Die zur Meldung verpflichtete Stelle / Kündigung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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kkh_geschaedigter
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Die zur Meldung verpflichtete Stelle / Kündigung

Beitrag von kkh_geschaedigter » 12.02.2010, 17:35

Fiktiver Fall:

Nehmen wir an, die neue Krankenkasse versäumt es der zur Meldung verpflichtete Stelle (es existiert Eine) rechtzeitig vor Ende der Mitgliedschaft in der alten Kasse eine Mitglieds- bzw. Versicherungsbescheinigung vorzulegen.

Grund: Neue Krankenkasse schickt der alten Kasse die Mitgliedsbescheinigung. Alte Kasse ist aber nicht die zur Meldung verpflichtete Stelle.

Was passiert jetzt?

Ist die Kündigung dann nicht wirksam?

Gibt es eine gesetzliche Norm die eine Ausnahme vorsieht?

Wie behandeln Sozialgerichte die Rundschreiben? Sind Rundschreiben für die Gerichte bindend?

Gibt es einen Unterschied zwischen Mitglieds- und Versicherungsbescheinigung in dieser Frage bzw. dem Wirksamwerden einer Kündigung?

Macht es rechtlich einen Unterschied, wenn
1) die alte Kasse sich darauf beruft, dass die Kündigung nicht wirksam wurde?
2) die neue Kasse sich darauf beruft, dass die Kündigung nicht wirksam wurde?
3) die zur Meldung verpflichtete Stelle (Arbeitgeber, Uni) sich darauf beruft, dass die Kündigung nicht wirksam wurde?
4) der Versicherte sich darauf beruft, dass die Kündigung nicht wirksam wurde?

Hucky
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Beitrag von Hucky » 12.02.2010, 18:45

Hallo,

da hier von Mitgliedsbescheinigung (MGB) und Versicherungsbescheinigung (VERSBES) gesprochen wird, gehe ich davon aus, dass es sich hier um einen Studenten handelt.

Nun die MGB bescheinigt Mitlgieds- und Versicherungszeiten bzw. sagt aus ab wann jemand bei welcher KK versichert ist. Sie ist für die zur Meldung verpfl. Stelle und natürlich auch für andere Zwecke vorgesehen.

Die VERSBES dagegen sagt nur aus:

( ) ist bei uns versichert.
( ) ist versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder
nicht versicherungspflichtig.

Sie ist für die Immatrikulation an der HS vorgesehen und ersetzt, sofern die HS die zu Meldung verpfl. Stelle ist, die MGB.

Wenn es sich um einen versicherungspflichtigen Studenten handelt, dann muss der HS die VERSBES mit zum Ende der Kündigungsfrist vorliegen. Weil die HS uns das nicht melden (erst auf Anfrage), akzeptieren wir auch die Vorlage einer MGB bei uns (*** der freiwilligen Versicherung)

Sofern der AG, die ARGE, ... die ... Stellen sind, dann muss diesem zwingend die MGB der neuen KK fristgerecht vorliegen. Ansonsten Pech gehabt.

Rechtlich gesehen kann der Vers. nicht entscheiden, ob seine Kdg. wirksam ist oder nicht. Grundsätzlich legt dies der AG bzw. die KK selbst oder in Zusammenarbeit mit der zur Meldung verpfl. Stelle fest. Der Vers. hat nur das Rechtsmittel des Widerspruchs.

VG
Hucky

jens16232
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Beitrag von jens16232 » 12.02.2010, 20:23

Grundsätzlich gilt: Der Kassenwechsel ist nicht wirksam geworden. Wenn sich die alte KK darauf beruft, hat man eigentlich keine Chance.

Vielleicht einfach mal mit dem Sachbearbeiter sprechen und auf eine Kulanzentscheidung dringen. Denn keine Kasse möchte ein Mitglied haben, welches "schlechte" Werbung macht und in 2 Monaten (nach neuer Kündigung) sowieso weg ist.

MfG

kkh_geschaedigter
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Beitrag von kkh_geschaedigter » 12.02.2010, 21:48

Wenn es sich um einen versicherungspflichtigen Studenten handelt, dann muss der HS die VERSBES mit zum Ende der Kündigungsfrist vorliegen.
Super! Die Kasse vom Versicherten sagt nämlich was Anderes.

