Fahrt zur ambulanten Untersuchung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 18.02.2010, 12:45

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Entschuldige Czauderna, ich möchte dich nicht angreifen, aber die Übernahme der Fahrtkosten ist doch gesetzlich i. V. m. den Richtlinien des G-BA genau geregelt. Da kann ich mich nicht einfach darüber hinwegsetzen, wenn ich keinen Regress riskieren möchte. Wenn das bei euch tatsächlich in deiner Entscheidungsbefugnis ist und von keiner Revision bemängelt wird, dann - ich wiederhole mich jetzt nicht wieder :wink: .

Und ob die Lösung tatsächlich in einem teuren Krankentransport liegt, wenn medizinisch keine Bedenken gegen die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln vorliegen, wage ich doch zu bezweifeln. Denn ich muss mich daran orientieren, dass die Leistungen wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig sind. Natürlich ist es schwieriger, einem Versicherten etwas abzulehnen als zu genehmigen, aber in diesem Fall sehe ich wirklich keine Möglichkeit, die rechtlich in Ordnung ist.

GKV
Hallo,
nein, ich fühle micht nicht angegriffen und akzeptiere deine Ausführungen inhaltlich, aber trotz allem gibt es immer zwei noch zwei Meinungen, z.B. haben wir die Möglichkeit wenn z.B. auf dem Schwerbeschädigten-Asuweis der Vermerk "AG" fehlt trotzdem zu prüfen ob eine *** Voraussetzung vorliegt im betreffenden Einzelfall - wir unterscheiden auch zwischen Krankentransport und Krankenfahrten (grosser Kostenunterschied) und der alternativen PKW-Benutzung (noch billiger) -
wir haben auch, je nach Fallkonstellation die Möglichkeit das Besprechungsergebnis der Verbänder der Krankenkassen zum Thema vom 17. März 2009 hinzuzuziehen. Auch die Frage der vorstationären Behandlung können wir prüfen, auch wenn es dann doch nicht zur Op. kommt - das alles muss natürlich vorher geklärt werden.
Selbstverständlich kann hier auch das schreiben was du geschrieben hast, nur hilft das dem Fragesteller nur insoweit dass wir ihm die Auffassung seiner Kasse bestätigen, ihm aber keine möglichen Alternativen aufzeigen was in Praxis möglich ist wenn man (Kasse) will ohne einen "Gesetzesbruch" zu begehen. Wenn er mit solchen Infos zu seiner Kasse geht, vielleicht hat ja er ja Glück und die Kasse revidiert ihre Ablehnung - wenn wir ihm solche Infos nicht geben, wird es es nicht versuchen und evtl. entmutigt nix mehr machen. Die Frage ob deshalb eine ggf. notwendige Op. nicht gemacht wird, kommentiere ich an dieser Stelle mal. nicht.
Wir sind hier unterschiedllicher Meinung, aber deshalb keinen Streit.
Gruß
Czauderna

