Hallo,
ich habe folgende Situation: ich selbst bin privatversichert,
meine Freundin bei einer BKK und unsere beiden Kinder sind
bei Ihr mitversichert (Familienversicherung).
Bei dem Antrag auf Aufnahme unserer Söhne in die GKV bei meiner
Freundin steht nur etwas von Ehegatten und eingetragenen Lebens-
gemeinschaften, nichts von wg. Partnern. Da unsere Söhne meinen
Nachnamen tragen und nicht dem der Mutter (der natürlich unter-
schiedlich ist), hoffe ich, dass es klar ist, das wir nicht verheiratet
sind, aber trotzdem eine Partnerschaft haben.
Nun gibt es zwei gegensätzliche Aussagen: ein Berater für Kranken-
versicherungen meint, nach SGB wäre es unerheblich, ob ich
verheiratet bin oder nicht, beide Kinder müssten bei mir in die PKV
und wenn ich Pech habe, muss ich auch noch für den "Großen"
2 1/2 Jahre Beiträge nachzahlen.
Andererseits sagt die BKK, bei der Aufnahme in die Familienversicherung
wird genau geprüft, und wenn der Antrag durch ist, ist er durch.
Bin gespannt, was ich hier für Antworten erhalte. Mir ist klar, wenn wir
heiraten, dass ich dann meine Kids bei mir in die PKV versichern muss.
Viele Grüße
Tom
GKV für Kids, auch wenn ich privat versichert bin?
Moderator: Czauderna
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So, ich hab jetzt mal recherchiert und folgenden Passus gefunden:
§10 SGB V sagt aus (Ausschnitt):
"...(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt."
Hier ist explizit der "Lebenspartner" aufgeführt. Das würde bedeuten, dass
meine Kinder beide in die PKV wechseln müssen.
Kann mir jemand sagen, ob die BKK "rückwirkend" Beiträge zurückfordern
kann? Beim ersten Kind hatten wir "nur" die "U"'s machen lassen, sowohl
2 Zahnarztvorsorgetermine.
Grüße
Tom
§10 SGB V sagt aus (Ausschnitt):
"...(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt."
Hier ist explizit der "Lebenspartner" aufgeführt. Das würde bedeuten, dass
meine Kinder beide in die PKV wechseln müssen.
Kann mir jemand sagen, ob die BKK "rückwirkend" Beiträge zurückfordern
kann? Beim ersten Kind hatten wir "nur" die "U"'s machen lassen, sowohl
2 Zahnarztvorsorgetermine.
Grüße
Tom
Hallo, da du und deine Freundin nicht verheiratet seid, ist es kein Problem, dass deine Kinder in der Familienversicherung der GKV bleiben.
In § 10 Abs. 3 SGB V ist, wie du schreibst von Lebenspartnern die Rede. Als Lebenspartner sind im SGB immer gleichgeschlechtliche Paare (sog. "Homo-Ehe") bezeichnet.
Erst wenn ihr heiratet, muss geprüft werden, ob die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und die Familienversicherung der Kinder ggf. beendet werden muss.
In § 10 Abs. 3 SGB V ist, wie du schreibst von Lebenspartnern die Rede. Als Lebenspartner sind im SGB immer gleichgeschlechtliche Paare (sog. "Homo-Ehe") bezeichnet.
Erst wenn ihr heiratet, muss geprüft werden, ob die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und die Familienversicherung der Kinder ggf. beendet werden muss.
Hallo, da du und deine Freundin nicht verheiratet seid, ist es kein Problem, dass deine Kinder in der Familienversicherung der GKV bleiben.
In § 10 Abs. 3 SGB V ist, wie du schreibst von Lebenspartnern die Rede. Als Lebenspartner sind im SGB immer gleichgeschlechtliche Paare (sog. "Homo-Ehe") bezeichnet.
Erst wenn ihr heiratet, muss geprüft werden, ob die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und die Familienversicherung der Kinder ggf. beendet werden muss.
In § 10 Abs. 3 SGB V ist, wie du schreibst von Lebenspartnern die Rede. Als Lebenspartner sind im SGB immer gleichgeschlechtliche Paare (sog. "Homo-Ehe") bezeichnet.
Erst wenn ihr heiratet, muss geprüft werden, ob die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und die Familienversicherung der Kinder ggf. beendet werden muss.
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Hallo,
na, das ist doch mal eine Aussage. Ich habe mich auch schon
gewundert, da bei unserem BKK-Antrag es auf Eheleute und
eingetragenen Lebensgemeinschaften beschränkt hat. Das
aber generell eine "Lebensgemeinschaft" nur die eingetragenen
betrifft, wusste ich noch nicht, da doch an anderer Stelle (z.B.
Berechnung Arbeitslosengeld) die "andersgeschlechtlichen,
aber in wilder Ehe lebenden Lebenspartner" mit berücksichtigt
werden.
Viele Grüße
Tom
na, das ist doch mal eine Aussage. Ich habe mich auch schon
gewundert, da bei unserem BKK-Antrag es auf Eheleute und
eingetragenen Lebensgemeinschaften beschränkt hat. Das
aber generell eine "Lebensgemeinschaft" nur die eingetragenen
betrifft, wusste ich noch nicht, da doch an anderer Stelle (z.B.
Berechnung Arbeitslosengeld) die "andersgeschlechtlichen,
aber in wilder Ehe lebenden Lebenspartner" mit berücksichtigt
werden.
Viele Grüße
Tom