Also der Versicherte ist seit 5 Wochen (seit 01.01.10) bei der neuen Kasse versichert (pflichtversicherter Student). Er ist aber ziemlich unzufrieden (bestimmte Impfungen kosten sehr viel mehr Zuzahlung als bei der alten Kasse).
Versicherte hat die Versicherungsbescheinigung bei der Uni noch nicht eingereicht. Versicherte war Gestern bei der Uni und hat sich schriftlich geben lassen, dass bei der Uni noch die alte Kasse als aktuelle Kasse gelistet ist. Es läge der Uni aber eine Abmeldung (Eingang am 03.02.10) der alten Kasse vor.

Sachbearbeiter der neuen Kasse meint nun, dass er in der neuen Kasse bleiben müsse, es sei zu spät.
Versicherte entgegnet, dass die Uni noch keine Versicherungs-bescheinigung von der neuen Kasse hätte und damit die Kündigung unwirksam sei.
Sachbearbeiter meint, dass die neue Kasse der alten Kasse eine Bescheinigung zugeschickt hat und das würde so reichen.

Versicherter widerruft dann in der Geschäftsstelle schriftlich die Einzugsermächtigung und fordert den Sachbearbeiter auf, seine Beiträge für Januar und Februar zweckgebunden an die alte Kasse zu überweisen.

Es entwickelte sich ein Streitgespräch.
Am Ende knallt der Versicherte seine Chipkarte von der neuen Kasse auf den Tisch und geht.

Von Kulanz ist beim Sachbearbeiter nichts zu spüren.

Wer hat denn nun Recht?
Darf Versicherter jetzt die Chipkarte von der alten Kasse nutzen? Nächste Woche stehen zwei Arzttermine an.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 13.02.2010, 09:26

Aha denn ist er also seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, grundsätzlich, da ber der SB hat nicht gesagt das er von der Uni eine Bestätigung hat das die Versicherungsbescheinigung nicht im Machtbereich der zu meldende Stelle gekommen ist?

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 13.02.2010, 09:29

Achja, die Karte kann er nutzen sollte sich bei seiner alten Kasse melden, den Sachverhalt schildern, den Rest sollte denn seine gute alte KK für Ihn regeln.

kkh_geschaedigter
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Beitrag von kkh_geschaedigter » 13.02.2010, 09:36

Aha denn ist er also seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, grundsätzlich, da ber der SB hat nicht gesagt das er von der Uni eine Bestätigung hat das die Versicherungsbescheinigung nicht im Machtbereich der zu meldende Stelle gekommen ist?
Ich verstehe den Satz nicht.
Welche Mitwirkungspflicht? Ist der Versicherte denn verpflichtet, der zur Meldung verpflichtete Stelle die Versicherungsbescheinigung zuzuführen? Versicherte hat nie eine Versicherungsbescheinigung erhalten.

Also die Uni meint, dass sie noch keine Versicherungsbescheinigung von der neuen Kasse vorzuliegen hat.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 13.02.2010, 09:53

Gut denn hat sich das Problem erledigt, denn grundsätlich hat ein Student ja zu Beginn des Semesters eine Versicherungsbescheinigung der KK vor zulegen, also hätte eine vorgelegen zum 01.10.09, wäre ja sonst grundsätlich kein Studium zu stande gekommen. Da ketzt aber keine Versichrungsbescheinigung der neuen Kk vorliegt aus welchen Gründen auch immer, ist die Mitgliedschaft meiner Meinung nach bei der neu gewählten KK nicht zustande gekommen
Am besten wie geschrieben sich mit der alten KK in Verbindung setzten und reumütig zurückkehren.

kkh_geschaedigter
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Beitrag von kkh_geschaedigter » 13.02.2010, 10:03