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 18.02.2010, 13:27

Hallo Czauderna,
Czauderna hat geschrieben:
z.B. haben wir die Möglichkeit wenn z.B. auf dem Schwerbeschädigten-Asuweis der Vermerk "AG" fehlt trotzdem zu prüfen ob eine *** Voraussetzung vorliegt im betreffenden Einzelfall
Wie meinst du das? Wenn eine vom Versorgungsamt festgestellte Gehbehinderung vorliegt, stellst du deren Entscheidung in Frage?
Czauderna hat geschrieben: wir haben auch, je nach Fallkonstellation die Möglichkeit das Besprechungsergebnis der Verbänder der Krankenkassen zum Thema vom 17. März 2009 hinzuzuziehen.
Diese Voraussetzungen liegen nach den Schilderungen von halloworld nicht vor. Es geht um ganz normale Untersuchungen vor einer OP, die ambulant durchgeführt werden. Es liegt kein nicht absehbarer Behandlungszeitraumes mit einer geringeren als zweimal wöchentlichen Behandlungsfrequenz und kein kürzerer Zeitraum als 6 Monate mit einer höheren als zweimal wöchentlichen Behandlungsfrequenz vor. Ich halte wenig davon, einem Versicherten alle eventuellen Möglichkeiten zu benennen, die in seinem Fall doch nicht zutreffen. Das verwirrt nur und weckt falsche Hoffnungen.
Czauderna hat geschrieben: Auch die Frage der vorstationären Behandlung können wir prüfen, auch wenn es dann doch nicht zur Op. kommt - das alles muss natürlich vorher geklärt werden.
Da sind wir uns einig - darauf habe ich ebenfalls hingewiesen. Allerdings war es bei der ersten Frage zu der ersten Fahrt unstrittig, dass diese nicht mehr als vorstationäre Behandlung gewertet werden kann.
Czauderna hat geschrieben: Selbstverständlich kann hier auch das schreiben was du geschrieben hast, nur hilft das dem Fragesteller nur insoweit dass wir ihm die Auffassung seiner Kasse bestätigen, ihm aber keine möglichen Alternativen aufzeigen was in Praxis möglich ist wenn man (Kasse) will ohne einen "Gesetzesbruch" zu begehen. Wenn er mit solchen Infos zu seiner Kasse geht, vielleicht hat ja er ja Glück und die Kasse revidiert ihre Ablehnung - wenn wir ihm solche Infos nicht geben, wird es es nicht versuchen und evtl. entmutigt nix mehr machen. Die Frage ob deshalb eine ggf. notwendige Op. nicht gemacht wird, kommentiere ich an dieser Stelle mal. nicht.
Wir sind hier unterschiedllicher Meinung, aber deshalb keinen Streit.
Gruß
Czauderna
Ich sehe immer noch keine Möglichkeit bei dem geschilderten Sachverhalt eine Kostenübernahme der Fahrtkosten bei der Krankenkasse zu erreichen. Welche Möglichkeit siehst du denn konkret? Ich lasse mich ja gerne darüber belehren, da ich ebenfalls immer bestrebt bin, alles Machbare möglich zu machen, aber hier bin ich mit meinem Latein am Ende.

Meiner Meinung nach sollten wir hier niemandem Hoffnungen machen, die sich dann doch nicht erfüllen lassen. Sondern eher andere Lösungswege aufzeichnen. Ich sehe z. B. Chancen bei der ArGe mit Hinweis auf das Urteil des BVerfG.

GKV

halloworld
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Beitrag von halloworld » 18.02.2010, 14:04

welches urteil meint ihr?

und wir benutzen ja schon das billigste nämlich das eigene auto


KKbine
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Beitrag von KKbine » 18.02.2010, 18:18

Hallo!
Aus meiner Sicht sind die Kriterien für die Fahrkostenübernahme bei ambulanten Behandlungen nicht abschließend geregelt. Dieses bestätigt ja auch Notwendigkeit eines Besprechungsergebnis der Spitzenverbände, in denen empfohlen wird, dass die Krankenkasse den Einzelfall zu prüfen hat.
Der GbA hat bewusst keine Bezifferung der Behandlungsfrequenz gegeben, weil eine konkrete Zahl nicht sachgerecht gewesen wäre. Daher stellt die beschriebene Behandlungsfrequenz von 2 x wöchentlich nur eine Empfehlung dar.

Ausgehend vom geschilderten Sachverhalt kann man sicher unterstellen, dass die Versicherte regelmäßig am Wohnort in orthopädischer Behandlung sein dürfte. Dieses kann die Kasse ( je nach System) ja auch prüfen.

Auch unter sozialen Gesichtspunkten würde ich hier in diesem Fall als Kundenberater die Kosten erstatten.
Nach meiner Rechtsauffassung greift hier § 8 Abs. 2 der Richtlinien durchaus, auch da hier explizit darauf hingewiesen wird, dass die in der Anlage 2 ( Chemo etc) genannten Ausnahmefälle nicht abschließend sind. Insofern ist ein Entscheidungsspielraum durchaus gegeben.

Ich habe es so gelernt: Erkläre der Revision, wie deine Entscheidungsfindung zustande kam. Wenn es dann noch bemängelt wird, kann ich mich für die Zukunft immer belehren lassen.

Es geht hier, wenn ich es richtig sehe, um 100 Euro Fahrtkosten.

