Hallo, nach langem suchen im Forum muss ich meine Frage doch in einem eigenem Thema stellen.
Männlich 52 Jahre.
Ich bin seit 1998 bei der AOK als Selbstständiger freiwillig versichert.
2007 als ich einen Engpass hatte, vereinbarte ich mit der Krankenkasse eine Beitragszahlung unter der Mindestsumme und ich musste seit dem jedes Jahr den Steuerbescheid vorlegen, was ich auch getan habe.
Der Beitrag wurde auf rund 305 Euro festgelegt und liegt aktuell bei ca. 320 Euro.
Nun habe ich von einem bekannten erfahren das dieses nicht der korrekte Betrag ist. Als ich bei der Krankenkasse nachfragte stellten sie dieses auch fest und boten mir an vom gezahltem Beitrag Januar 99 Euro zurück zu zahlen. Nun zu meiner Frage:
Was ist mit den anderen Beiträgen die zu hoch abgerechnet wurden trotz vorliegenden Steuerbescheid? Gibt es eine Möglichkeit der Rückzahlung?
Vielen Dank im voraus für nützliche Tips
Zuviel gezahlte Beiträge
Moderator: Czauderna
Beiträge für hauptberuflich Selbstständige (nehme an, ist für dich zutreffend) werden nach Vorlage des letzten Steuerbescheid für die Zukunft bis Erhalt des nächsten Steuerbescheides berechnet.
In deiner Ausführungen schreibst du, erst seit 2007 den Steuerbescheid vorlegen zu müssen, woraus ich schließe, daß vorher immer der Höchstbetrag von ca. 600 € bezahlt wurde.
Der Betrag von ca. 310 € ist der momentane Mindestbetrag eben für hauptberuflich Selbstständige. Wenn dein Bekannte anderes behauptet, mag dies vielleicht für andere freiwillig Versicherte gelten, für Selbstständige jedoch nicht, außer du gehörst du den Selbstständigen, die unter die Einkommensgrenze von knapp 1300 € fallen, dann wiederrum wäre der Beitrag bei ca. 210 €. Die Beitrag wird jedoch nur auf Antrag und dann auch nur für die Zukunft gewährt.
Sollte dies nicht so zutreffen, bedarf es näherer Angaben
In deiner Ausführungen schreibst du, erst seit 2007 den Steuerbescheid vorlegen zu müssen, woraus ich schließe, daß vorher immer der Höchstbetrag von ca. 600 € bezahlt wurde.
Der Betrag von ca. 310 € ist der momentane Mindestbetrag eben für hauptberuflich Selbstständige. Wenn dein Bekannte anderes behauptet, mag dies vielleicht für andere freiwillig Versicherte gelten, für Selbstständige jedoch nicht, außer du gehörst du den Selbstständigen, die unter die Einkommensgrenze von knapp 1300 € fallen, dann wiederrum wäre der Beitrag bei ca. 210 €. Die Beitrag wird jedoch nur auf Antrag und dann auch nur für die Zukunft gewährt.
Sollte dies nicht so zutreffen, bedarf es näherer Angaben
Hallo,
Renter hat grds. Recht. Sollten jedoch die Steuerbescheide von 2007 ff. ein geringeres Einkommen (und das Gesamteinkommen), als die Beitragsentlastungegrenze der entsprechenden Jahre ausweisen, dann könnte die Kasse ihn rückwirkend geringer einstufen. Verweis auf den §14 SGB I Beratungspflicht kann evt. helfen, wenn die Kasse sich quer stellt.
Bo
Renter hat grds. Recht. Sollten jedoch die Steuerbescheide von 2007 ff. ein geringeres Einkommen (und das Gesamteinkommen), als die Beitragsentlastungegrenze der entsprechenden Jahre ausweisen, dann könnte die Kasse ihn rückwirkend geringer einstufen. Verweis auf den §14 SGB I Beratungspflicht kann evt. helfen, wenn die Kasse sich quer stellt.
Bo
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- Registriert: 19.02.2010, 17:07
[quote="Bo_"]Hallo,
Renter hat grds. Recht. Sollten jedoch die Steuerbescheide von 2007 ff. ein geringeres Einkommen (und das Gesamteinkommen), als die Beitragsentlastungegrenze der entsprechenden Jahre ausweisen, dann könnte die Kasse ihn rückwirkend geringer einstufen. Verweis auf den §14 SGB I Beratungspflicht kann evt. helfen, wenn die Kasse sich quer stellt.
Bo[/quote]
auf die fehlende beratungspflicht kannste dich aber auch nur beziehen, wennste dich schon vorher mit der KK in Verbindung gesetzt hast, und diese dir immer wieder nur den allgemeinen Mindestbeitrag genannt haben. Ansonsten kannste nur auf die Kulanz der KK hoffen, ob die das ganze vllt rückwirkend machen.
Renter hat grds. Recht. Sollten jedoch die Steuerbescheide von 2007 ff. ein geringeres Einkommen (und das Gesamteinkommen), als die Beitragsentlastungegrenze der entsprechenden Jahre ausweisen, dann könnte die Kasse ihn rückwirkend geringer einstufen. Verweis auf den §14 SGB I Beratungspflicht kann evt. helfen, wenn die Kasse sich quer stellt.
Bo[/quote]
auf die fehlende beratungspflicht kannste dich aber auch nur beziehen, wennste dich schon vorher mit der KK in Verbindung gesetzt hast, und diese dir immer wieder nur den allgemeinen Mindestbeitrag genannt haben. Ansonsten kannste nur auf die Kulanz der KK hoffen, ob die das ganze vllt rückwirkend machen.