwischenzeitlich helfen.
Gruß, die Bine
Ich dachte, du meintest die 87,50 Euro seien falsch....
M.E. wird bei Mutterschaftsgeld auf die 99 Tage bzw. 127 Tage abgestellt.
D.h. die Krankenkasse hätte Unrecht. Ich arbeite in dem Bereich nur sporadisch und muss dann selber immer nachlesen...
Wenn es ausreicht: Ich bin erst am Montag wieder im Büro und kann entsprechend nachlesen, auch falls es doch noch andere Besprechungsergebnisse hierzu geben sollte. Andernfalls kann ja vielleicht ein Experte aus dem Bereich zwischenzeitlich helfen.
Gruß, die Bine
vor vielen Jahren habe ich auch mal Mutterschaftsgeld bearbeitet.
6 Wochen vor der Entbindung
plus
Geburtstag
plus
8 Wochen danach
= 99 Tage
§ 200 Abs. 3 RVO.
PS: Fragesteller, du hast das Thema doch eigentlich selbst drauf.
Brauchst doch überhaupt nicht in allen möglichen Foren diese Frage zu stellen.
Sag doch einfach Deiner KK, die sollen Dir beweisen (mit Rechtsvorschriften, dass es weniger Tage sind)
6 Wochen vor der Entbindung
plus
Geburtstag
plus
8 Wochen danach
= 99 Tage
§ 200 Abs. 3 RVO.
PS: Fragesteller, du hast das Thema doch eigentlich selbst drauf.
Brauchst doch überhaupt nicht in allen möglichen Foren diese Frage zu stellen.
Sag doch einfach Deiner KK, die sollen Dir beweisen (mit Rechtsvorschriften, dass es weniger Tage sind)
Hallo Ihr!
Danke für Eure Antworten. Die zeigen mir, dass Ihr schonmal nicht die Sachbearbeiter in diesem Fall sein könnt.
@heinrich: Habe bloß in einem anderen Forum die gleiche Frage gestellt, obwohl mir klar war, dass man dort keine konkrete Antwort bekommt. Daher hatte ich hier die Hoffnung etwas konkreteres zu erfahren. Ich bin nämlich nicht besonders fit im SV-Recht.
Die Krankenkasse stützt nämlich ihre Begründung auf § 47 SBG V (Berechnung von Krankengeld). Beim Krankengeld werden, sofern ein voller Monat Krankengeldbezug vorliegt, nur 30 Tage ausgezahlt.
Die KK wurde natürlich sofort kontaktiert. Aber die vertreten die o. g. Auffassung. Die Ablehnung des Antrages kommt jetzt schriftlich und dann muss man an höherer Stelle Beschwerde einlegen. Falls es jemanden interessiert, würde ich hier darüber berichten.
Danke für Eure Antworten. Die zeigen mir, dass Ihr schonmal nicht die Sachbearbeiter in diesem Fall sein könnt.
@heinrich: Habe bloß in einem anderen Forum die gleiche Frage gestellt, obwohl mir klar war, dass man dort keine konkrete Antwort bekommt. Daher hatte ich hier die Hoffnung etwas konkreteres zu erfahren. Ich bin nämlich nicht besonders fit im SV-Recht.
Die Krankenkasse stützt nämlich ihre Begründung auf § 47 SBG V (Berechnung von Krankengeld). Beim Krankengeld werden, sofern ein voller Monat Krankengeldbezug vorliegt, nur 30 Tage ausgezahlt.
Die KK wurde natürlich sofort kontaktiert. Aber die vertreten die o. g. Auffassung. Die Ablehnung des Antrages kommt jetzt schriftlich und dann muss man an höherer Stelle Beschwerde einlegen. Falls es jemanden interessiert, würde ich hier darüber berichten.
-
- Beiträge: 157
- Registriert: 10.03.2007, 20:56
Ich kenne es auch nur so, dass Mutterschaftsgeld für Selbständige wie Krankengeld gezahlt wird, also bei einem vollen Kalendermonat wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.