Wo ist das Problem, wenn schon das BSG urteilt, dass eine durchgehende Behandlungshäufigkeit von 2 x wöchentlich nicht allgemein gefordert werden könne.
Wir sollten die Kirche mal schön im Dorf lassen.

Und an halloword:


Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist die Beantragung vor der Fahrt nur mündlich mit Krankenkasse besprochen worden.

1. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse einen Vordruck zusenden , indem der Arzt die medizinische Notwendigkeit bestätigen kann anhand der geforderten Kriterien der Richtlinien über die Verordnung von Krankenfahrten ( diesen Vordruck hat jede Krankenkasse, also nicht abwimmeln lassen! )

Reichen Sie diesen bei der KK wieder ein unter Angabe der gefahrenen Kilometer mit der Bitte um Kostenübernahme und dass Sie die Kostenübernahme vor der Behandlung bereits telefonisch erfragt haben, mit der Bitte um schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelf.


Bei einer Ablehnung Widerspruch erheben.

Keine Sorge, dass ist alles kostenfrei! Sogar wenn Sie Klagen, und bei 100 Euro würde es mich sehr wundern, wenn die Kasse das zulässt. Ist aber nur eine persönliche Einschätzung!



Viel Glück!


Die Bine

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 18.02.2010, 19:56

Hallo KKBine,

m.E. hat nicht die KK einen Vordruck zu haben oder auszuhändigen, sondern der Arzt hat - wenn er die Notwendigkeit einer Krankenbeförderung sieht - dieses auf Muster 4 zu bescheinigen.

MfG
ratte1

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 18.02.2010, 20:18

Sorry halloworld, wenn es jetzt hier sehr theoretisch wird. Es steht dir natürlich frei, einen schriftlichen Antrag zu stellen. Ich sehe nur wenig Chancen, wir hatten vor kurzem einen ähnlichen Fall, der dem MDK vorgelegt und abgelehnt wurde.

@KKbine:

Ich bin doch einigermaßen erstaunt, wie locker du mit der Fahrkostenerstattung umgehst und hier sogar zur Klage aufrufst.
Nach § 8 Abs 1 Satz 1 Krankentransport-RL können in besonderen Ausnahmefällen auch Fahrten zur ambulanten Behandlung bei zwingender medizinischer Notwendigkeit von der Krankenkasse übernommen und vom Vertragsarzt verordnet werden. Dies setzt nach § 8 Abs 2 Satz 1 Krankentransport-RL voraus, dass der versicherte Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist und dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Solche Ausnahmefälle sind nach der nicht abschließenden Liste in der Regel Dialysebehandlung, onkologische Strahlen- und Chemotherapie (§ 8 Abs 2 Satz 2 und 4 in Verbindung mit Anlage 2 der Krankentransport-RL).

...

Schon der systematische Zusammenhang zwischen § 60 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 SGB V erhellt, dass in allen Fällen die Fahrten im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sein müssen, um einen Anspruch auf Übernahme der Kosten zu begründen. Denn § 60 Abs 1 Satz 1 SGB V sieht als Regel die Fahrkostenerstattung im Zusammenhang mit Krankenbehandlung nur in den Fällen des Abs 2 und im Umfang des Abs 3 an, in denen generalisierend wegen der Schwere der Erkrankung - indiziert durch erforderliche Krankenhausbehandlung (Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 4) - oder wegen der erforderlichen Transportbedingungen (Abs 2 Satz 1 Nr 2 und 3) der Transport medizinisch zwingend erforderlich ist. Erst recht muss dann aber in den Ausnahmefällen des § 60 Abs 1 Satz 3 SGB V der Transport zur ambulanten Behandlung aus medizinischen Gründen unerlässlich sein. Auch die Gesetzesmaterialien verdeutlichen, dass zur Neuordnung der Finanzierung ua Fahrkosten in der ambulanten Versorgung grundsätzlich nicht mehr erstattet werden sollten und Ausnahmen nur nach Genehmigung durch die Krankenkassen gelten (vgl Entwurf der Fraktionen SPD, CDU/ CSU und Bündnis 90/ Die Grünen eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-Modernisierungsgesetz - GMG], BT-Drucks 15/ 1525 S 76 f und S 94 f zu Nr 37). Die Regelung wollte die Möglichkeit für Krankenkassen ausschließen, Fahrkosten zur ambulanten Behandlung bereits generell in Härtefällen zu übernehmen. Mit der Änderung des Satzes 1 in Abs 1 wird stärker als bisher auf die medizinische Notwendigkeit der im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Krankenkassenleistung erforderlichen Fahrt abgestellt. Situationen, in denen es letztlich nicht medizinische, sondern lediglich finanzielle Gründe sind, auf die sich Patienten berufen können, wie es nach den Feststellungen des LSG bei der Klägerin der Fall ist, sollten danach gerade nicht mehr zu einer Übernahme der Fahrkosten führen.
BSG, Urteil vom 26. 9. 2006 - B 1 KR 20/ 05 R, hier ging es um die Übernahme der Fahrkosten zu einer Methadon-Behandlung. Das BSG hat klar ausgeführt, dass nicht nur die Behandlungsfrequenz, sondern auch die Erfordernis der Fahrt, um Gefahr für Leib und Leben abzuwenden, notwendig ist. Ich weiß nicht, wie euer MDK so drauf ist, aber unserer setzt strenge Maßstäbe an, da es um Ausnahmefälle wie Chemo- oder Strahlentherapie bzw. Dialyse gehen soll.

