Beitragsnachforderung infolge Nichtselbständigkeit
Moderator: Czauderna
Beitragsnachforderung infolge Nichtselbständigkeit
Grüß Gott zusammen.
Ich habe eine Frage zur Nachforderung von Beiträgen bei freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse.
Mein Problem: Vor fünf Jahren beendete ich aufgrund von Restrukturierungsmaßnahmen in beiderseitigem Einvernehmen durch Aufhebungsvertrag meine Angestelltentätigkeit. Anschließend erledigte ich über eineinhalb Jahre gegen Rechnungsstellung bei meinem ehemaligen Arbeitgeber im Wesentlichen die gleichen Tätigkeiten. Als Ergebnis eines von mir angestrengten Statusfeststellungsverfahrens bei der Dt. Rentenversicherung Bund hat eine stattgefundene Betriebsprüfung ergeben, dass es sich in dem fraglichen Zeitraum bei mir um eine Nichtselbständigkeit und damit um eine zur Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung handelte. Da das Einkommen über der Bemessungsgrenze lag, allerdings ohne KV und Pflegeversicherung. Daraufhin erfolgte seitens des Arbeitgebers die Stornierung der alten Meldebescheinigung und eine Neuausstellung der Beischeinigungen nach § 25 DEÜV. Auch auf den neuen Bescheinigungen ist vermerkt, dass es sich bei der Krankenversicherung um "9" = Firmenzahler (freiwillige Krankenversicherung) handelte.
Mein ehemaliger Arbeitgeber bezahlt(e), bis zum Aufhebungsvertrag, für alle über der Bemessungsgrenze liegenden Einkommen seiner Mitarbeiter die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge. Der Eigenanteil wird/wurde vom Gehalt monatlich abgezogen und abgeführt.
Nunmehr erhalte ich von der Krankenkasse für die eineinhalb Jahre eine Nachforderung der Beiträge im fünfstelligen Bereich, gerechnet auf Grundlage der derzeit geltenden Beitragssätze und der jetzt geltenden Bemessungsgrenze.
Meine Fragen sind nun folgende:
1. Ist in diesem Fall nicht der Arbeitgeber grundsätzlich über den Gesamtbetrag der Beiträge zahlungspflichtig und könnte er, wenn überhaupt, ggfs. von mir die Hälfte des Beitrages zurückfordern?
Eine Rückfrage bei der Krankenkasse ergab, dass diese auf dem Standpunkt steht: Ich lag über der Bemessungsgrenze, also bin ich Selbstzahler, egal, was auf der Meldung steht. Ich könnte mich ja mit meinem ehemaligen Arbeitgeber selbst ins Benehmen setzen - was ich äußerst ungern machen würde.
2. Kann die Krankenkasse Beitragsnachforderungen auf Grundlage der heute geltenden Prozentsätze berechnen oder müssen nicht die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bedingungen in Ansatz gebracht werden?
3. Wäre es erfolgversprechend, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen? Wenn ja, welche Argumente würden anzuführen sein?
Ich hoffe, dass meine Problembeschreibung nicht zu kompliziert ist. Vielleicht kann mir trotzdem jemand aufgrund ähnlicher Erfahrungen, bzw. jemand, der in den SGB's bewandert ist, weiterhelfen, ohne gleich mit dem Steuer- / Anwaltsberatungsgesetz in Konflikt zu geraten.
Vielen Dank schon mal im Voraus.l
Ich habe eine Frage zur Nachforderung von Beiträgen bei freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse.
