Gesetzliche Krankenkasse kündigt mir
Moderator: Czauderna
Gesetzliche Krankenkasse kündigt mir
Hallo
Ich bin bei meinem Mann (selbständig) freiwillig in der AOK mitversichert.
Die Krankenkasse Kündigte mir nun da wir letztes Jahr ein Mietobjekt gebaut haben und dies auf meinen Namen läuft. Jetzt soll ich 8000.- € nachzahlen.
Nun meine Frage ist dies Rechtens ? Kann ich dagegen Einspruch einlegen?
Bitte um Hilfe
Gruss
R.E
Ich bin bei meinem Mann (selbständig) freiwillig in der AOK mitversichert.
Die Krankenkasse Kündigte mir nun da wir letztes Jahr ein Mietobjekt gebaut haben und dies auf meinen Namen läuft. Jetzt soll ich 8000.- € nachzahlen.
Nun meine Frage ist dies Rechtens ? Kann ich dagegen Einspruch einlegen?
Bitte um Hilfe
Gruss
R.E
Die AOK darf ich Ihnen gar nicht kündigen.
Können Sie uns genau angeben, was die AOK geschrieben hat.
Ich gehe davon aus, dass die AOK Ihre Leistungspflicht gegenüber Ihnen eingeschränkt hat, da Sie angeblich Beitragsrückstände haben.
Gegen die Beitragsforderung können Sie binnen 4 Wochen Widerspruch einlegen (bitte immer nur per Einschreiben). Zusätzlich können Sie bis zur endgültigen Klärung die Aussetzung der Vollstreckung beantragen.
Falls die AOK binnen 4 Wochen darauf nicht reagiert, würde ich beim zuständigen Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz auf Aussetzung der Vollstreckung beantragen. Falls die AOK Ihnen tatsächlich gekündigt hat, würde ich auch gegen diese Kündigung einstweiligen Rechtsschutz beantragen (das geht nur vor dem Sozialgericht).
Können Sie uns genau angeben, was die AOK geschrieben hat.
Ich gehe davon aus, dass die AOK Ihre Leistungspflicht gegenüber Ihnen eingeschränkt hat, da Sie angeblich Beitragsrückstände haben.
Gegen die Beitragsforderung können Sie binnen 4 Wochen Widerspruch einlegen (bitte immer nur per Einschreiben). Zusätzlich können Sie bis zur endgültigen Klärung die Aussetzung der Vollstreckung beantragen.
Falls die AOK binnen 4 Wochen darauf nicht reagiert, würde ich beim zuständigen Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz auf Aussetzung der Vollstreckung beantragen. Falls die AOK Ihnen tatsächlich gekündigt hat, würde ich auch gegen diese Kündigung einstweiligen Rechtsschutz beantragen (das geht nur vor dem Sozialgericht).
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- Beiträge: 78
- Registriert: 24.03.2010, 16:34
Voraussetzung für eine kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist u. a. ein Gesamteinkommen des Familienangehörigen unter 360 EUR 2009 (bzw. 365 EUR 2010) im Monat.
Zu diesem Gesamteinkommen zählen auch Mieteinnahmen (Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts). Da im letzten Jahr gebaut wurde, sollten entsprechende Abschreibungen da sein. Wenn sich trotz der Abschreibungen noch ein Gesamteinkommen von über 360 EUR monatlich für 2009 ergibt, müsste tatsächlich eine freiwillige Versicherung mit eigener Beitragszahlung erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Zu diesem Gesamteinkommen zählen auch Mieteinnahmen (Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts). Da im letzten Jahr gebaut wurde, sollten entsprechende Abschreibungen da sein. Wenn sich trotz der Abschreibungen noch ein Gesamteinkommen von über 360 EUR monatlich für 2009 ergibt, müsste tatsächlich eine freiwillige Versicherung mit eigener Beitragszahlung erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
ja sicher darf sie das, ja, sie muss sogar so handeln. Wenn ich Sie richtig verstanden habe dann waren Sie bei Ihrem Ehegatten bisher kostenlos familienversichert. Diese Familienversicherung endet kraft Gesetz zu dem Zeitpunkt, also auch rückwirkend, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen. Dies war bei Ihnen offensichtlich mit dem Zeitpunkt der Fall an dem zum ersten Male die Mieterträge flossen. Sie hätten dies der Krankenkassen direkt mitteilen müssen.
So werden Sie um die Nachentrichtung von Beiträgen nicht herumkommen.