Beim Urteil des BSG vom 28. 7. 2008 - B 1 KR 27/ 07 R ging es darum, dass die Krankenkasse die Kostenübernahme aufgrund des Besprechungsergebnisses vom 28.07.2004 bei einer bestehenden schweren Grunderkrankung (LDL-Apherese-Behandlungen) deshalb ablehnte, da die Behandlung nicht mindestens zweimal wöchentlich erforderlich sei. Diese Behandlung ist jedoch auf Dauer erforderlich. Hierzu das BSG:
Anders als das LSG meint, kann für die Behandlungshäufigkeit eine durchgehende Therapiedichte von mindestens zwei Mal pro Woche nicht allgemein gefordert werden. § 60 SGB V und die Bestimmungen der KrTransp-RL enthalten eine solche Voraussetzung nicht explizit. Selbst wenn die in Anlage 2 der RL genannten Beispiele in der Regel mehr als eine Behandlung wöchentlich erfordern, darf nicht außer Acht bleiben, dass onkologische Strahlen- und Chemotherapiebehandlungen - anders als die LDL-Apherese-Behandlung der Klägerin - keine Therapie von unbestimmter Dauer bedeuten, sondern auf bestimmte Behandlungsintervalle beschränkt sind. So hat auch die Beklagte im Berufungsverfahren unter Bezugnahme auf eigene medizinische Internet-Recherchen ausgeführt, eine zwischen 20 und 35 Bestrahlungen umfassende onkologische Strahlentherapie erstrecke sich meistens auf einen Zeitraum von vier bis sieben Wochen und eine onkologische Chemotherapie mit Behandlungszyklen von jeweils drei bis vier Wochen in mittleren und fortgeschrittenen Stadien beinhalte eine Behandlungsdauer von insgesamt etwa vier bis acht Monaten. In Anbetracht des Umstandes, dass die Klägerin zwar nur einmal wöchentlich behandelt werden muss, die LDL-Apherese aber über einen viel längeren Zeitraum als in den Beispielfällen erfolgen muss (nach den vorliegenden Unterlagen in der Vergangenheit durchgehend von 2004 bis 2007), ohne dass erkennbar ein Ende abzusehen ist, kann die streitige Anspruchsvoraussetzung der Behandlung nach einem Therapieschema, das iS von § 8 Abs 2 KrTransp-RL eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, auch bei ihr nicht verneint werden.
Daraufhin wurde das Besprechungsergebnis am 17.03.2009 angepasst:
Mit Blick auf das Urteil des BSG vom 28. Juli 2008 - B 1 KR 27/07 R - sind aber auch von diesen Empfehlungen abweichende Sachverhalte denkbar, bei denen z. B.

