Hallo,
da ich jetzt aus Alg2 rausfalle (habe ich ergänzend bekommen, jetzt sollen wir Kinderzuschlag und Wohngeld beantragen), muss ich mich über meinen Mann familienversichern, die Kinder auch.
Mein Sohn bekommt aber von seinem leibl. Vater Unterhalt und kann somit nicht in die Familienversicherung mit aufgenommen werden (zuviel Einkommen). Wir hatten das nach der Hochzeit schon mal versucht, wurde aber von der Krankenkasse abgelehnt.
Er sollte dann über seinen leibl. Vater versichert werden, der sich aber sträubte und dann nach Österreich auswanderte. Angeblich kann er ihn da nicht mitversichern. Ich wurde dann wieder allein pflichtversichert und konnte ihn bei mir mit familienversichern.
Nun meine Fragen: Muss der leibl. Vater sein Kind familienversichern oder gibts es noch eine andere Möglichkeit? Was ist, wenn er es nicht macht? Oder gibt es Krankenkassen, die das Kind trotzdem mitversichern?
Ist es theoretisch überhaupt möglich, das in Deutschland lebende Kind bei einer Krankenkasse in Österreich zu versichern?
Danke und liebe Grüsse Sandra
Krankenversicherung aus Österreich?
Moderator: Czauderna
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Hallo Sandra
da sich die Einkommensverhältnisse bei euch nun ändern, kann es sein, dass deine Kinder nun Anspruch auf Familienversicherung haben.
Sprich einfach mal mit deiner Kasse und lass nochmals neu rechnen - wenn Familienversicherung nun möglich wäre, wäre das auf jeden Fall der einfachste Weg.
Gruß
Lady Butterfly
da sich die Einkommensverhältnisse bei euch nun ändern, kann es sein, dass deine Kinder nun Anspruch auf Familienversicherung haben.
Sprich einfach mal mit deiner Kasse und lass nochmals neu rechnen - wenn Familienversicherung nun möglich wäre, wäre das auf jeden Fall der einfachste Weg.
Gruß
Lady Butterfly
Hallo,
hier gibt es evtl. Möglichkeiten.
Angehörige eines Versicherten einer österr. KK, die sich in Deutschland aufhalten, können über die österr. KK nach den EU-Regelungen familienversichert werden. Dies geht aber nur, wenn die Kinder keinen eigenen Versicherungsanspruch und auch keinen Anspruch über den anderen Elternteil haben. Da hier ein Anspruch über die Mutter in Deutschland besteht, ist die Versicherung über die österr. KK aktuell ausgeschlossen.
Eine mögliche Lösung, die ich sehe: die Mutter geht wieder in die Familienversicherung über den Ehemann. Für das Kind wird dann eine Familienversicherung über die österr. KK beantragt. Zunächst ist aber erst die KK rauszufinden. Sehr oft ist es die Gebietskrankenkasse des jeweiligen Bundeslandes. Vielleicht lässt sich da telefonisch schon etwas vorab klären.
Dann ist nach EU-Recht zu prüfen, ob für die Überprüfung der Familienversicherung das dt. oder das österr. Recht maßgebend ist (bei kleineren Kindern ohne Einkommen dürfte das aber praktisch keinen Unterschied machen).
Die deutschen Regelungen sind in § 10 SGB V:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__10.html
Kritisch kann noch sein, zu welchem Zeitpunkt die Änderungen möglich sind: rückwirkend oder erst für die Zukunft. Worauf beruht aktuell die Pflichtversicherung?Bei Problemen evtl. www.dvka.de kontaktieren.
Falls das Alles nicht klappt, evtl. Pflichtversicherung für die Mutter beenden, eigene Mitgliedschaft für das Kind beantragen und die Beiträge beim Unterhalt mitgeltend machen (je nach Finanzlage des leiblichen Vaters).
Viel Erfolg!
Gruß
RHW
hier gibt es evtl. Möglichkeiten.
Angehörige eines Versicherten einer österr. KK, die sich in Deutschland aufhalten, können über die österr. KK nach den EU-Regelungen familienversichert werden. Dies geht aber nur, wenn die Kinder keinen eigenen Versicherungsanspruch und auch keinen Anspruch über den anderen Elternteil haben. Da hier ein Anspruch über die Mutter in Deutschland besteht, ist die Versicherung über die österr. KK aktuell ausgeschlossen.
Eine mögliche Lösung, die ich sehe: die Mutter geht wieder in die Familienversicherung über den Ehemann. Für das Kind wird dann eine Familienversicherung über die österr. KK beantragt. Zunächst ist aber erst die KK rauszufinden. Sehr oft ist es die Gebietskrankenkasse des jeweiligen Bundeslandes. Vielleicht lässt sich da telefonisch schon etwas vorab klären.
Dann ist nach EU-Recht zu prüfen, ob für die Überprüfung der Familienversicherung das dt. oder das österr. Recht maßgebend ist (bei kleineren Kindern ohne Einkommen dürfte das aber praktisch keinen Unterschied machen).
Die deutschen Regelungen sind in § 10 SGB V:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__10.html
Kritisch kann noch sein, zu welchem Zeitpunkt die Änderungen möglich sind: rückwirkend oder erst für die Zukunft. Worauf beruht aktuell die Pflichtversicherung?Bei Problemen evtl. www.dvka.de kontaktieren.
Falls das Alles nicht klappt, evtl. Pflichtversicherung für die Mutter beenden, eigene Mitgliedschaft für das Kind beantragen und die Beiträge beim Unterhalt mitgeltend machen (je nach Finanzlage des leiblichen Vaters).
Viel Erfolg!
Gruß
RHW
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