Vielleicht hilt dir § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X weiterOPFER-DER-IKK-SÜDWEST hat geschrieben:Wenn man bei einer Kontopfändung öffentlich mahnt(Ohne Postmahnung) ist das erlaubt?
http://dejure.org/gesetze/SGB_X/66.html
Vielleicht kann dazu hier noch jemand was schreiben, der aktuell im Forderungsmanagement tätig ist. Bei mir ist das Thema schon ein paar Jahre her und will hier nicht was schreiben, was vielleicht nicht mehr aktuell ist.
Nach meinem damaligen Wissensstand ist eine Kasse nicht dazu genötigt eine Mahnung zu verschicken. Der Beitragsbescheid gilt als Vollstreckungstitel und kann damit sofort vollzogen werden, sobald ein Beitragsrückstand besteht. Aber wie gesagt, ich weiß nicht, ob das noch aktuell ist.