Gut denn hat sich das Problem erledigt, denn grundsätlich hat ein Student ja zu Beginn des Semesters eine Versicherungsbescheinigung der KK vor zulegen, also hätte eine vorgelegen zum 01.10.09, wäre ja sonst grundsätlich kein Studium zu stande gekommen.
Sorry, aber diese Aussage kann ich wiederum nicht nachvollziehen.
Zu Beginn des Studiums reicht man eine Versicherungsbescheinigung der Krankenkasse ein.
Die Uni verlangt nicht jedes Semester eine neue Bescheinigung, i.d.R. verlangt die Uni nie wieder eine Bescheinigung, falls in der Zwischenzeit keine Abmeldung einer Kasse kommt. Seit fast 3 Jahren studiert der Versicherte und er hat nur zu Beginn eine Versicherungsbescheinigung eingereicht.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 13.02.2010, 10:05

Mag sein, aber eigentlich müßte er zu jeden Semester eine Versichrungsbescheinigung vorlegen, müßte, aber die meisten Unis kümmern sich nicht drum, zuviel Aufwand.

kkh_geschaedigter
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Beitrag von kkh_geschaedigter » 13.02.2010, 10:10

Am besten wie geschrieben sich mit der alten KK in Verbindung setzten und reumütig zurückkehren.
Alte Kasse verweigert das Gespräch und verweist darauf, dass die alte Kasse
eine Mitgliedsbescheinigung von der neuen Kasse erhalten hat.

Wäre das jetzt der richtige Weg?

1) Extra-Tagesgeldkonto einrichten -> monatlichen Beitrag auf das Tagesgeldkonto überweisen.

2) Chipkarte der alten Kasse weiter nutzen.

3) Beitragszahlungen an die neue Kasse einstellen.

4) Falls die alte Kasse nach einigen Jahren den Fehler bemerkt, dann das Geld vom Tagesgeldkonto an die alte Kasse überweisen.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 13.02.2010, 10:13

zu komplex, das regeln denn schon die Kassen unter sich,

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 13.02.2010, 13:45

Hallo,
ziemlich verfahren die Kiste - na, dann kann ich etwas dazu sagen aus meiner Sicht.
Wenn ein pflichtversicherter Student die Mitgliedschaft kündigt, dann erhält er eine entsprechende Kündigungsbestätigung die widerum seiner neuen Kasse vorlegen kann bzw.muss und diese stellt dann eine Mitgliedschaft als Student her.
Mit dem Ausstellen der Kündigungsbestätigung übersendet die alte Kasse der UNI/Fachhochschule eine Mitteilung über das Ende der Mitgliedschaft.
Damit ist für die alte Kasse die Sache erledigt.
Die neue Kasse stellt dem Studenten zu Beginn der Mitgliedschaft einen Krankenversicherungsnachweis für die UNI/Fachhochschule aus, die dieser dann dort vorlegen muss. Damit ist auch für die neue Kasse die Sach erledigt.
Gruß
Czauderna

Hucky
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Beitrag von Hucky » 14.02.2010, 13:15

Bei uns läuft dass so:

Kündigungsbestätigung wird dem STU ganz normal zugesandt.

STU-Akte wird auf das Ende der Kdg-Frist auf WVL gelegt.

--> Kontrolle, ob im Unternehmen eine MGB der neuen KK fristgerecht eingegangen ist - meistens nicht :D (ACHTUNG: Muss nicht akzeptiert werden, weil ja die HS die ... Stelle ist)
--> schriftl. Anfrage, ob der HS bis zum entspr. Ende der Kdg.-frist eine neue VERSBES einer anderen GKV vorlegen hat - auch hier meistens nein :lol:

--> Bescheid an den Versicherten, dass Kdg. unwirksam ist. (Die Anrufe, die dann ankommen, kannst du Dir ja vorstellen - aber wir bleiben hart)

Erst wenn durch uns die Kdg. als rechtswirksam erachtet wird erfolgt eine Info an HS über das Ende der Versicherung bei uns.

Ich würde auf das Rdschr. 06b verweisen, in dem eindeutig festgehalten ist, dass die HS die ... Stelle ist. Dieser lag erst im Februar 2010 eine VERSBES der neuen KK vor. Damit ist die Kdg. nicht rechtswirksam und die Mitgliedschaft bleibt erhalten.

VG
Hucky

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