Sicher, Sie müssen nun nicht unbedingt die bisherige Kasse als Ihre eigene Kasse wählen, ja, Sie könnten sogar auch eine PKV-Kasse wählen, nur der Zeitraum ab Wegfall der Familienversicherung, der muss abgedeckt werden durch eine Krankenversicherung womit wir wieder bei der rückwirkenden Beitragszahlung wären.
Gruss
Czauderna
ja sicher darf sie das, ja, sie muss sogar so handeln. Wenn ich Sie richtig verstanden habe dann waren Sie bei Ihrem Ehegatten bisher kostenlos familienversichert. Diese Familienversicherung endet kraft Gesetz zu dem Zeitpunkt, also auch rückwirkend, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen. Dies war bei Ihnen offensichtlich mit dem Zeitpunkt der Fall an dem zum ersten Male die Mieterträge flossen. Sie hätten dies der Krankenkassen direkt mitteilen müssen.
So werden Sie um die Nachentrichtung von Beiträgen nicht herumkommen.
Sicher, Sie müssen nun nicht unbedingt die bisherige Kasse als Ihre eigene Kasse wählen, ja, Sie könnten sogar auch eine PKV-Kasse wählen, nur der Zeitraum ab Wegfall der Familienversicherung, der muss abgedeckt werden durch eine Krankenversicherung womit wir wieder bei der rückwirkenden Beitragszahlung wären.
Gruss
Czauderna
Hallo windkom,
da sage ich mal "jein" - die betreffende Person hat nach Bekanntgabe des Endes der Familienversicherung drei Monate Zeit um eine freiwillige Mitgliedschaft ab dem Folgetag bei der bisherigen Krankenkasse zu beantragen. Die Person muss dies nicht zwingend tun, sie könnte ja auch in die PKV wechseln. Die von dir genannte Versicherung Nach § 13 kann nicht als "Zwangsmitgliedschaft" hergestellt werden, allerdings kann die betroffene Person sich auch nicht davor auf Dauer entziehen.
Gleichwohl gebe ich dir recht - eine Kündigung im herkömmlichen Sinn kann die Kasse nicht aussprechen abver letztendlich ist das auch egal - die Versicherung endet zunächsteinmal rückwirkend.
Gruss
Czauderna
da sage ich mal "jein" - die betreffende Person hat nach Bekanntgabe des Endes der Familienversicherung drei Monate Zeit um eine freiwillige Mitgliedschaft ab dem Folgetag bei der bisherigen Krankenkasse zu beantragen. Die Person muss dies nicht zwingend tun, sie könnte ja auch in die PKV wechseln. Die von dir genannte Versicherung Nach § 13 kann nicht als "Zwangsmitgliedschaft" hergestellt werden, allerdings kann die betroffene Person sich auch nicht davor auf Dauer entziehen.
Gleichwohl gebe ich dir recht - eine Kündigung im herkömmlichen Sinn kann die Kasse nicht aussprechen abver letztendlich ist das auch egal - die Versicherung endet zunächsteinmal rückwirkend.
Gruss
Czauderna
hallo windkom,
irgendwie scheinst Du mir ein moderner Robin Hood zu sein.
Immer für Versicherten. Finde ich ja gut so.
Du scheinst mir aber kein Krankenkassenfachmann zu sein.
Daher sollte man vorsichtig mit seinen Äußerungen sein.
Man kann sonst andere Laien total verunsichern und in Sorge bringen.
Auch wenn der Fragesteller von Kündigung spricht, so ist dies sicherlich keine Kündigung, sondern die Beendigung wegen Einnahmerzielung(wie auch Czauderna schreibt)
Dies sollte man dann erst einmal hinterfragen.
Mal angenommen der Nachzahlungsbeitrag von 8000 EUR bezieht sich auf einen Zeitraum (letztes Jahr wurde genannt) vom 01.01.2009 bis 31.05.2010 = 17 Monate. Ergibt einen mtl. Beitrag von 470,59 EUR.
Auf Basis eines Beitragssatzes von 16,25 % (14,3 zur KV und 1,95 zur PV, hier mal die Elterneingenschaft unterstellt) ergibt sich
eine mtl. Ausgangswert für die Beitragsberechnung von
470,59 : 16,25 x 100 = 2895,94
bzw. ein jährlicher Gewinn von 34.751 EUR.
irgendwie scheinst Du mir ein moderner Robin Hood zu sein.