Siehe hier auch Punkt 2.1:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/t ... 885#gld2.1
"Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts (höchstens 13,00 EUR) wird für Kalendertage gezahlt. Maßgebend sind die tatsächlichen Kalendertage eines Monats, auch wenn die Leistung für einen vollen Kalendermonat zu erbringen ist. Das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes wird ebenfalls kalendertäglich gezahlt. Ist es (auch unter Berücksichtigung von anderen Entgeltersatzleistungen) für einen vollen Kalendermonat zu leisten, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen."
Siehe hier auch Punkt 2.1:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/t ... 885#gld2.1
"Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts (höchstens 13,00 EUR) wird für Kalendertage gezahlt. Maßgebend sind die tatsächlichen Kalendertage eines Monats, auch wenn die Leistung für einen vollen Kalendermonat zu erbringen ist. Das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes wird ebenfalls kalendertäglich gezahlt. Ist es (auch unter Berücksichtigung von anderen Entgeltersatzleistungen) für einen vollen Kalendermonat zu leisten, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen."
Aha, endlich mal ein Hauch von Literatur zu diesem Thema! Dankeschön!
Dies ist m. E. aber trotzdem falsch, da die Höhe des kalendertäglichen Mutterschaftsgeldes zwar gem. § 200 II RVO i.V. m. § 47 SGB V i. H. d. Krankengeldes berechnet wird, aber die Dauer des Anspruches in § 200 III RVO geregelt ist, der nicht auf das Krankengeld verweist. Außerdem wieso sollte bei Selbständigen anders gerechnet werden als bei Angestellten? Das wäre ja nicht gerecht!?
Ich liebe solche Diskussionen!!
Dies ist m. E. aber trotzdem falsch, da die Höhe des kalendertäglichen Mutterschaftsgeldes zwar gem. § 200 II RVO i.V. m. § 47 SGB V i. H. d. Krankengeldes berechnet wird, aber die Dauer des Anspruches in § 200 III RVO geregelt ist, der nicht auf das Krankengeld verweist. Außerdem wieso sollte bei Selbständigen anders gerechnet werden als bei Angestellten? Das wäre ja nicht gerecht!?
Ich liebe solche Diskussionen!!
-
- Beiträge: 157
- Registriert: 10.03.2007, 20:56
Hier jetzt das zugehörige Rundschreiben vom 23.02.2005 (Seite 68 Punkt 7.4):
http://www.vdek.com/versicherte/Leistun ... schaft.pdf
"Das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes wird ebenfalls kalendertäglich
gezahlt. Ist es (auch unter Berücksichtigung von anderen Entgeltersatzleistungen) für
einen vollen Kalendermonat zu leisten, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. (vgl. § 47
Abs. 1 Sätze 6 und 7 SGB V und § 47 b Abs. 1 SGB V i. V. m. § 134 SGB III)."
Ich befürchte, Deine KK hat es richtig berechnet. Ob dieses gerichtlich bereits abgeklopft wurde, kannich aber nicht beurteilen. Die KK wird sich aber an das Rundschreiben gehalten haben, welches ja durch alle Kassenverbände anerkannt wurde.
http://www.vdek.com/versicherte/Leistun ... schaft.pdf
"Das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes wird ebenfalls kalendertäglich
gezahlt. Ist es (auch unter Berücksichtigung von anderen Entgeltersatzleistungen) für
einen vollen Kalendermonat zu leisten, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. (vgl. § 47
Abs. 1 Sätze 6 und 7 SGB V und § 47 b Abs. 1 SGB V i. V. m. § 134 SGB III)."
Ich befürchte, Deine KK hat es richtig berechnet. Ob dieses gerichtlich bereits abgeklopft wurde, kannich aber nicht beurteilen. Die KK wird sich aber an das Rundschreiben gehalten haben, welches ja durch alle Kassenverbände anerkannt wurde.