Mein Problem: Vor fünf Jahren beendete ich aufgrund von Restrukturierungsmaßnahmen in beiderseitigem Einvernehmen durch Aufhebungsvertrag meine Angestelltentätigkeit. Anschließend erledigte ich über eineinhalb Jahre gegen Rechnungsstellung bei meinem ehemaligen Arbeitgeber im Wesentlichen die gleichen Tätigkeiten. Als Ergebnis eines von mir angestrengten Statusfeststellungsverfahrens bei der Dt. Rentenversicherung Bund hat eine stattgefundene Betriebsprüfung ergeben, dass es sich in dem fraglichen Zeitraum bei mir um eine Nichtselbständigkeit und damit um eine zur Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung handelte. Da das Einkommen über der Bemessungsgrenze lag, allerdings ohne KV und Pflegeversicherung. Daraufhin erfolgte seitens des Arbeitgebers die Stornierung der alten Meldebescheinigung und eine Neuausstellung der Beischeinigungen nach § 25 DEÜV. Auch auf den neuen Bescheinigungen ist vermerkt, dass es sich bei der Krankenversicherung um "9" = Firmenzahler (freiwillige Krankenversicherung) handelte.
Mein ehemaliger Arbeitgeber bezahlt(e), bis zum Aufhebungsvertrag, für alle über der Bemessungsgrenze liegenden Einkommen seiner Mitarbeiter die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge. Der Eigenanteil wird/wurde vom Gehalt monatlich abgezogen und abgeführt.
Nunmehr erhalte ich von der Krankenkasse für die eineinhalb Jahre eine Nachforderung der Beiträge im fünfstelligen Bereich, gerechnet auf Grundlage der derzeit geltenden Beitragssätze und der jetzt geltenden Bemessungsgrenze.
Meine Fragen sind nun folgende:
1. Ist in diesem Fall nicht der Arbeitgeber grundsätzlich über den Gesamtbetrag der Beiträge zahlungspflichtig und könnte er, wenn überhaupt, ggfs. von mir die Hälfte des Beitrages zurückfordern?
Eine Rückfrage bei der Krankenkasse ergab, dass diese auf dem Standpunkt steht: Ich lag über der Bemessungsgrenze, also bin ich Selbstzahler, egal, was auf der Meldung steht. Ich könnte mich ja mit meinem ehemaligen Arbeitgeber selbst ins Benehmen setzen - was ich äußerst ungern machen würde.
2. Kann die Krankenkasse Beitragsnachforderungen auf Grundlage der heute geltenden Prozentsätze berechnen oder müssen nicht die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bedingungen in Ansatz gebracht werden?
3. Wäre es erfolgversprechend, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen? Wenn ja, welche Argumente würden anzuführen sein?
Ich hoffe, dass meine Problembeschreibung nicht zu kompliziert ist. Vielleicht kann mir trotzdem jemand aufgrund ähnlicher Erfahrungen, bzw. jemand, der in den SGB's bewandert ist, weiterhelfen, ohne gleich mit dem Steuer- / Anwaltsberatungsgesetz in Konflikt zu geraten.
Vielen Dank schon mal im Voraus.l
Hallo,
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__250.html
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__252.html
Das heißt, der Arbeitgeber hat laut Gesetz den Zuschuss nach § 257 SGB V dem Arbeitnehmer auszuzahlen. Wenn dr Arbeitgeber auf der Meldung Firmenzahler angibt, so kann er die Meldung jederzeit auf Selbstzahler ändern. Der Krankenkasse ist im Allgemeinen Firmenzahler angenehmer, da weniger verwaltungsaufwändig.
Beitragssatz und Beitragsbemessngsgrenze
ja wegen Punkt 2. Sonst ggf. Unterstützung bei Betriebsrat und/oder Gewerkschaft holen. Ggf. mit der KK Kontakt aufnehmen und sofortige Zahlung des AN-Anteils anbieten und Stundung des AG-Anteils beantragen.
Gruß
RHW
Bei freiwilligen Mitgliedern sind die Beiträge vom Mitglied zu tragen und zu zahlen.1. Ist in diesem Fall nicht der Arbeitgeber grundsätzlich über den Gesamtbetrag der Beiträge zahlungspflichtig und könnte er, wenn überhaupt, ggfs. von mir die Hälfte des Beitrages zurückfordern?