Immer für Versicherten. Finde ich ja gut so.
Du scheinst mir aber kein Krankenkassenfachmann zu sein.
Daher sollte man vorsichtig mit seinen Äußerungen sein.
Man kann sonst andere Laien total verunsichern und in Sorge bringen.
Auch wenn der Fragesteller von Kündigung spricht, so ist dies sicherlich keine Kündigung, sondern die Beendigung wegen Einnahmerzielung(wie auch Czauderna schreibt)
Dies sollte man dann erst einmal hinterfragen.
Mal angenommen der Nachzahlungsbeitrag von 8000 EUR bezieht sich auf einen Zeitraum (letztes Jahr wurde genannt) vom 01.01.2009 bis 31.05.2010 = 17 Monate. Ergibt einen mtl. Beitrag von 470,59 EUR.
Auf Basis eines Beitragssatzes von 16,25 % (14,3 zur KV und 1,95 zur PV, hier mal die Elterneingenschaft unterstellt) ergibt sich
eine mtl. Ausgangswert für die Beitragsberechnung von
470,59 : 16,25 x 100 = 2895,94
bzw. ein jährlicher Gewinn von 34.751 EUR.
Der Fragesteller hat über eine Kündigung gesprochen.
Im Rahmen der Versicherungspflicht kann eine Kasse niemanden wg. Beitragsrückständen kündigen, auch nicht rückwirkend.
Die Kasse muss z.B. Notoperationen etc. zahlen und kann die Leistungspflicht dort nicht ausschliessen.
Was sich ändern kann, ist der Versicherungsstatus.
Im Rahmen der Versicherungspflicht kann eine Kasse niemanden wg. Beitragsrückständen kündigen, auch nicht rückwirkend.
Die Kasse muss z.B. Notoperationen etc. zahlen und kann die Leistungspflicht dort nicht ausschliessen.
Was sich ändern kann, ist der Versicherungsstatus.
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- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Bitte Windkom, tu den Fragestellern einen Gefallen und verwirre sie nicht weiter mit deinem angelesenen Halbwissen.windkom hat geschrieben:Der Fragesteller hat über eine Kündigung gesprochen.
Im Rahmen der Versicherungspflicht kann eine Kasse niemanden wg. Beitragsrückständen kündigen, auch nicht rückwirkend.
Die Kasse muss z.B. Notoperationen etc. zahlen und kann die Leistungspflicht dort nicht ausschliessen.
Was sich ändern kann, ist der Versicherungsstatus.
Ich gehe davon aus, dass die Fragestellerin von "Kündigung" gesprochen hat, ohne zu wissen, dass es sich tatsächlich um die Beendigung der Familienversicherung handelt.
Vom Ausschluss der Leistungspflicht war überhaupt nicht die Rede. So weit sind planstein und die AOK noch nicht . Das käme erst dann, wenn die 8000,-- € nicht gezahlt werden etc.
@Planstein: Wurden auf dem Einkommenssteuerbescheid tatsächlich so hohe Einnahmen ausgewiesen, wie heinrich berechnet hat? Wenn ja und wenn du dies nicht vorher gemeldet und ggf. eine andere Schätzung erfolgt ist, sehe ich keine Chance, die Nachzahlung zu vermeiden.
Hallo,
vielleicht gibt es eine Möglichkeit:
Entscheidend ist hierbei, welcher Güterstand in der Ehe vereinbar wurde und woher das Geld für die Immobilie stammt.
3.3 Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung
Während die Zurechnung von Kapitalerträgen im Allgemeinen der wirtschaftlichen Inhaberschaft an dem zugrunde liegenden Kapitalvermögen folgt, ist für die Zurechnung von Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung nicht maßgeblich, ob der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist und wem letztlich das wirtschaftliche Ergebnis der Vermietung zugute kommt. Entscheidend ist vielmehr, wer den
Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht. Das ist derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen; er muss Vermieter oder Verpächter und damit Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag oder Pachtvertrag sein.
Sofern und soweit Ehegatten steuerrechtlich ein Dispositionsrecht hinsichtlich der Zuordnung der Einkünfte eingeräumt ist, gilt diese Zurechnung dann aber auch auf jeden Fall für die
Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung. Die Regelung bezüglich der Zurechnung der Einkünfte gilt allerdings nur im Falle der Zugewinngemeinschaft
nach § 1363 BGB sowie für den Güterstand der Gütertrennung, soweit Einkünfte nach den obengenannten Voraussetzungen aus einem gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand erzielt werden. Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft sind diese Einkünfte hingegen
ausschließlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da es sich um Einkünfte aus einem ins Gesamtgut fallenden Vermögensgegenstand handelt (BSG, Urteile vom 10.11.1982 - 11 RK 1/82 -, USK 82209, - 11 RK 2/82 -, USK 82215).