* in Folge eines nicht absehbaren Behandlungszeitraumes eine geringere als zweimal wöchentliche Behandlungsfrequenz oder
* aufgrund einer höheren als zweimal wöchentlichen Behandlungsfrequenz ein kürzerer Zeitraum als 6 Monate einen § 8 Abs. 2 KrTrRL vergleichbaren Ausnahmefall darstellt, welcher eine Kostenübernahme im Einzelfall rechtfertigt. In Zweifelsfällen sollte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung eingeschaltet werden.
Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme sind nach diesem Urteil immer noch eng gefasst. Und aufgrund des BSG-Urteils von 2006 ist es gerade keine Aufforderung an die Krankenkassen, nun aus sozialen Gründen locker flockig Fahrkosten zu erstatten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Operation, die ja zu einer Verbesserung führen soll, anfallen. Sonst sind wir bald wieder so weit, dass jeder, der einmal wöchentlich beim Arzt seinen INR-Wert bestimmen lässt, dorthin mit der Taxe fährt.

GKV

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 18.02.2010, 20:21

ratte1 hat geschrieben:Hallo KKBine,

m.E. hat nicht die KK einen Vordruck zu haben oder auszuhändigen, sondern der Arzt hat - wenn er die Notwendigkeit einer Krankenbeförderung sieht - dieses auf Muster 4 zu bescheinigen.

MfG
ratte1
Hallo ratte,

das Muster 4 ist ein Vordruck in der vertragsärztlichen Versorgung. Krankenhäuser müssen diesen Vordruck nicht vorhalten und ausfüllen.

Aber trotzdem guter Hinweis - wäre das Krankenhaus der Meinung, es handle sich um einen Ausnahmefall, hätte es dies bestimmt bestätigt. Geschieht bei Chemo- und Strahlentherapie bzw. Dialyse automatisch.

GKV

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 18.02.2010, 20:53

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
ratte1 hat geschrieben:Hallo KKBine,

m.E. hat nicht die KK einen Vordruck zu haben oder auszuhändigen, sondern der Arzt hat - wenn er die Notwendigkeit einer Krankenbeförderung sieht - dieses auf Muster 4 zu bescheinigen.

MfG
ratte1
Hallo ratte,

das Muster 4 ist ein Vordruck in der vertragsärztlichen Versorgung. Krankenhäuser müssen diesen Vordruck nicht vorhalten und ausfüllen.
Wobei auch die Krankenhäuser diesen Vordruck benutzen. Die KK ist jedenfalls m.E. nicht verpflichtet, irgendwelche Vordrucke vorzuhalten. Nötigenfalls muss der behandelnde Krankenhausarzt eben eine formlose Bescheinigung erstellen.

MfG
ratte1

dresdner
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Beitrag von dresdner » 18.02.2010, 21:15

interessante diskussion. ich bin wahrlich erstaunt, wie locker einige unserer kollegen mit fahrkostenerstattung umgehen. :shock:

ich kann die ausführung von gkv nur bestätigen und sehe in dem hier genannten sachverhalt ebenfalls keine rechtlich sichere möglichkeit, die kosten zu übernehmen.

meiner meinung nach artet das hier etwas aus. logisch kann jede kasse eine einzelfallentscheidung treffen. aber auf derartig glatteisähnliche beratung sollten wir hier im forum nicht verweisen. gkv hat alle zutreffenden möglichkeiten benannt.

keiner muss sich für eine ablehnung schämen, es ist unser job, wenigstens alternativen benennen zu können und auch das hat gkv bestens getan. warum versucht ihr, sämtliche gesetzestexte zu gunsten des antragstellers sogar bis zum widerspruchsausschuss zu verdrehen? das hilft der familie doch gar nicht. die fahrt steht jetzt an, der widerspruchsausschuss entscheidet in wochen.

ganz klar ist festzustellen, dass die kasse die kosten nicht übernehmen darf. und damit ist im vorliegenden fall die arge im boot.

so schlimm manch ein schicksal auch ist, wir haben kein recht, mit den beiträgen um uns zu schießen. dann kommt der zusatzbeitrag, der der antragstellerin wesentlich mehr schmerz bereitet als diese fahrt.

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 18.02.2010, 21:29

@dresdner

vollste Zustimmung.

