Ende KK wegen imaginärem Ende ALG I?

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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Happy
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Ende KK wegen imaginärem Ende ALG I?

Beitrag von Happy » 13.08.2009, 10:19

Hallo zusammen,

eine Frage, die ich für meine Freundin klären möchte:
Sie ist au bis auf weiteres. Reha-Antrag ist gestellt, alles dauert ziemlich lange.
Jetzt will ihre Kasse das Krankengeld einstellen, obwohl sie noch Anspruch für ca. 12 Monate hätte, weil Ihr ALG I - hätte sie es bezogen- am 30.8. enden würde.
Statt Krankengeld bekäme sie von der Agentur für Arbeit angeblich den Restanspruch an Arbeitslosengeld gezahlt.
Dazu sei es aber wichtig, sich NICHT Arbeitsunfähigkeit, sondern Behandlungsbedürftigkeit vom Arzt bescheinigen zu lassen.
Über all das wurde sie nur mündlich informiert. Keine schriftlichen Bescheide, noch nicht mal die Rechtsgrundlage war der Sachbearbeiterin auf Nachfrage zu entlocken.
Was ist da los?

Hucky
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Beitrag von Hucky » 13.08.2009, 20:21

Hallo Happy,

man lernt nie aus. Also so eine Begründung habe ich noch nie gehört. Entweder dachte die/der SB ich probiere heute mal was neues oder es ist ein Versuch Deine Freundin aus dem KG rauszubekommen. Es ist wohl letzteres. :lol:

Also wenn die Voraussetzung für das KG weiterhin gegeben. sind, dann würde ich in Widerspruch gehen.

...

in dem Telefonat mit Frau/Herr XY wurde mir mitgeteilt, dass die KG-Zahlung endet, weil grundsätzlich mein ALG I Anspruch zum 30.8. enden würde. Gegen diese Entscheidung lege ich fristgerecht Widerspruch ein.

...

isst natürlicch nur eine BSp.

Bin mal gespannt was dann kommt.

MfG
hucky

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 13.08.2009, 21:10

Hallo,

der§ 192 SGB V kennt das nicht. Aber mancher Kostenmanager der Krankenkasse schon.

Lege Widerspruch ein, lasse durchblicken, dass Du dir einen Rechtsbeistand nimmst... die knicken dann schon ein.

LG, fee

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 14.08.2009, 14:11

Wegen dem Rehaantrag würde ich mal Druck machen, Laut SGB IX
soll der REHA Träger - Rentenversicherung - Unfallversicherung - Krankenversicherung, inerhalb von 8 Wochen ( Rasch) entscheiden. Ggf mal einen netten Brief schreiben, in dem steht das deine Freundin sich schon eine Klink ausgesucht hat zu dem und dem Termin. Und auf die Bearbeitungszeit durch den Rehaträger hinweisen.

Happy
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Beitrag von Happy » 15.08.2009, 17:22

Hallo und vielen Dank an euch!

Es gibt jetzt einen Bescheid über die Einstellung des KG mit dem Hinweis auf ein BSG Urteil (SG Urteil - S 2 KR 396/05).
Darüber kann ich nichts finden.
Kennt es jemand??


Liebe Grüße
Happy

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 15.08.2009, 17:34

Unter dem Aktenzeichen kannich leider nichts finden beim BSG

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 15.08.2009, 17:53

Zitat BKk Onlinelexikon 48 SGB V
Gemeines Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 06.10.1993
Kurzinfo

Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an.

Das BSG hat mit seinem Urteilen vom 07.12.2004 (BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 10/03 R) und vom 08.11.2005 BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 27/04 R seine bisherige Rechtsprechung zum Rechtsbegriff "dieselbe Krankheit" im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB V bestätigt. Die diesbezüglichen Ausführungen decken sich mit denen im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 06.10.1993 betreffend die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach § 48 SGB V.

Die Arbeitsunfähigkeit muss sich auf dasselbe Grundleiden zurückführen lassen. Für jede Krankheit, die nicht auf dasselbe Grundleiden zurückzuführen ist, muss eine gesonderte Blockfrist gebildet werden. Es ist nicht erforderlich, dass die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zusammenhängend zurückgelegt sein müssen. Die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren kann somit aufgrund von nicht zusammenhängend zurückgelegten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, die auf dieselbe Krankheit zurückzuführen sind, erfüllt werden. Als Zeiten des Bezuges von Krankengeld werden auch Zeiten berücksichtigt, in denen das Krankengeld geruht hat (z.B. aufgrund von Entgeltfortzahlung) oder für die es versagt wurde. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld bestand, werden auf die 78 Wochen hingegen nicht angerechnet.
Information

Dieselbe Krankheit ist ein im ursächlichen Sinne einheitliches Krankheitsgeschehen (BSG, 12.10.1988 - 3/8 RK 28/87). Dieses ist der Fall, solange die Krankheit nicht ausgeheilt ist und immer wieder zur Behandlungsbedürftigkeit oder zur Arbeitsunfähigkeit führt.