Eine Rückfrage bei der Krankenkasse ergab, dass diese auf dem Standpunkt steht: Ich lag über der Bemessungsgrenze, also bin ich Selbstzahler, egal, was auf der Meldung steht. Ich könnte mich ja mit meinem ehemaligen Arbeitgeber selbst ins Benehmen setzen - was ich äußerst ungern machen würde.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__250.html
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__252.html
Das heißt, der Arbeitgeber hat laut Gesetz den Zuschuss nach § 257 SGB V dem Arbeitnehmer auszuzahlen. Wenn dr Arbeitgeber auf der Meldung Firmenzahler angibt, so kann er die Meldung jederzeit auf Selbstzahler ändern. Der Krankenkasse ist im Allgemeinen Firmenzahler angenehmer, da weniger verwaltungsaufwändig.
Es sind immer die Grundlagen des jeweiligen Zeitrums zugrunde zu legen:2. Kann die Krankenkasse Beitragsnachforderungen auf Grundlage der heute geltenden Prozentsätze berechnen oder müssen nicht die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bedingungen in Ansatz gebracht werden?
Beitragssatz und Beitragsbemessngsgrenze
3. Wäre es erfolgversprechend, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen? Wenn ja, welche Argumente würden anzuführen sein?
ja wegen Punkt 2. Sonst ggf. Unterstützung bei Betriebsrat und/oder Gewerkschaft holen. Ggf. mit der KK Kontakt aufnehmen und sofortige Zahlung des AN-Anteils anbieten und Stundung des AG-Anteils beantragen.
Gruß
RHW
Beitragsnachforderung infolge Nichtselbständigkeit
Hallo RHW
vielen Dank für die Hinweise. Mal sehen, was da rauskommt. Denn die Hälfte von Vielem ist doch noch Einiges.
Was ich noch nicht so ganz verdaut habe, ist der §257 SGB V Abs.1. Heisst das, dass der AG grundsätzlich einen Zuschuß in Höhe der Hälfte des Beitrages leisten muß?
Warum sperrt sich die KK dann, von ihm, der doch finanziell potenter ist als ich, von vornherein wenigstens diese Hälfte zu holen. Warum der Umweg über mich? Etwa nur, weil gemäß § 250 SGB ich als Mitglied versicherungspflichtig bin? Wäre ausser der Stundung auch das Angebot einer "Abtretung" der AG-Beiträge an die KK ein gangbarer Weg?
Jedenfalls nochmals herzlichen Dank für die Tipps.
Tralo
vielen Dank für die Hinweise. Mal sehen, was da rauskommt. Denn die Hälfte von Vielem ist doch noch Einiges.
Was ich noch nicht so ganz verdaut habe, ist der §257 SGB V Abs.1. Heisst das, dass der AG grundsätzlich einen Zuschuß in Höhe der Hälfte des Beitrages leisten muß?
Warum sperrt sich die KK dann, von ihm, der doch finanziell potenter ist als ich, von vornherein wenigstens diese Hälfte zu holen. Warum der Umweg über mich? Etwa nur, weil gemäß § 250 SGB ich als Mitglied versicherungspflichtig bin? Wäre ausser der Stundung auch das Angebot einer "Abtretung" der AG-Beiträge an die KK ein gangbarer Weg?
Jedenfalls nochmals herzlichen Dank für die Tipps.
Tralo
Hallo,
Wenn die KK sich an den AG wenden würde, könnte dieser sich mit Recht weigern zu zahlen. Wenn der AG den ganzen Beitrag zahlen würde, wäre es auch ein Umweg: der AG müsste dann den AN-Anteil vom AN zurückfordern.
Den Weg mit der Abtretung kann man probieren: er funktioniert aber nur, wenn die Abtretung von der KK akzeptiert wird.
Gruß
RHW
Ja!Was ich noch nicht so ganz verdaut habe, ist der §257 SGB V Abs.1. Heißt das, dass der AG grundsätzlich einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrages leisten muss?