Auch wenn ich mich jetzt unbeliebt mache: Manchen TE möchten man sagen: Das ist nicht Dein Geld! Du hast es vielmehr treuhänderisch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu verwalten. Wenn man gern großzügig sein möchte, kein Problem: Einfach den eigenen Geldbeutel aufmachen und nicht unberechtigt in den der Solidargemeinschaft greifen.

MfG
ratte1

Hucky
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Beitrag von Hucky » 18.02.2010, 22:00

2 Seiten für eine offenkundige Antwort: keine Kostenübernahme. Reine Kulanz der KK

In diesem Sinne stimmen ich ratte1 und dresdner zu.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 19.02.2010, 00:49

Hallo,
ja, da kann sich die Fragestellerin nun die passende Antwort aussuchen - einerseits die, die (rechtlich gut fundiert) rein nach dem geschriebenen Wort
antworten und andererseits die (Bine, ich bin da voll deiner Meinung), die
aus der Praxis heraus versuchen eine Lösung anzubieten.
Zwei Seiten, fast wie im richtigen Leben - nur gut, dass hier keine wirklichen Entscheidungen getroffen werden.
Zum Thema "Kulanz" will ich noch bemerken, dass ich aus Kulanz keine Leistung bewilligen würde - Kulanz setzt nämlich voraus, dass alle Versicherten einer Kasse damit einverstanden wären (schliesslich sind es ja ihre Beiträge) das ein Versicherter eine Leistung erhält, die ihm nachweislich nicht zusteht. Wenn ich eine Leistung bewilligt habe im Rahmen einer Einzelfallentscheidung, dann war es immer "Auslegungssache" . Über das könnte man nun auch trefflich streiten, aber das wäre ein anderes Thema und zum Teil nicht für ein Forum geeignet. Überlassen wir es der Fragestellerin welchen Weg sie wählen wird.
Ich persönlich versuche immer zu schreiben was Recht und Gesetz ist, aber auch was möglich sein kann, denn nur mit §§ zu kommen ist nicht jedem Fall gerecht. es sollte sich nun niemand persönlich betroffen fühlen, ich meine das ganz allgemein.
Gruß
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 19.02.2010, 10:30, insgesamt 1-mal geändert.

KKbine
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Beitrag von KKbine » 19.02.2010, 10:21

Hallo,

ich denke nicht, dass ich "locker flockig" mit den Beiträgen unserer Versicherten umgehe, ich lehne tagtäglich noch genügend ab.
Ich habe nur aus meiner und der Praxis meiner KollegenInnen gesprochen und sehe eben nicht die "abschließende" Auflistung von Ausnahmetatbeständen.
Es gibt nun einmal solche und solche Fälle und im Einzelfall zählt immer die Begründung, insbesondere wenn ich eine "wasserdichte" Begründung des Arztes habe.

Da mir bislang seitens der Revision auch noch "nichts um die Ohren" gehauen wurde, denke ich, dass die praxisorientiere Lösung manchmal auch eine gute ist. Denn wenn es zur Klage kommt, verursacht das im Zweifel bei einem solchen Betrag höhere Kosten für die Kasse als die Erstattung des Betrages.

Aber das muss natürlich jeder halten wie er mag und vielleicht bin ich noch in der glücklichen Lage, solche Anträge entsprechend unserer Arbeitsanweisung günstig auslegen zu können.

Gruß, die Bine

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 19.02.2010, 14:26

Natürlich ist die Auflistung der Ausnahmetatbestände nicht abschließend. Aber ich kann als KK-Mitarbeiter doch nicht einfach die Entscheidungen und Begründungen des BSG und des Gesetzebers übergehen. Und eine Skoliose ist für mich nicht gleichbedeutend mit einer Krebserkrankung oder einem Nierenversagen. Wenn dies für euch kein Zweifelsfall ist, in dem ihr laut Besprechungsergebnis den MDK einschalten müsst, mache ich euch ebenfalls den Vorwurf, dass ihr nicht verantwortungsvoll mit den Geldern der Versicherten umgeht. Es geht hier nicht um 100,-- € für die eine Fahrt, sondern um die Folgefahrten und die Folgeanträge von Versicherten in ähnlichen Situationen.

GKV

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