Auf die Leistungsdauer sind die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die dieselbe Krankheit ursächlich war, anzurechnen. Unter dem Begriff "dieselbe Krankheit" ist auch eine solche zu verstehen, die zwar nicht ununterbrochen bestand, aber auf derselben Krankheitsursache beruht oder zumindest in einem inneren Zusammenhang mit ihr steht. Der innere Zusammenhang braucht nicht durch fortlaufende Behandlung nachgewiesen zu werden; er kann vielmehr schon dadurch begründet sein, dass die Entstehung der Krankheit jedes Mal durch eine gemeinsame Bedingung begünstigt oder herbeigeführt wird. So ist der innere Zusammenhang gegeben, wenn zu verschiedenen Zeiten Arbeitsunfähigkeit z.B. durch Strumpfneuritis linkes Bein, Strumpffistel linkes Bein, Durchblutungsstörungen im linken Beinstumpf hervorgerufen wurde. Die Amputation des Beines ist nämlich die gemeinsame Bedingung hierfür gewesen.

Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Tritt eine neue Arbeitsunfähigkeit am Tage nach Beendigung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit ein, so liegt keine hinzugetretene Krankheit in diesem Sinne vor. Dies gilt selbst dann, wenn zwischenzeitlich die Arbeit nicht wieder aufgenommen wurde.

Die Leistungsdauer von längstens 78 Wochen setzt ein Versicherungsverhältnis voraus. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten ist dazu erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit oder die stationäre Behandlung spätestens am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses beginnen, damit aufgrund des Krankengeldanspruchs die Mitgliedschaft für die Dauer des Anspruchs erhalten bleiben kann (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).

Beginnen die Arbeitsunfähigkeit oder die stationäre Behandlung nach beendetem Beschäftigungsverhältnis, richtet sich die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nicht nach § 48 Abs. 1 SGB V sondern nach § 19 Abs. 2 SGB V.

Leistungsdauer des Krankengeldes
Beispiel 1
Versicherungspflichtige Beschäftigung bis zum 31.05.2008
Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 31.05.2008
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 01.06.2008

Die Mitgliedschaft bleibt für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten. Die Anspruchsdauer richtet sich nach § 48 Abs. 1 SGB V. Die Tatsache, dass die Arbeitsunfähigkeit erst nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, spielt bei dieser Beurteilung keine Rolle, Maßgebend ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Beispiel 2
Versicherungspflichtige Beschäftigung bis zum 31.05.2008
Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 01.05.2008
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 01.06.2008

Die Mitgliedschaft endet mit dem 31.05.2008. Sie bleibt nicht erhalten, da der Anspruch auf Krankengeld nicht während der Mitgliedschaft begründet wird. Die Anspruchdauer richtet sich nach § 19 Abs. 2 SGB V.

Dauer des Anspruchs bei neuer Blockfrist

Nach Ablauf der Blockfrist, in der der Versicherte für 78 Wochen wegen derselben Krankheit Krankengeld bezogen hat, lebt der Krankengeldanspruch nach § 48 Abs. 2 SGB V wieder auf, wenn der Versicherte

* bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist,
* in der Zwischenzeit nicht wegen dieser Krankheit mindestens sechs Monate arbeitsunfähig war, dabei ist es unerheblich, ob die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zusammenhängend zurückgelegt wurden, und
* in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hat. Die geforderte Erwerbstätigkeit kann auch eine nicht versicherte (z.B. geringfügige) Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit sein.

Hat der Versicherte in der vorhergehenden Blockfrist nicht für 78 Wochen Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit bezogen, hat er mit Beginn der neuen Blockfrist einen neuen Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld, ohne dass die obigen besonderen Voraussetzungen vorliegen müssen.

Unterschiedliche Rechtsauslegung verschiedener Krankenkassen

Derzeit existieren zwei unterschiedliche Gemeinsame Rundschreiben zur Dauer des Anspruchs auf Krankengeld. Am 06.10.1993 haben alle Spitzenverbände der Krankenkassen ein Gemeinsames Rundschreiben verabschiedet, dass bislang nicht aufgehoben wurde.

Aufgrund der BSG-Rechtsprechung vom 07.12.2004 (B1 KR 10/03 R) und vom 08.11.2005 (B 1 KR 27/04 R) zum Rechtsbegriff "derselben Krankheit" haben der AOK-Bundesverband und der VdAK/AEV (jetzt VdEK) mit Datum vom 06.03.2007 eine "neue" Gemeinsame Verlautbarung zur Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach § 48 SGB V verabschiedet, die jedoch nicht gkv-weit konsentiert wurde.
Hinweis:

Der AOK Bundesverband und der VdAK/AEV (jetzt VdEK) haben am 06.03.2007 eine eigene Verlautbarung zur Dauer des Anspruchs auf Krankengeld abgestimmt. Diese ist nach wie vor nicht kassenartenübergreifend auf der Bundesebene abgestimmt, wird dennoch von vielen Krankenkassen zur Anwendung gebracht. Unterschiede zum gemeinsamen Rundschreiben vom 06.10.1993 ergeben sich schwerpunktmäßig bei hinzugetretenen Erkrankungen.
Siehe auch

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 15.08.2009, 18:05

Hm ich weiß immer noch nicht wie die auf die Idee gegekommen sind das Krankengeld zu beenden.