Für die KK ist es immer kompliziert, wenn zwei Ansprechpartner vorhanden wären. Der Gesetzgeber hat nach § 250 und 252 SGB V geregelt, dass bei freiwilligen Mitgliedern immer das MG zahlungspflichtig ist.Warum sperrt sich die KK dann, von ihm, der doch finanziell potenter ist als ich, von vornherein wenigstens diese Hälfte zu holen? Warum der Umweg über mich? Etwa nur, weil gemäß § 250 SGB ich als Mitglied versicherungspflichtig bin? Wäre außer der Stundung auch das Angebot einer "Abtretung" der AG-Beiträge an die KK ein gangbarer Weg?
Wenn die KK sich an den AG wenden würde, könnte dieser sich mit Recht weigern zu zahlen. Wenn der AG den ganzen Beitrag zahlen würde, wäre es auch ein Umweg: der AG müsste dann den AN-Anteil vom AN zurückfordern.
Den Weg mit der Abtretung kann man probieren: er funktioniert aber nur, wenn die Abtretung von der KK akzeptiert wird.
Gruß
RHW
Da prinzipiell der freiwillig Versicherte der Beitragsschuldner ist, könnte ich mir vorstellen, daß er auf den gesamten Beiträgen sitzen bleibt. In unserem Tarif- bzw. Arbeitsvertrag gibt es zum Beispiel eine Verjährungsfrist von 3 Monaten für alle gegenseitigen Forderungen. Insofern würde die "Abtretung" gar nicht funktionieren.
Danke nochmals für die Erläuterung. Alles klar jetzt. Kam nur auf die Idee, dass AG den Gesamtbetrag bezahlen müsste und die Hälfte von mir für das letzte Quartal zurückfordern kann, da dies eine Aussage meines Steuerberaters war.RHW hat geschrieben:Für die KK ist es immer kompliziert, wenn zwei Ansprechpartner vorhanden wären. Der Gesetzgeber hat nach § 250 und 252 SGB V geregelt, dass bei freiwilligen Mitgliedern immer das MG zahlungspflichtig ist.
Wenn die KK sich an den AG wenden würde, könnte dieser sich mit Recht weigern zu zahlen. Wenn der AG den ganzen Beitrag zahlen würde, wäre es auch ein Umweg: der AG müsste dann den AN-Anteil vom AN zurückfordern.
Den Weg mit der Abtretung kann man probieren: er funktioniert aber nur, wenn die Abtretung von der KK akzeptiert wird.
Gruß
RHW
Werde mich mit KK in Verbindung setzen und den Weg über Abtretung anbieten. Mal sehen, was dabei rauskommt.
Gruß
tralo
Das Ergebnis des Statusfeststellungverfahrens bezüglich Nichtselbständigkeit erfolgte durch Betriebsprüfung erst im Seot. 2009.ippuj hat geschrieben:Da prinzipiell der freiwillig Versicherte der Beitragsschuldner ist, könnte ich mir vorstellen, daß er auf den gesamten Beiträgen sitzen bleibt. In unserem Tarif- bzw. Arbeitsvertrag gibt es zum Beispiel eine Verjährungsfrist von 3 Monaten für alle gegenseitigen Forderungen. Insofern würde die "Abtretung" gar nicht funktionieren.
Die berichtigten Meldungen des AG wurden Mitte Okt. 2009 erstellt. Mein Arbeitsvertrag als Leitender MA endete durch Aufhebungsvereinbarung im März 2005. Die danach erledigten Aufgaben als "Nichtselbständiger" erfolgten durch mündlich getroffene Absprache gegen Rechnungsstellung. Die jetzt infragestehende Beitragsnachforderung der KK erhielt ich in diesem Monat.
Insofern gehe ich davon aus, dass eine Verjährungsfrist in meinem Fall noch keine Rolle spielen kann.
Trotzdem vielen Dank für den Hinweis.
Gruß
tralo