Quelle: http://www.vdek.com/versicherte/familie ... kommen.pdf
Vielleicht ist es ja eine Möglichkeit?
Gruß
RHW
vielleicht gibt es eine Möglichkeit:
Entscheidend ist hierbei, welcher Güterstand in der Ehe vereinbar wurde und woher das Geld für die Immobilie stammt.
3.3 Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung
Während die Zurechnung von Kapitalerträgen im Allgemeinen der wirtschaftlichen Inhaberschaft an dem zugrunde liegenden Kapitalvermögen folgt, ist für die Zurechnung von Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung nicht maßgeblich, ob der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist und wem letztlich das wirtschaftliche Ergebnis der Vermietung zugute kommt. Entscheidend ist vielmehr, wer den
Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht. Das ist derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen; er muss Vermieter oder Verpächter und damit Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag oder Pachtvertrag sein.
Sofern und soweit Ehegatten steuerrechtlich ein Dispositionsrecht hinsichtlich der Zuordnung der Einkünfte eingeräumt ist, gilt diese Zurechnung dann aber auch auf jeden Fall für die
Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung. Die Regelung bezüglich der Zurechnung der Einkünfte gilt allerdings nur im Falle der Zugewinngemeinschaft
nach § 1363 BGB sowie für den Güterstand der Gütertrennung, soweit Einkünfte nach den obengenannten Voraussetzungen aus einem gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand erzielt werden. Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft sind diese Einkünfte hingegen
ausschließlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da es sich um Einkünfte aus einem ins Gesamtgut fallenden Vermögensgegenstand handelt (BSG, Urteile vom 10.11.1982 - 11 RK 1/82 -, USK 82209, - 11 RK 2/82 -, USK 82215).
Quelle: http://www.vdek.com/versicherte/familie ... kommen.pdf
Vielleicht ist es ja eine Möglichkeit?
Gruß
RHW
tatsächlich ist die fragestellung so zu verstehen, dass eine bisher bestandene familienversicherung rückwirkend entfallen soll, da mieteinnahmen, welche namentlich an die familienversicherte person flossen, erzielt werden und diese ganz sicher die grenzen der fami überschreiten.
insofern unterliegt windkom dem fehler, dass seine genannte handlungsweise eher auf den stammversicherten zuträfe. die fragestellerin kann jedoch mit seiner empfehlung nichts anfangen.
eine familienversicherung kann rückwirkend beendet werden oder sogar ganz entfallen. im vorliegenden fall hätte die funktion als vermieter der kasse angezeigt werden müssen. eine leistungspflicht der kasse gab es bei einer bestehenden familienversicherung. zu einer rückwirkenden beendigung der fami käme jedoch noch eine leistungsrückforderung dazu, sollte die versicherung bei einer privaten versicherung oder gar nicht vorgenommen werden.
sind also mieteinnahmen in dieser hier vorgerechneten höhe als gewinn erzielt worden, dann kann verlangt werden, dass daraus auch beiträge entrichtet werden. entscheidend sind jedoch nicht die einzelnen mietverträge sondern der gewinn laut steuerbescheid.
insofern unterliegt windkom dem fehler, dass seine genannte handlungsweise eher auf den stammversicherten zuträfe. die fragestellerin kann jedoch mit seiner empfehlung nichts anfangen.
eine familienversicherung kann rückwirkend beendet werden oder sogar ganz entfallen. im vorliegenden fall hätte die funktion als vermieter der kasse angezeigt werden müssen. eine leistungspflicht der kasse gab es bei einer bestehenden familienversicherung. zu einer rückwirkenden beendigung der fami käme jedoch noch eine leistungsrückforderung dazu, sollte die versicherung bei einer privaten versicherung oder gar nicht vorgenommen werden.
sind also mieteinnahmen in dieser hier vorgerechneten höhe als gewinn erzielt worden, dann kann verlangt werden, dass daraus auch beiträge entrichtet werden. entscheidend sind jedoch nicht die einzelnen mietverträge sondern der gewinn laut steuerbescheid.