KKbine
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Beitrag von KKbine » 15.08.2009, 20:17

Hallo!

Hier ist das Urteil:http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... b&id=70019

Das passt aber nicht auf die von dir geschilderte Situation, da du vorher schon Krankengeld bezogen hast. In diesem Fall hat das Krankengeld also schon eine Ersatzfunktion für entgangene Leistungen. Vermutlich wird die KK argumentieren, dass rein theoretisch der Anspruch auf ALG I entfallen wäre, ich kann mir aber nicht denken, dass das vor Gericht Bestand hätte. Dann würden ja zig ALG I Bezieher niemals 78 Wochen erreichen?! :o

Also Widerspruch einreichen, notfalls dann auch leider klagen....

LG; die Bine

P.S. da es ein SG-Urteil ist, wurde auch hier ein individueller Fall entschieden, dass hat im Regelfall keine Auswirkungen auf alle ähnlich gelagerte Fälle. Jedes SG entscheidet nunmal anders...

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 16.08.2009, 07:50

Auch diese wäre rechtswiderig, da ja vom Grundsatz her nach § 48 SGB V ein Anspruch von 78 Wochen besteht.

julchen
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Registriert: 24.12.2008, 14:42

Beitrag von julchen » 13.02.2010, 19:24

Hallo,
laßt Euch nicht ins Bockshornb jagen.
Jede KK versucht diesen Trick und manchmal funktioniert er, die Leute haben Schiß und geben nach.

Nein, es ist nicht richtig. Hart bleiben und kämpfen!!
Wir haben es mitgemacht; mein Mann ist seit dem 12.10.2008 nach einem Unfall krankgeschriben.
Vorher bezog er AL I, da seine Firma geschlossen wurde.

KK erhielt er seit dem 1.12.2008. Der Restanspruch auf ALGI ruht seither.
Die KK hat ales versucht, auch den Trick mit dem ALG, daß ja im Mai 2009 auslaufen würde.

QUATSCH mit Soße.
Anschließend mußte mein Mann im letzten Jahr, 5mal zum mediznischen Dienst!
Schikane, reine Schiklane. Denn es änderte nichts an den Tatsachen.
Er bekommt immer noch KK....

Alles Gute und, uns hat ein Beschwerdebrief an die Hauptgeschäftstelle sehr geholfen!


LG

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 13.02.2010, 23:10

julchen hat geschrieben:Hallo,
laßt Euch nicht ins Bockshornb jagen.
Jede KK versucht diesen Trick und manchmal funktioniert er, die Leute haben Schiß und geben nach.

Nein, es ist nicht richtig. Hart bleiben und kämpfen!!
Wir haben es mitgemacht; mein Mann ist seit dem 12.10.2008 nach einem Unfall krankgeschriben.
Vorher bezog er AL I, da seine Firma geschlossen wurde.

KK erhielt er seit dem 1.12.2008. Der Restanspruch auf ALGI ruht seither.
Die KK hat ales versucht, auch den Trick mit dem ALG, daß ja im Mai 2009 auslaufen würde.

QUATSCH mit Soße.
Anschließend mußte mein Mann im letzten Jahr, 5mal zum mediznischen Dienst!
Schikane, reine Schiklane. Denn es änderte nichts an den Tatsachen.
Er bekommt immer noch KK....

Alles Gute und, uns hat ein Beschwerdebrief an die Hauptgeschäftstelle sehr geholfen!


LG

Hallo,
nun mal langsam mit den Pferden - in der Sache hast du ja recht, aber die Behauptung jede Krankenkasse mache dies, das ist ja wohl ein dicker Hund - wenn es die deinige gemacht hat und die vom Fragesteller hier dann heisst das noch lange nicht dass sich alle Kassen solcher "Methoden" bedienen.
Gruß
Czauderna

julchen
Beiträge: 21
Registriert: 24.12.2008, 14:42

Beitrag von julchen » 14.02.2010, 15:56

Aber sicher versucht es jede KK.
Sie wären doch schön dumm wenn nicht.

Wir haben einmal im Monat ein Treffen KKGeschädigter ins Leben gerufen und mitlerweile zeichnet es
sich durchaus so ab! Da unter ca. 34 Leuten die Mehrzahl aller KK's vetreten ist.

Auf wen oder was sollen wir als Versicherte noch Rücksicht nehmen?
Wenn es wirklich einige Betriebskrankenkrassen gibt, die es nicht versuchen - schiet op.

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