Rückkehr in die GKV nach Auslandsaufenthalt mit PKV

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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mritz
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Rückkehr in die GKV nach Auslandsaufenthalt mit PKV

Beitrag von mritz » 06.02.2010, 17:00

Liebes Forum,

ich werde ab März auf Wanderschaft durch Deutschland sein und Deutschland dann im Herbst verlassen. Bis 30.9.2010 bin ich in der GKV familienversichert (BKK VBU). Wenn ich Deutschland verlassen habe bin ich privat Auslandskrankenversichert (Hanse Merkur). In der Natur der Auslandskrankenversicherung liegt natürlich die Tatsache, dass diese in Deutschland keine Gültigkeit hat.

Meine Frage daher, wass passiert wenn ich krank/akut behandlungsbedürftig wieder nach Deutschland einreise? Wird mich die GKV wieder aufnehmen, weil sie es z.B. aus gesetzlichen Gründen muss? Oder gibt es etwas wie eine Anwartschaft?

Vielen Dank

Moritz

dresdner
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Beitrag von dresdner » 06.02.2010, 17:16

hallo moritz, ähnliche fragen wurden hier im forum schon häufiger beantwortet. um deine frage beantworten zu können, ist jedoch weiteres wissen notwendig. warum endet deine familienversicherung zum 30.09.10? wirst du im ausland arbeiten, wenn ja, wie hoch sind deine einkünfte im schnitt? bleibst du in deutschland gemeldet?

mritz
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Beitrag von mritz » 06.02.2010, 17:39

dresdner hat geschrieben:warum endet deine familienversicherung zum 30.09.10? wirst du im ausland arbeiten, wenn ja, wie hoch sind deine einkünfte im schnitt? bleibst du in deutschland gemeldet?
Hallo Dresdner,

die Familienversicherung endet wegen Beendigung eines Studiums und entsprechender Altersgrenze. Ich werde im Ausland nur geringfügig arbeiten (welches Einkommen genau weiß ich noch nicht). Ja, ich behalte meine Meldeadresse in Deutschland.

Herzlichen Dank

Moritz

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 07.02.2010, 15:49

Da in diesem Fall weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird, musst du aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Deutschland versichert bleiben. Diese Versicherung endet erst dann, wenn z. B. aufgrund einer Beschäftigung in einem anderen Land eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vorliegt.

Ob man aus deiner Auslandskrankenversicherung einen "anderweitigen Versicherungsschutz" konstruieren kann, der zu einer Beendigung der Pflichtmitgliedschaft in der GKV führt, liegt am Versicherungsvertrag. In diesem Fall hättest du allerdings keine Möglichkeit, in die GKV zurückzukehren, wenn du krank zurückkehrst. Dann bleibst du der PKV zugeordnet.

Eine Anwartschaftsversicherung ist m. E. nicht möglich, da die Versicherung nicht wegen einer Auslandsbeschäftigung endet. Ich weiß allerdings nicht, ob es da zwischenzeitlich eine Änderung gegeben hatte. Müsste ich recherchieren.

PKV

dresdner
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Beitrag von dresdner » 07.02.2010, 16:47

unabhängig davon solltest du deine kasse kontaktieren um die möglichkeiten einer anwartschaft prüfen zu lassen. die kassen entscheiden hier sehr unterschiedlich. die anwartschaft wäre für dich die günstigste variante, deinen versicherungsschutz zu erhalten.

alternativ dazu musst du wenigstens ca. 140 euro im monat für deine absicherung in deutschland aufbringen, auch wenn du gar nicht hier bist.

mritz
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Beitrag von mritz » 08.02.2010, 22:18

Oh, das kommt ja als ganz schöne Hiobsbotschaft. Ich verstehe die Versicherungspflicht im Inland. Dass sie unter Umständen auch im Ausland gelten kann, wusste ich nicht.
dresdner hat geschrieben:unabhängig davon solltest du deine kasse kontaktieren um die möglichkeiten einer anwartschaft prüfen zu lassen.
Da ich ja, weil ich Familienversichert sein werde, nicht vorher noch die Kasse wechseln kann, hoffe ich sehr, dass die BKK VBU ein solches Anwartschaftsmodell anbietet. Wenn ich 140 €/Monat zahlen muss, bin ich nämlich ziemlich aufgeschmissen.

Danke für die Antworten,

Moritz

dresdner
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Beitrag von dresdner » 08.02.2010, 22:21

nur nochmal zu richtigstellung: die versicherungspflicht greift in deutschland nach dem sozialgesetzbuch. und du bist, solange du in deutschland gemeldet bist, von diesem gesetz auch erfasst. insofern geht es also zunächst nur darum, dass du im inland gemeldet bist. wo du dich aufhältst, ist dann erstmal nebensächlich.

mritz
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Beitrag von mritz » 02.03.2010, 14:10

Falls noch andere Suchende über meinen Thread stolpern: So dramatisch wie sich die Sache anfangs darstellte ist sie nun nach einigen klärenden Gesprächen doch nicht.

Im folgenden die Aussagen einer Fachfrau von der BKK VBU, eines Fachmannes von der Barmer und der Hotline des Gesundheitsministeriums:

1. Man ist nicht versicherungspflichtig in Deutschland wenn man sich dauerhaft im Ausland aufhält; auch wenn die Meldeadresse in Deutschland beibehalten wird.

2. Den fehlenden Versicherungsschutz kann ich bei der BKK VBU durch das schriftliche versichern (und ggf. belegen) der Ausreise legitimieren (um mich vor Nachforderungen bei der Wiederanmeldung zu schützen).

3. Bei der Rückkehr nach Deutschland entsteht auf Antrag und von Rechts wegen wieder ein Versicherungsverhältnis mit der zuletzt versichernden Kasse (die zwischenzeitliche private Auslandskrankenversicherung beinflusst das nicht). Diesem Antrag muss unabhängig von Vorraussetzungen statt gegeben werden.

Also alles nicht so schlimm…

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