Lohnfortzahlung bei ambulanter Vorsorgeleistung?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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carlali
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Lohnfortzahlung bei ambulanter Vorsorgeleistung?

Beitrag von carlali » 28.05.2010, 13:17

Hallo,

nach langem Hin und Her hat uns die Krankenkasse eine ambulante Badekur bewilligt. Die Caritas zahlt uns die Unterkuft.

Wie ist das nun zu sehen? Muss ich Urlaub dafür nehmen (den Anspruch habe ich zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht) oder gilt es wie krank und ich bekomme Lohnfortzahlung (habe einen Minijob mit Urlaubsanspruch + Lohnfortzahlung).

Danke für die Antworten.

yerry
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Beitrag von yerry » 28.05.2010, 18:53

Für ambulante Vorsorgekuren gibt es keine Lohnfortzahlung. Dazu muss man sich Urlaub nehmen. Steht im § 9 Abs. 1 EFZG (Umkehrschluss).

sozifa90
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Beitrag von sozifa90 » 28.05.2010, 19:20

wenn urlaubstage fehlen auch unbezahlter Urlaub möglich. ich denke mal dass die badekur 3 Wochenbeträgt?

Nur zur Sicherheit, falls mehr als einen Monat wird die Mitgliedschaft u.a. bei unbezahltem Urlaub nach einem Monat automatisch beendet (§7 Abs. 3 Satz1 SGB IV)

carlali
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Beitrag von carlali » 29.05.2010, 11:31

Ja genau! Die Badekur beträgt 3 Wochen.
Ursprünglich war eine "Normale" Kur beantragt; die wurde aber abgelehnt.
Wir haben damals keinen Widerspruch eingelegt. Dann hat die Caritas für uns einen Spender aufgetan, der uns die Unterkunft zahlt. Dass wir aber auch Anwendungen bekommen können, haben wir dann die ambulante Kur beantragt........ Diese wurde auch erst abgelehnt. Nach einem Besuch beim MDK wurde sie dann aber genehmigt.
Wahrscheinlich hätte der MDK dann auch die stationäre Kur befürwortet.......

Ich habe im August noch keine 3 Wochen Urlaubsanspruch! Ich möchte aber auch wegen der Kur keine Kündigung riskieren.......

sozifa90
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Beitrag von sozifa90 » 30.05.2010, 13:50

carlali hat geschrieben:
Ich habe im August noch keine 3 Wochen Urlaubsanspruch! Ich möchte aber auch wegen der Kur keine Kündigung riskieren.......
Wie gesagt... einfach einen Antrag auf unbezahlten urlaub stellen. Versicherungstechnisch ist das bei 3 Wochen kein Problem bezüglich der oben genannten Mitgliedschaft nach §7 Abs 3 SGB IV

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